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Entscheidung 1 Ob 1702/94×

Entscheidung 1 Ob 1702/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob1702/94

Entscheidungsdatum

10.01.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. Gabriele K*****, und 2. Dr. Ronald N*****, beide vertreten durch Dr. Peter Scheichelbauer und Dr. Alois Eichinger, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Peter L*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichts vom 21. September 1994, GZ 41 R 722/94-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 25. April 1994, GZ 44 C 19/93h-15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 50.000 S übersteigt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verhielt den Beklagten in Stattgebung des auf titellose Benützung gestützten Räumungsbegehrens zur Übergabe einer näher bezeichneten Wohnung, weil die vormalige Hausverwalterin ein Weitergaberecht mit den Vormieterinnen nicht habe wirksam vereinbaren können und der Beklagte, mit dem kein Mietvertrag abgeschlossen worden sei, jedenfalls titelloser Benützer der Wohnung sei. Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab und ließ - ohne Bewertungsausspruch - die ordentliche Revision nicht zu. In rechtlicher Hinsicht ging die zweite Instanz im wesentlichen davon aus, daß eine Beendigung des Mietverhältnisses zwischen den Klägern und den „Vormieterinnen“ nicht einmal behauptet worden sei. Der „Weitergabevertrag“ sei für die Ableitung eines Benützungsrechts des Beklagten ausreichend.

Rechtliche Beurteilung

Die Frage nach der Zulässigkeit der nun von den Klägern erhobenen außerordentlichen Revision kann auf Grund des berufungsgerichtlichen Ausspruchs noch nicht beurteilt werden.

Besteht - wie hier - der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag, dann hat das Berufungsgericht auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 50.000 S übersteigt oder nicht (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO). Nur dann, wenn dieser Wert nach seinem Ausspruch 50.000 S übersteigt, hat es überdies auszusprechen, ob die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig ist oder nicht (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO); andernfalls hat es auszusprechen, daß die Revision nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig ist (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO). Der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision ersetzt nicht den über die Bewertung nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO, weil letzterer überhaupt nur zu erfolgen hat, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 50.000 S übersteigt, das Berufungsgericht der unrichtigen Auffassung gewesen sein könnte, es komme auf den Wert des Entscheidungsgegenstands nicht an, und das Revisionsgericht bei der Prüfung der Revisionszulässigkeit an Aussprüche des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an einen Bewertungsausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO (MietSlg 42.520 mwN ua). Die gleichen Erwägungen haben zu gelten, wenn die zweite Instanz ohne erforderlichen Bewertungsausspruch die ordentliche Revision als unzulässig erachtet.

Nach Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO gilt die Revisionsbeschränkung des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten nicht, wenn dabei ua über eine Räumung entschieden wird. Klagen auf Räumung von Wohn-und Geschäftsräumlichkeiten, die auf behauptete titellose Benützung gestützt sind, gehören aber nicht zu den Streitigkeiten, die ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstands unter die Zuständigkeitsvorschriften des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallen (MietSlg 42.520, 38.788 ua; Kodek in Rechberger, Rz 2 b) zu Paragraph 502, ZPO; Fasching, Lehrbuch2 Rz 249). Daß die Kläger den Streitwert mit 7.200 S bewerteten, ist derzeit ohne Bedeutung, weil die zweite Instanz daran nicht gebunden ist (Kodek aaO Rz 3 zu Paragraph 500, ZPO).

Da somit nicht beurteilt werden kann, ob die außerordentliche Revision nicht in Wahrheit absolut unzulässig ist, muß dem Berufungsgericht die Ergänzung seines Urteils durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands aufgetragen werden vergleiche MietSlg 39/53; RZ 1984/87 ua). Sollte die Berufungsinstanz aussprechen, daß dieser Wert 50.000 S nicht übersteigt, dann wird sie im Wege der Berichtigung ihren Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision zu beseitigen und durch einen Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO zu ersetzen haben.

Textnummer

E37583

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0010OB01702.94.0110.000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2013

Dokumentnummer

JJT_19950110_OGH0002_0010OB01702_9400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0041371 Rechtssatz 13.10.1983Zivilrecht
In den Fällen in denen ein für die Beurteilung der Anfechtungszulässigkeit notwendiger Ausspruch in der anzufechtenden oder angefochtenen Entscheidung fehlt, hat das Gericht zweiter Instanz in sinngemäßer Anwendung des § 423 ZPO diesen nachzutragen.
RS0042429 Rechtssatz 24.04.1992Zivilrecht
Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den OGH, dessen Begründung zwar erkennen lässt, dass das Gericht zweiter Instanz dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt den erforderlichen Bewertungsausspruch deshalb nicht, weil er an sich n …
RS0043252 Rechtssatz 09.04.1991Zivilrecht
Das Berufungsgericht ist an die Bewertung durch den Kläger (§ 56 Abs 2 JN) nicht gebunden. Das wird zwar in § 500 Abs 3 ZPO idF der WGN 1989 - anders als in § 500 Abs 3 ZPO alter Fassung - nicht mehr ausdrücklich gesagt, gilt aber dennoch weiterhin. Ganz ab …
RS0043258 Rechtssatz 18.06.1991Zivilrecht
Der Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO schließt jenen über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO nicht in sich, weil ja die zweite Instanz der unrichtigen Auffassung gewesen sein könnte, es komme beim Vorliegen einer erheblichen Re …
RS0046865 Rechtssatz 23.01.1964Zivilrecht
Klagen auf Räumung von Wohnräumen und Geschäftsräumen gehören, wenn sie die Benützung des Objektes ohne Rechtsgrund geltend machen, nicht zu den Streitigkeiten, die ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN den Bezirksgerich …