Aus der Begründung:
Nach den Feststellungen der Untergerichte hat sich die Klägerin die Forderung des Beklagten gegen die Firma Sch. & M. in der Höhe von 25.000 S zu dem Zweck zedieren lassen, damit der dem Beklagten von der Klägerin gewährte Kredit gesichert werde. Es handelt sich also um eine Sicherstellungszession. Eine solche Zession hat die Funktion einer Verpfändung, weil die zedierte Forderung für die Schulden des Zedenten beim Zessionar zu haften hat. Die Meinung des Berufungsgerichtes, der Punkt 21 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehe sich nur auf verpfändete und nicht auch auf sicherstellungsweise zedierte Forderungen, ist mit Rücksicht auf die Gleichartigkeit beider Rechtsinstitute abzulehnen. Das Berufungsgericht übersieht, daß die Diktion der Allgemeinen Geschäftsbedingungen keineswegs präzis ist und daß im Punkt 19 vom Pfand an Rechten, von verpfändeten Werten, sicherungsweise abgetretenen Rechten, als Sicherheit dienenden Rechten, der Bank haftenden Forderungen und Sicherheiten ohne klare Abgrenzung gesprochen wird. Wenn dann im Punkt 21 Abs. 2 von als Pfand haftenden Forderungen die Rede ist, kann diese Bestimmung nur in dem Sinne einer dem Pfandzweck dienenden Überlassung einer Forderung des Kommittenten an die Bank in welcher Art immer verstanden werden, ganz besonders wenn bedacht wird, daß die Grenze zwischen der Verpfändung und der Sicherungsabtretung einer Forderung durchaus nicht eindeutig feststeht. Dazu kommt, daß der Forderungspfandnehmer von vorneherein nicht ohne weiteres zur Einziehung der verpfändeten Forderung befugt ist und daß deshalb die im Abs. 2 des Punktes 21 enthaltene Ablehnung einer Pflicht der Bank zur Einziehung der Forderung gerade auf die Sicherungsabtretung zugeschnitten zu sein scheint. Es wäre auch nicht einzusehen, warum der Verband österreichischer Banken und Bankiers gerade nur einen der Fälle der Sicherung eines Kredites durch Forderungen hätte regeln wollen. Abgesehen von diesen Erwägungen mußte aber die angeführte Bestimmung jedenfalls analog auf sicherstellungsweise zedierte Forderungen angewendet werden.Nach den Feststellungen der Untergerichte hat sich die Klägerin die Forderung des Beklagten gegen die Firma Sch. & M. in der Höhe von 25.000 S zu dem Zweck zedieren lassen, damit der dem Beklagten von der Klägerin gewährte Kredit gesichert werde. Es handelt sich also um eine Sicherstellungszession. Eine solche Zession hat die Funktion einer Verpfändung, weil die zedierte Forderung für die Schulden des Zedenten beim Zessionar zu haften hat. Die Meinung des Berufungsgerichtes, der Punkt 21 Absatz 2, der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehe sich nur auf verpfändete und nicht auch auf sicherstellungsweise zedierte Forderungen, ist mit Rücksicht auf die Gleichartigkeit beider Rechtsinstitute abzulehnen. Das Berufungsgericht übersieht, daß die Diktion der Allgemeinen Geschäftsbedingungen keineswegs präzis ist und daß im Punkt 19 vom Pfand an Rechten, von verpfändeten Werten, sicherungsweise abgetretenen Rechten, als Sicherheit dienenden Rechten, der Bank haftenden Forderungen und Sicherheiten ohne klare Abgrenzung gesprochen wird. Wenn dann im Punkt 21 Absatz 2, von als Pfand haftenden Forderungen die Rede ist, kann diese Bestimmung nur in dem Sinne einer dem Pfandzweck dienenden Überlassung einer Forderung des Kommittenten an die Bank in welcher Art immer verstanden werden, ganz besonders wenn bedacht wird, daß die Grenze zwischen der Verpfändung und der Sicherungsabtretung einer Forderung durchaus nicht eindeutig feststeht. Dazu kommt, daß der Forderungspfandnehmer von vorneherein nicht ohne weiteres zur Einziehung der verpfändeten Forderung befugt ist und daß deshalb die im Absatz 2, des Punktes 21 enthaltene Ablehnung einer Pflicht der Bank zur Einziehung der Forderung gerade auf die Sicherungsabtretung zugeschnitten zu sein scheint. Es wäre auch nicht einzusehen, warum der Verband österreichischer Banken und Bankiers gerade nur einen der Fälle der Sicherung eines Kredites durch Forderungen hätte regeln wollen. Abgesehen von diesen Erwägungen mußte aber die angeführte Bestimmung jedenfalls analog auf sicherstellungsweise zedierte Forderungen angewendet werden.
Die angeführte Bestimmung des Punktes 21 Abs. 2 widerspricht nicht den guten Sitten. Das Berufungsgericht hat Sittenwidrigkeit selbst nicht angenommen. Das Argument des Erstgerichtes aber, der Bankenverband habe seine Monopolstellung dazu ausgenützt, um gesetzliche Haftungen zu beseitigen, ist unrichtig. Es handelt sich nämlich nicht um die Beschränkung der gesetzlichen Haftung, sondern darum, unter welchen Voraussetzungen die Bank bereit ist, Forderungen als Kreditsicherstellung anzunehmen. Das Bestreben der Bank, für die Erhaltung und Sicherung der ihr zur Sicherstellung überlassenen Forderungen nicht sorgen zu müssen, ist keine unbillige Ausnützung der für den Umfang und Inhalt einer Zession geltenden Vertragsfreiheit.Die angeführte Bestimmung des Punktes 21 Absatz 2, widerspricht nicht den guten Sitten. Das Berufungsgericht hat Sittenwidrigkeit selbst nicht angenommen. Das Argument des Erstgerichtes aber, der Bankenverband habe seine Monopolstellung dazu ausgenützt, um gesetzliche Haftungen zu beseitigen, ist unrichtig. Es handelt sich nämlich nicht um die Beschränkung der gesetzlichen Haftung, sondern darum, unter welchen Voraussetzungen die Bank bereit ist, Forderungen als Kreditsicherstellung anzunehmen. Das Bestreben der Bank, für die Erhaltung und Sicherung der ihr zur Sicherstellung überlassenen Forderungen nicht sorgen zu müssen, ist keine unbillige Ausnützung der für den Umfang und Inhalt einer Zession geltenden Vertragsfreiheit.
Der Beklagte hat anläßlich der Zession vom 31. August 1956 bestätigt, daß für die Abtretung die Allgemeinen Bedingungen für die Sicherungsabtretung von Forderungen (also insbesondere Punkt 21) Gültigkeit haben sollten. Damit hat sich der Beklagte einverstanden erklärt, daß die Klägerin nicht verpflichtet ist, für die Einbringung der zur Sicherung abgetretenen Forderung gegen die Firma Sch. & M. zu sorgen, und daß er selbst in dieser Richtung das Nötige vorzusorgen hat. Er kann daher der Klägerin nicht einwenden, daß sie durch Untätigkeit die Uneinbringlichkeit der Forderung gegen die Firma Sch. & M. verschuldet habe und daher nicht berechtigt sei, auf Grund des Darlehensvertrages der Streitteile vom Beklagten Zahlung zu verlangen. Der Einwand des Beklagten, er wäre infolge der Zession zur Klage gegen die Firma Sch. & M. nicht mehr legitimiert gewesen, so daß er die Uneinbringlichkeit der Forderung nicht hätte verhindern können, ist unzutreffend. Wenn die Klägerin nämlich vom Beklagten nach Punkt 19 Abs. 6 "entsprechend unterrichtet" worden wäre, hätte er von ihr die Ermächtigung, Klage gegen die Firma Sch. & M. zu führen, erlangen können. Nur dann, wenn sich die Klägerin grundlos geweigert hätte, könnte ihr ein Vorwurf gemacht werden, der zur Schadenersatzpflicht führen könnte.Der Beklagte hat anläßlich der Zession vom 31. August 1956 bestätigt, daß für die Abtretung die Allgemeinen Bedingungen für die Sicherungsabtretung von Forderungen (also insbesondere Punkt 21) Gültigkeit haben sollten. Damit hat sich der Beklagte einverstanden erklärt, daß die Klägerin nicht verpflichtet ist, für die Einbringung der zur Sicherung abgetretenen Forderung gegen die Firma Sch. & M. zu sorgen, und daß er selbst in dieser Richtung das Nötige vorzusorgen hat. Er kann daher der Klägerin nicht einwenden, daß sie durch Untätigkeit die Uneinbringlichkeit der Forderung gegen die Firma Sch. & M. verschuldet habe und daher nicht berechtigt sei, auf Grund des Darlehensvertrages der Streitteile vom Beklagten Zahlung zu verlangen. Der Einwand des Beklagten, er wäre infolge der Zession zur Klage gegen die Firma Sch. & M. nicht mehr legitimiert gewesen, so daß er die Uneinbringlichkeit der Forderung nicht hätte verhindern können, ist unzutreffend. Wenn die Klägerin nämlich vom Beklagten nach Punkt 19 Absatz 6, "entsprechend unterrichtet" worden wäre, hätte er von ihr die Ermächtigung, Klage gegen die Firma Sch. & M. zu führen, erlangen können. Nur dann, wenn sich die Klägerin grundlos geweigert hätte, könnte ihr ein Vorwurf gemacht werden, der zur Schadenersatzpflicht führen könnte.
Das Berufungsgericht nimmt zu Unrecht an, daß zwischen den Streitteilen stillschweigend die Abmachung zustandegekommen sei, die Klägerin habe für die Einziehung der Forderung gegen die Firma Sch. & M. zu sorgen. Mit Rücksicht auf den Wortlaut des Punktes 21 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wäre eine solche Annahme unberechtigt. Aber auch die Tatsache, daß die Klägerin die genannte Firma mehrmals gemahnt und die aus Sicherstellungszessionen eingehenden Beträge zur Abdeckung des Passivsaldos der Zedenten üblicherweise verwendet hat, spricht nicht für die Ansicht des Berufungsgerichtes. Nach der genannten Bestimmung hatte die Klägerin ja das Recht, aber nicht die Pflicht zur Einziehung, und die Verwendung der aus einer Zession eingehenden Beträge für die gesicherte Kreditforderung der Klägerin entspricht dem Zweck der Zession.Das Berufungsgericht nimmt zu Unrecht an, daß zwischen den Streitteilen stillschweigend die Abmachung zustandegekommen sei, die Klägerin habe für die Einziehung der Forderung gegen die Firma Sch. & M. zu sorgen. Mit Rücksicht auf den Wortlaut des Punktes 21 Absatz 2, der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wäre eine solche Annahme unberechtigt. Aber auch die Tatsache, daß die Klägerin die genannte Firma mehrmals gemahnt und die aus Sicherstellungszessionen eingehenden Beträge zur Abdeckung des Passivsaldos der Zedenten üblicherweise verwendet hat, spricht nicht für die Ansicht des Berufungsgerichtes. Nach der genannten Bestimmung hatte die Klägerin ja das Recht, aber nicht die Pflicht zur Einziehung, und die Verwendung der aus einer Zession eingehenden Beträge für die gesicherte Kreditforderung der Klägerin entspricht dem Zweck der Zession.
Es ergibt sich, daß der Beklagte auf Grund des Kreditvertrages zur Zahlung an die Klägerin verpflichtet ist, weil er der Klägerin nicht abmachungs- oder gesetzwidrige Unterlassungen zum Vorwurf machen kann. Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung liegt daher vor.
Der Beklagte hat gegen die an sich bestehende Klageforderung Gegenforderungen bis zu deren Höhe eingewendet. Sie beziehen sich darauf, daß die Klägerin ungeachtet des Mangels ihrer Pflicht zur Einziehung doch ein Verschulden treffen soll, weil sie von der Zahlungsunfähigkeit der Firma Sch. & M. gewußt und die Rückzession der Forderung an den Beklagten unterlassen habe. Da die Untergerichte dazu nicht Stellung genommen haben, konnte das Revisionsgericht das Urteil des Berufungsgerichtes nicht abändern, sondern es mußten mangels der Möglichkeit, ein Teilurteil zu fällen (§ 391 Abs. 3 ZPO.) die Urteile der Untergerichte aufgehoben und die Rechtssache zur Entscheidung über die Gegenforderungen an das Erstgericht zurückverwiesen werden. Bei der neuerlichen Entscheidung wird, falls sich die Parteien darauf berufen, auch zu prüfen sein, ob inzwischen etwa Ausgleichsquoten der Firma Sch. & M. eingegangen sind.Der Beklagte hat gegen die an sich bestehende Klageforderung Gegenforderungen bis zu deren Höhe eingewendet. Sie beziehen sich darauf, daß die Klägerin ungeachtet des Mangels ihrer Pflicht zur Einziehung doch ein Verschulden treffen soll, weil sie von der Zahlungsunfähigkeit der Firma Sch. & M. gewußt und die Rückzession der Forderung an den Beklagten unterlassen habe. Da die Untergerichte dazu nicht Stellung genommen haben, konnte das Revisionsgericht das Urteil des Berufungsgerichtes nicht abändern, sondern es mußten mangels der Möglichkeit, ein Teilurteil zu fällen (Paragraph 391, Absatz 3, ZPO.) die Urteile der Untergerichte aufgehoben und die Rechtssache zur Entscheidung über die Gegenforderungen an das Erstgericht zurückverwiesen werden. Bei der neuerlichen Entscheidung wird, falls sich die Parteien darauf berufen, auch zu prüfen sein, ob inzwischen etwa Ausgleichsquoten der Firma Sch. & M. eingegangen sind.