Rechtstracker.at
Entscheidung 1 Ob 173/21d×

Entscheidung 1 Ob 173/21d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014711 Rechtssatz 14.05.1987Zivilrecht
Der durch die Unbestimmtheit entstehende Mangel ( Dissens ) ist "heilbar" im Sinne eines neuen Vertragsschlusses, wenn ein späteres Verhalten nach § 863 ABGB eindeutige Schlüsse auf den jetzt gegebenen bestimmten Bindungswillen zulässt.
RS0039110 Rechtssatz 05.10.1955Zivilrecht
Bei Dauerrechtsverhältnissen ist in Beziehung auf den Bestand und Inhalt dieser Rechte die Feststellungsklage zulässig, ohne Rücksicht darauf, ob eine Leistungsklage auf aus dem Rechtsverhältnis fällig gewordene Leistungen möglich ist oder nicht.
RS0039202 Rechtssatz 25.11.1959Zivilrecht
Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung eines Rechtes liegt dann vor, wenn infolge Verhaltens des Beklagten eine erhebliche objektive Ungewissheit über den Bestand des Rechtes entstanden ist und diese Ungewissheit durch die Rechtskraftwirk …
RS0042736 Rechtssatz 14.07.1988Zivilrecht
Eine nicht tragende Hilfsbegründung kann nicht zum Gegenstand eines außerordentlichen Rechtsmittels gemacht werden, weil sie für den Streitausgang nicht erheblich ist.
RS0043265 Rechtssatz 18.10.1950Zivilrecht
Nur die für das Urteil wesentliche Aktenwidrigkeit bildet den Revisionsgrund nach § 503 Z 3 ZPO. (GlUNF 1827).
RS0061064 Rechtssatz 03.10.1990Zivilrecht
Eine geschuldete Fremdwährung ist weder für den Schuldner noch für den Gläubiger durch eine andere Fremdwährung substituierbar. Eine Befugnis, in irgendeiner Währung seiner Wahl zu bezahlen, besteht daher nicht.
RS0061067 Rechtssatz 24.05.1989Zivilrecht
Kriterium der echten Fremdwährungsschuld ist, dass der Gläubiger den Anspruch auf Zahlung in Fremdwährung hat, während bei der unechten Fremdwährungsschuld dem Gläubiger eine Forderung nur in inländischer Währung zusteht und die Angabe der fremden Währung l …
RS0134062 Rechtssatz 18.05.2022Zivilrecht
Lässt sich der Kreditnehmer den kreditierten Fremdwährungsbetrag in Euro auszahlen, schließt er zusätzlich einen Geldwechselvertrag ab (sh schon 8 Ob 37/20d, 1 Ob 93/21i, 1 Ob 163/21h, 9 Ob 62/21i).