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Entscheidung 1 Ob 172/18b×

Entscheidung 1 Ob 172/18b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob172/18b

Entscheidungsdatum

17.10.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr.

 Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** R*****, vertreten durch Mag. Clemens Strauss, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 50.000 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 18. Juli 2018, GZ 5 R 60/18k-18, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 30. Jänner 2018, GZ 39 Cg 81/17m-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der vom Kläger gerügte sekundäre Feststellungsmangel liegt nicht vor: Er räumt selbst ein, dass der Begriff „sexueller Missbrauch“ Teil des allgemeinen Sprachgebrauchs ist. Wenn das Erstgericht die (Negativ-)Feststellung traf, dass nicht festgestellt werden könne, ob sein damaliger Religionslehrer den Kläger im Jahr 1975 in der Hauptschule sexuell missbrauchte, dann ist zu diesem Thema bereits eine Tatsachenfeststellung getroffen worden. Die vom Kläger begehrte – und auch von ihm selbst als ausreichend konkret angesehene – „ergänzende“ Feststellung (dass der damalige Religionslehrer des Klägers diesen im Jahr 1975 in der Hauptschule sexuell [auf nicht näher bekannte Weise] missbraucht habe, was den Kläger auf Lebenszeit psychisch gestört habe) steht denklogisch in Widerspruch zur bereits getroffenen Feststellung vergleiche RIS-Justiz RS0043320 [T16, T18]; RS0043480 [T15]; RS0053317 [T1]). Damit und mit seiner Behauptung, bei Beiziehung eines Sachverständigen (und dessen psychiatrischer Analyse) hätte er konkrete Angaben über den Missbrauch machen können, versucht der Kläger in Wahrheit die auch für den Obersten Gerichtshof bindend festgestellte Sachverhaltsgrundlage anzugreifen. Der Oberste Gerichtshof ist aber nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz (RIS-Justiz RS0002399 [T2]; RS0043414 [T11] ua). Es kann in dritter Instanz weder die Beweiswürdigung – zu der auch die Beurteilung gehört, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen noch weitere Beweisaufnahmen notwendig sind (RIS-Justiz RS0043414) – bekämpft werden (RIS-Justiz RS0043414 [T11]; RS0043371 ua), noch können im Berufungsverfahren erfolglos geltend gemachte Verfahrensmängel erster Instanz erneut geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963 ua).

2. Ausgehend von der dargelegten Negativfeststellung kommt es auf die vom Kläger in seiner außerordentlichen Revision angesprochenen Frage einer Hemmung des Laufs der Verjährung (in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 1494, ABGB) wegen einer bei ihm behauptetermaßen aufgetretenen Dissoziation, zu deren Rechtsfolgen der Oberste Gerichtshof überdies schon in seiner Entscheidung 1 Ob 258/15w ausführlich Stellung bezogen hat, gar nicht an.

3. Die außerordentliche Revision kann insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage aufwerfen und ist zurückzuweisen, was keiner weitergehenden Begründung bedarf (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E123301

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0010OB00172.18B.1017.000

Im RIS seit

30.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2018

Dokumentnummer

JJT_20181017_OGH0002_0010OB00172_18B0000_000