Rechtssatz RS0116785
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116785
Entscheidungsdatum
13.08.2002
Norm
V 14.12.1915 RGBl 1915/372 über die Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers §4 Abs2
Rechtssatz
§ 4 Abs 2 letzter Satz V 14.12.1915 RGBl 1915/372 über die Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivilsachen und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers bietet keine Rechtsgrundlage dafür, eine rite zustande gekommene und (derzeit) absolut unanfechtbare Rekursentscheidung (hier: Zulassung der Nebenintervention) zur "Nichtentscheidung" zu erklären.Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz römisch fünf 14.12.1915 RGBl 1915/372 über die Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivilsachen und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers bietet keine Rechtsgrundlage dafür, eine rite zustande gekommene und (derzeit) absolut unanfechtbare Rekursentscheidung (hier: Zulassung der Nebenintervention) zur "Nichtentscheidung" zu erklären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116785
Dokumentnummer
JJR_20020813_OGH0002_0010OB00170_02K0000_001