Das Berufungsgericht hat, wie der Revisionswerber zu Recht rügt, im Rahmen seiner Beweiswiederholung lediglich den die Rutsche kontrollierenden Bademeister neuerlich als Zeugen vernommen. Allein auf Grund dieser Vernehmung änderte es die Feststellungen des Erstgerichts dahingehend ab, dass nunmehr „nicht festgestellt werden kann, ob vor der Inbetriebnahme der „Kamikaze-Rutsche" am 1. 1. 2001 der Spalt in der Außenverkleidung der Rutsche bereits vorhanden war oder nicht".
Bei Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts hat das Berufungsgericht eine Beweiswiederholung nach §§ 463 Abs 1, 488 ZPO durchzuführen. Das Abgehen von (den Denkgesetzen nicht widersprechenden) Feststellungen des Erstgerichts - der Spalt sei vor Inbetriebnahme der Rutsche an diesem Tag nicht vorhanden gewesen - begründet ohne Wiederholung sämtlicher zu diesem Thema aufgenommenen Beweise die vom Revisionswerber ausdrücklich gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO (vgl 4 Ob 22/05x; RIS-Justiz RS0043461). Geht das Berufungsgericht von den Feststellungen des Erstgerichts auf Grund einer unvollständigen Wiederholung der mit dem Beweisthema zusammenhängenden Beweise, auf die das Erstgericht entscheidende Feststellungen gestützt hat, ab, so liegt eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch das Berufungsgericht vor (vgl RIS-Justiz RS0043057, zuletzt 4 Ob 22/05x).Bei Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts hat das Berufungsgericht eine Beweiswiederholung nach Paragraphen 463, Absatz eins, 488, ZPO durchzuführen. Das Abgehen von (den Denkgesetzen nicht widersprechenden) Feststellungen des Erstgerichts - der Spalt sei vor Inbetriebnahme der Rutsche an diesem Tag nicht vorhanden gewesen - begründet ohne Wiederholung sämtlicher zu diesem Thema aufgenommenen Beweise die vom Revisionswerber ausdrücklich gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO vergleiche 4 Ob 22/05x; RIS-Justiz RS0043461). Geht das Berufungsgericht von den Feststellungen des Erstgerichts auf Grund einer unvollständigen Wiederholung der mit dem Beweisthema zusammenhängenden Beweise, auf die das Erstgericht entscheidende Feststellungen gestützt hat, ab, so liegt eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch das Berufungsgericht vor vergleiche RIS-Justiz RS0043057, zuletzt 4 Ob 22/05x).
Das Berufungsgericht hat in seinem in der Berufungsverhandlung verkündeten Beschluss die Frage der Kontrolle der Außenverkleidung der Rutsche am Unfallstag vor Betriebsbeginn zum Beweisthema erklärt, in seiner Entscheidung jedoch auch die (damit im Zusammenhang stehende) Feststellung abgeändert, dass der den Unfall verursachende Spalt bei Betriebsbeginn noch nicht vorhanden gewesen sei. Zutreffend weist die Revisionswerberin darauf hin, dass bei der beschlossenen Beweiswiederholung auch der vom Erstgericht aufgenommene Sachverständigenbeweis nicht außer Acht gelassen werden durfte. Es kann keineswegs ausgeschlossen werden, dass der Sachverständige zu der primär technischen Frage, ob eine Spaltbildung erst kurz vor dem Unfall (erheblich) wahrscheinlicher ist als eine allenfalls bereits am Vortag verursachte Beschädigung, etwas beitragen könnte. Die Beschränkung der Beweiswiederholung auf die Zeugenvernehmung unter Außerachtlassung einer Wiederholung bzw Ergänzung der Sachverständigenbeweises begründet somit den in der Revision aufgezeigten Verfahrensmangel.
Die vom Berufungsgericht getroffene (abgeänderte) Feststellung über den Zeitpunkt der Spaltbildung kann daher keinen Bestand haben. Bei seiner neuerlichen Entscheidung über die Berufung wird das Berufungsgericht zudem zu erwägen haben, ob die erstgerichtliche Feststellung, nach der der fragliche Spalt bei Betriebsbeginn am Unfallstag noch nicht vorhanden war, überhaupt noch überprüft werden darf, hat doch der Kläger eine Bekämpfung dieser Feststellung im ersten Rechtsgang unterlassen. Nach herrschender Rechtsprechung können abschließend erledigte Streitpunkte auch bei einer Aufhebung nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO nicht neu aufgerollt werden (vgl nur die Judikaturnachweise bei Kodek in Rechberger2 § 496 ZPO Rz 5 sowie bei Pimmer in Fasching/Konecny2 IV/1 § 496 Rz 77). Auch der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts im ersten Rechtsgang baute grundsätzlich auf dieser - erst im zweiten Rechtsgang bekämpften - Feststellung auf, wurde doch eine Verfahrensergänzung (nur) zur Frage allfälliger Unterlassungen bei Überprüfung, Wartung und Reparatur der Rutsche aufgetragen.Die vom Berufungsgericht getroffene (abgeänderte) Feststellung über den Zeitpunkt der Spaltbildung kann daher keinen Bestand haben. Bei seiner neuerlichen Entscheidung über die Berufung wird das Berufungsgericht zudem zu erwägen haben, ob die erstgerichtliche Feststellung, nach der der fragliche Spalt bei Betriebsbeginn am Unfallstag noch nicht vorhanden war, überhaupt noch überprüft werden darf, hat doch der Kläger eine Bekämpfung dieser Feststellung im ersten Rechtsgang unterlassen. Nach herrschender Rechtsprechung können abschließend erledigte Streitpunkte auch bei einer Aufhebung nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO nicht neu aufgerollt werden vergleiche nur die Judikaturnachweise bei Kodek in Rechberger2 Paragraph 496, ZPO Rz 5 sowie bei Pimmer in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 496, Rz 77). Auch der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts im ersten Rechtsgang baute grundsätzlich auf dieser - erst im zweiten Rechtsgang bekämpften - Feststellung auf, wurde doch eine Verfahrensergänzung (nur) zur Frage allfälliger Unterlassungen bei Überprüfung, Wartung und Reparatur der Rutsche aufgetragen.
Sollte das Berufungsgericht neuerlich eine Haftung der beklagten Partei bejahen, wird es sich weiters mit der Frage eines Mitverschuldens des Klägers zu beschäftigen haben, zumal die beklagte Partei eingewendet hat, dieser sei an seiner Verletzung allein schuldtragend.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.