Begründung:
Unstrittig ist, dass eine Vertragsärztin der Erstbeklagten am 18. 7. 2007 in einem „Ansuchen um Ausschreibung" erklärte, sie beabsichtige, ihre kassenärztliche Tätigkeit zu beenden, und die Ausschreibung der für ihre Ordination bestehenden Planstelle zum nächstmöglichen Zeitpunkt gemäß den Ausschreibungsbedingungen beantragte. Sie erklärte sich damit einverstanden, dass der zwischen ihr und der Erstbeklagten abgeschlossene Einzelvertrag mit dem Datum der Veröffentlichung der Ausschreibung in einen befristeten Einzelvertrag umgewandelt wird, der nach Abschluss des Vertragsvergabeverfahrens gemäß den zwischen der Wiener Gebietskrankenkasse und der Ärztekammer für Wien abgeschlossenen Richtlinien mit dem Datum des Inkrafttretens des zwischen der Wiener Gebietskrankenkasse und dem Planstellennachfolger abgeschlossenen Vertrags endet. Die in der Erklärung der Vertragsärztin erwähnten Richtlinien sehen unter anderem vor, dass ein Bewerber eine ausgeschriebene Kassenplanstelle nur dann erlangen kann, wenn er sich mit dem bisherigen Vertragsarzt über die Übernahme von dessen Ordination einigt. Sollte es zu keiner Einigung über den für die Übergabe geforderten Preis kommen, ist ein Verfahren vor einer Schlichtungskommission vorgesehen. Stellt die Schlichtungskommission fest, dass der Bewerber nicht bereit ist, einen angemessenen Preis zu zahlen, und weigert er sich weiterhin, einen angemessenen Preis zu zahlen, hat die Schlichtungskommission festzustellen, dass der Bewerber aus dem Vergabeverfahren auszuscheiden ist.
In der Folge wurde die Kassenplanstelle für eine Zahnarztordination in Wien 7 im Einvernehmen der Beklagten ausgeschrieben. Der Kläger bewarb sich und wurde an vierter Stelle gereiht. Nachdem die vor ihm gereihten Bewerber kein Interesse mehr an der Planstelle zeigten, nahm er Verhandlungen mit der bisherigen Vertragsärztin auf. Der Kläger erklärte in dem Verfahren vor der Schlichtungskommission, nicht daran interessiert zu sein, in der bisherigen Ordination zahnärztlich tätig zu werden; er sei aber bereit, 110.000 EUR für die Übernahme der Patienten zu zahlen. Als es zu keiner Einigung kam, stellte die Schlichtungskommission im September 2008 beschlussmäßig fest, dass der angemessene Preis für die Übernahme der Ordination rund 193.000 EUR betrage, dass keine Einigung erzielt habe werden können und der Kläger aus dem Vergabeverfahren ausgeschieden werde, weil er nicht bereit sei, den angemessenen Preis zu zahlen. In der Folge wurde die Ausschreibung widerrufen. Anfang 2009 wurde die Kassenplanstelle neuerlich ausgeschrieben. Der Kläger wurde aufgrund seiner neuerlichen Bewerbung an dritter Stelle gereiht. Der Kläger begehrte nun, die Beklagten schuldig zu erkennen, den Widerruf der Ausschreibung der Kassenplanstelle zu widerrufen (in eventu ihn für nichtig zu erklären) sowie ein gesetzmäßiges Vergabeverfahren unter Berücksichtigung der Reihung des Klägers an erster Stelle und unter Außerachtlassung der Vorbedingungen einer Ablösezahlung an einen Dritten durchzuführen bzw fortzusetzen (in eventu den Kläger nicht vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen). Zur Sicherung des Klageanspruchs begehrte er die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der der Erstbeklagten verboten werden soll, über die ausgeschriebene Kassenplanstelle so zu disponieren, dass er nach einem allfälligen Obsiegen im Verfahren nicht mehr in der Lage wäre, über diese Planstelle mit der Erstbeklagten einen Kassenarztvertrag abzuschließen. Er brachte dazu im Wesentlichen vor, das Verlangen der Beklagten als Vorbedingung für den Abschluss eines Kassenvertrags zwischen ihm und der Erstbeklagten, an einen Dritten eine Ablösesumme zu zahlen, sei von der Rechtsordnung nicht gedeckt. Auch wenn die Ausschreibung gemäß § 7 Abs 4 der Richtlinien bei Vorliegen „berücksichtigungswürdiger Gründe" widerrufen werden könne, lägen derartige Gründe nicht vor. Die Beklagten hätten die Ausschreibung vielmehr ohne Vorliegen eines sachlichen Widerrufgrundes - und auch ohne Angabe von Gründen in der Widerrufsmitteilung - geradezu willkürlich und rechtsmissbräuchlich widerrufen. Hintergrund dieses Vorgehens sei, dass die bisherige Vertragsärztin mit den Beklagten vereinbart habe, nun so lange weiterzuarbeiten, bis der Kläger eine andere ausgeschriebene Stelle erhalten habe; dann soll neuerlich eine Ausschreibung veranlasst werden, bei der sie einen Ablösebetrag lukrieren könne. Nachdem der Kläger die Klage eingebracht habe, hätten die Beklagten die fragliche Kassenplanstelle Anfang 2009 nochmals ausgeschrieben. Durch die neuerliche Ausschreibung der Kassenplanstelle bestehe die Gefahr, dass das neuerliche Ausschreibungs- und Vergabeverfahren abgeschlossen sei, bevor über die Klage entschieden ist. Durch die neuerliche Ausschreibung vor Abschluss des anhängigen Gerichtsverfahrens über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses des Klägers vom Verfahren solle offenbar sein Rechtsschutz ausgehebelt und die Kassenplanstelle möglichst rasch an einen anderen Interessenten vergeben werden. Da Kassenplanstellen ein rares Gut darstellten, hätte der Kläger auf absehbare Zeit mit keiner zweiten derartigen Chance ernsthaft zu rechnen. Etwaige Schadenersatzansprüche seien nicht in der Lage, sich ergebende Nachteile wirksam zu kompensieren.In der Folge wurde die Kassenplanstelle für eine Zahnarztordination in Wien 7 im Einvernehmen der Beklagten ausgeschrieben. Der Kläger bewarb sich und wurde an vierter Stelle gereiht. Nachdem die vor ihm gereihten Bewerber kein Interesse mehr an der Planstelle zeigten, nahm er Verhandlungen mit der bisherigen Vertragsärztin auf. Der Kläger erklärte in dem Verfahren vor der Schlichtungskommission, nicht daran interessiert zu sein, in der bisherigen Ordination zahnärztlich tätig zu werden; er sei aber bereit, 110.000 EUR für die Übernahme der Patienten zu zahlen. Als es zu keiner Einigung kam, stellte die Schlichtungskommission im September 2008 beschlussmäßig fest, dass der angemessene Preis für die Übernahme der Ordination rund 193.000 EUR betrage, dass keine Einigung erzielt habe werden können und der Kläger aus dem Vergabeverfahren ausgeschieden werde, weil er nicht bereit sei, den angemessenen Preis zu zahlen. In der Folge wurde die Ausschreibung widerrufen. Anfang 2009 wurde die Kassenplanstelle neuerlich ausgeschrieben. Der Kläger wurde aufgrund seiner neuerlichen Bewerbung an dritter Stelle gereiht. Der Kläger begehrte nun, die Beklagten schuldig zu erkennen, den Widerruf der Ausschreibung der Kassenplanstelle zu widerrufen (in eventu ihn für nichtig zu erklären) sowie ein gesetzmäßiges Vergabeverfahren unter Berücksichtigung der Reihung des Klägers an erster Stelle und unter Außerachtlassung der Vorbedingungen einer Ablösezahlung an einen Dritten durchzuführen bzw fortzusetzen (in eventu den Kläger nicht vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen). Zur Sicherung des Klageanspruchs begehrte er die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der der Erstbeklagten verboten werden soll, über die ausgeschriebene Kassenplanstelle so zu disponieren, dass er nach einem allfälligen Obsiegen im Verfahren nicht mehr in der Lage wäre, über diese Planstelle mit der Erstbeklagten einen Kassenarztvertrag abzuschließen. Er brachte dazu im Wesentlichen vor, das Verlangen der Beklagten als Vorbedingung für den Abschluss eines Kassenvertrags zwischen ihm und der Erstbeklagten, an einen Dritten eine Ablösesumme zu zahlen, sei von der Rechtsordnung nicht gedeckt. Auch wenn die Ausschreibung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, der Richtlinien bei Vorliegen „berücksichtigungswürdiger Gründe" widerrufen werden könne, lägen derartige Gründe nicht vor. Die Beklagten hätten die Ausschreibung vielmehr ohne Vorliegen eines sachlichen Widerrufgrundes - und auch ohne Angabe von Gründen in der Widerrufsmitteilung - geradezu willkürlich und rechtsmissbräuchlich widerrufen. Hintergrund dieses Vorgehens sei, dass die bisherige Vertragsärztin mit den Beklagten vereinbart habe, nun so lange weiterzuarbeiten, bis der Kläger eine andere ausgeschriebene Stelle erhalten habe; dann soll neuerlich eine Ausschreibung veranlasst werden, bei der sie einen Ablösebetrag lukrieren könne. Nachdem der Kläger die Klage eingebracht habe, hätten die Beklagten die fragliche Kassenplanstelle Anfang 2009 nochmals ausgeschrieben. Durch die neuerliche Ausschreibung der Kassenplanstelle bestehe die Gefahr, dass das neuerliche Ausschreibungs- und Vergabeverfahren abgeschlossen sei, bevor über die Klage entschieden ist. Durch die neuerliche Ausschreibung vor Abschluss des anhängigen Gerichtsverfahrens über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses des Klägers vom Verfahren solle offenbar sein Rechtsschutz ausgehebelt und die Kassenplanstelle möglichst rasch an einen anderen Interessenten vergeben werden. Da Kassenplanstellen ein rares Gut darstellten, hätte der Kläger auf absehbare Zeit mit keiner zweiten derartigen Chance ernsthaft zu rechnen. Etwaige Schadenersatzansprüche seien nicht in der Lage, sich ergebende Nachteile wirksam zu kompensieren.
Die Beklagten wandten im Wesentlichen ein, die bisherige Vertragsärztin habe ihren Kassenvertrag nicht einfach aufgekündigt, sondern die Vertragsbeendigung vom Abschluss eines Vertragsvergabeverfahrens gemäß den einschlägigen Richtlinien abhängig gemacht. Die Kassenplanstelle könne daher überhaupt nicht vergeben werden, weil diese nicht frei sei. Der Widerruf der Ausschreibung sei nicht grundlos oder willkürlich erfolgt, sondern auf Antrag der Vertragsärztin in Anwendung des § 7 Abs 4 der Richtlinien. Die Ärztin habe glaubhaft bescheinigen können, dass es für sie wirtschaftlich geboten sei, die Kassenvertragstätigkeit weiter auszuüben, wenn sie ihre Ordination nicht (gegen Entgelt) an einen Nachfolger weitergeben könne. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Abschluss eines Einzelvertrags, weshalb der Klage und dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung kein sicherungsfähiger Anspruch zu Grunde liege. Bei den Kassenplanstellen handle es sich auch keineswegs um ein so rares Gut, dass der Kläger nicht in absehbarer Zeit bei einer anderen Bewerbung zum Zug kommen könnte; der Kläger sei derzeit bei zwei Planstellen an aussichtsreicher Stelle gereiht; in den letzten Jahren seien zwischen dreizehn und einundzwanzig Planstellen jährlich ausgeschrieben worden. Es fehle daher auch an einem drohenden unwiederbringlichen Schaden. Der Kläger wolle durchsetzen, dass er den Patientenstock bzw die Ordination der bisherigen Vertragsärztin ohne jegliche Gegenleistung übernehmen könne. Dies werde daran scheitern, dass die Ärztin in einem solchen Fall den Kassenvertrag eben nicht zurücklegen und die Ordination weiter betreiben werde. Die bisherige Übergeberin sei von der Anwendbarkeit der einschlägigen Richtlinien ausgegangen. Sollte das Hauptverfahren mit dem Ergebnis enden, dass die Richtlinien aufgrund dem ASVG widersprechender Unsachlichkeiten teilweise nicht anzuwenden seien, hätte dies zur Folge, dass die Ausschreibung zu widerrufen ist. Im Übrigen sei es durchaus zulässig, wenn die Richtlinien zur Invertragnahme auch eine Einigung über einen Unternehmenskaufpreis vorsehen.Die Beklagten wandten im Wesentlichen ein, die bisherige Vertragsärztin habe ihren Kassenvertrag nicht einfach aufgekündigt, sondern die Vertragsbeendigung vom Abschluss eines Vertragsvergabeverfahrens gemäß den einschlägigen Richtlinien abhängig gemacht. Die Kassenplanstelle könne daher überhaupt nicht vergeben werden, weil diese nicht frei sei. Der Widerruf der Ausschreibung sei nicht grundlos oder willkürlich erfolgt, sondern auf Antrag der Vertragsärztin in Anwendung des Paragraph 7, Absatz 4, der Richtlinien. Die Ärztin habe glaubhaft bescheinigen können, dass es für sie wirtschaftlich geboten sei, die Kassenvertragstätigkeit weiter auszuüben, wenn sie ihre Ordination nicht (gegen Entgelt) an einen Nachfolger weitergeben könne. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Abschluss eines Einzelvertrags, weshalb der Klage und dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung kein sicherungsfähiger Anspruch zu Grunde liege. Bei den Kassenplanstellen handle es sich auch keineswegs um ein so rares Gut, dass der Kläger nicht in absehbarer Zeit bei einer anderen Bewerbung zum Zug kommen könnte; der Kläger sei derzeit bei zwei Planstellen an aussichtsreicher Stelle gereiht; in den letzten Jahren seien zwischen dreizehn und einundzwanzig Planstellen jährlich ausgeschrieben worden. Es fehle daher auch an einem drohenden unwiederbringlichen Schaden. Der Kläger wolle durchsetzen, dass er den Patientenstock bzw die Ordination der bisherigen Vertragsärztin ohne jegliche Gegenleistung übernehmen könne. Dies werde daran scheitern, dass die Ärztin in einem solchen Fall den Kassenvertrag eben nicht zurücklegen und die Ordination weiter betreiben werde. Die bisherige Übergeberin sei von der Anwendbarkeit der einschlägigen Richtlinien ausgegangen. Sollte das Hauptverfahren mit dem Ergebnis enden, dass die Richtlinien aufgrund dem ASVG widersprechender Unsachlichkeiten teilweise nicht anzuwenden seien, hätte dies zur Folge, dass die Ausschreibung zu widerrufen ist. Im Übrigen sei es durchaus zulässig, wenn die Richtlinien zur Invertragnahme auch eine Einigung über einen Unternehmenskaufpreis vorsehen.
Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sei das Vorliegen einer vorvertraglichen privatrechtlichen Einigung zwischen Bewerber und Praxisvorgänger als Auswahlkriterium sachlich nicht gerechtfertigt. Gleiches gelte für den Fall, dass die Ablösevereinbarung eine Bedingung für den Vertragsabschluss ist und bei Nichteinigung der nächstgereihte Bewerber in das Vergabeverfahren eintritt. Zu prüfen sei, ob der zu sichernde Anspruch auf Widerruf des Widerrufs eines Vergabeverfahrens zu Recht bestehen kann. Nach § 7 Abs 4 der Richtlinien sei ein Widerruf der Ausschreibung an berücksichtigungswürdige Gründe geknüpft. Die Weigerung des Bewerbers, dem Praxisvorgänger eine Ablöse für die Ordination zu zahlen, könne jedoch wegen der Unsachlichkeit dieses Kriteriums keinen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinn der genannten Vorschrift bilden. Der Widerruf der Ausschreibung sei somit als willkürlich anzusehen. Der Kläger als Teilnehmer der Ausschreibung habe somit auch einen Anspruch darauf, dass kein willkürlicher Widerruf erfolge. Auch die beantragten Sicherungsmittel seien als zulässig anzusehen, zumal eine neuerliche Ausschreibung der Planstelle und deren Vergabe an einen Dritten vor Schluss des Hauptverfahrens das Prozessziel desselben vereiteln würde. Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung im Sinne einer Abweisung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ab, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige, und erklärte den Revisionsrekurs für zulässig. Der Kläger habe die einstweilige Verfügung nur zur Besicherung seines ursprünglich geltend gemachten Anspruchs beantragt, nicht aber zur Besicherung der erst später erfolgten Ergänzung seines Begehrens. Das Klagebegehren richte sich nicht allgemein auf die Durchführung eines gesetzmäßigen Vergabeverfahrens, sondern auf die Beseitigung des bereits abgegebenen Widerrufs betreffend das erste - im Herbst 2007 durchgeführte - Vergabeverfahren und dessen Fortsetzung. Ungeachtet der Tatsache, dass der Oberste Gerichtshof in mehreren Entscheidungen die Einigung mit dem Ordinationsvorgänger (oder das Akzeptieren des durch die Kommission festgesetzten Betrags) als Bedingung für den Abschluss eines Kassenvertrags als unsachlich beurteilt und das Begehren auf Durchführung eines gesetzmäßigen Vergabeverfahrens als zulässig und durch einstweilige Verfügung besicherbar angesehen habe, sei im vorliegenden Fall zu prüfen, ob der Kläger - im Sinne des zu sichernden Klagebegehrens - einen Anspruch auf Beseitigung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens habe. Weder aus dem Gesetz, noch aus den Vereinbarungen der Beklagten sei die Möglichkeit der Beseitigung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens ersichtlich. Auch wenn die Vergabegesetze keine direkte Anwendung auf die Vergabe von Kassenplanstellen fänden, so zeige doch ein Vergleich, dass etwa im Bundesvergabegesetz nach Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens lediglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Widerrufs, nicht aber die Beseitigung des Widerrufs vorgesehen sei. Nach Feststellung der Rechtswidrigkeit des Widerrufs sei eine Schadenersatzklage zulässig. Selbst die bei öffentlichen Auftragsvergaben vorgesehenen behördlichen Kontrollmechanismen sähen also nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Widerrufs vor, nicht aber dessen Beseitigung. Hiezu komme, dass für Fehlverhalten in Vergabeverfahren, auf die die Vergabegesetze nicht unmittelbar anwendbar seien, nach den allgemeinen Grundsätzen der culpa in contrahendo gehaftet werde. Dies bedeute im Ergebnis vor allem die Haftung für den verursachten Vertrauensschaden, wobei aber ein Anspruch auf Beseitigung der die Vertragsverhandlungen beendigenden Erklärung nicht in Frage komme. Habe der Kläger nun aber keinen Anspruch auf Widerruf des Widerrufs des Vergabeverfahrens aus 2007 bzw auf dessen Nichtigerklärung und sei das Vergabeverfahren somit beendet, dann bleibe auch kein Platz für das Begehren des Klägers, das beendete Vergabeverfahren fortzuführen bzw ihn von diesem nicht auszuschließen. Mangels Bestehens des zu sichernden Anspruchs müsse auf die weiteren Rechtsmittelausführungen nicht mehr eingegangen werden. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil keine oberstgerichtliche Judikatur zur Frage bestehe, ob ein sicherbarer Anspruch eines sich um eine Kassenplanstelle bewerbenden Arztes auf Beseitigung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens bestehe.Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sei das Vorliegen einer vorvertraglichen privatrechtlichen Einigung zwischen Bewerber und Praxisvorgänger als Auswahlkriterium sachlich nicht gerechtfertigt. Gleiches gelte für den Fall, dass die Ablösevereinbarung eine Bedingung für den Vertragsabschluss ist und bei Nichteinigung der nächstgereihte Bewerber in das Vergabeverfahren eintritt. Zu prüfen sei, ob der zu sichernde Anspruch auf Widerruf des Widerrufs eines Vergabeverfahrens zu Recht bestehen kann. Nach Paragraph 7, Absatz 4, der Richtlinien sei ein Widerruf der Ausschreibung an berücksichtigungswürdige Gründe geknüpft. Die Weigerung des Bewerbers, dem Praxisvorgänger eine Ablöse für die Ordination zu zahlen, könne jedoch wegen der Unsachlichkeit dieses Kriteriums keinen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinn der genannten Vorschrift bilden. Der Widerruf der Ausschreibung sei somit als willkürlich anzusehen. Der Kläger als Teilnehmer der Ausschreibung habe somit auch einen Anspruch darauf, dass kein willkürlicher Widerruf erfolge. Auch die beantragten Sicherungsmittel seien als zulässig anzusehen, zumal eine neuerliche Ausschreibung der Planstelle und deren Vergabe an einen Dritten vor Schluss des Hauptverfahrens das Prozessziel desselben vereiteln würde. Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung im Sinne einer Abweisung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ab, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige, und erklärte den Revisionsrekurs für zulässig. Der Kläger habe die einstweilige Verfügung nur zur Besicherung seines ursprünglich geltend gemachten Anspruchs beantragt, nicht aber zur Besicherung der erst später erfolgten Ergänzung seines Begehrens. Das Klagebegehren richte sich nicht allgemein auf die Durchführung eines gesetzmäßigen Vergabeverfahrens, sondern auf die Beseitigung des bereits abgegebenen Widerrufs betreffend das erste - im Herbst 2007 durchgeführte - Vergabeverfahren und dessen Fortsetzung. Ungeachtet der Tatsache, dass der Oberste Gerichtshof in mehreren Entscheidungen die Einigung mit dem Ordinationsvorgänger (oder das Akzeptieren des durch die Kommission festgesetzten Betrags) als Bedingung für den Abschluss eines Kassenvertrags als unsachlich beurteilt und das Begehren auf Durchführung eines gesetzmäßigen Vergabeverfahrens als zulässig und durch einstweilige Verfügung besicherbar angesehen habe, sei im vorliegenden Fall zu prüfen, ob der Kläger - im Sinne des zu sichernden Klagebegehrens - einen Anspruch auf Beseitigung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens habe. Weder aus dem Gesetz, noch aus den Vereinbarungen der Beklagten sei die Möglichkeit der Beseitigung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens ersichtlich. Auch wenn die Vergabegesetze keine direkte Anwendung auf die Vergabe von Kassenplanstellen fänden, so zeige doch ein Vergleich, dass etwa im Bundesvergabegesetz nach Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens lediglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Widerrufs, nicht aber die Beseitigung des Widerrufs vorgesehen sei. Nach Feststellung der Rechtswidrigkeit des Widerrufs sei eine Schadenersatzklage zulässig. Selbst die bei öffentlichen Auftragsvergaben vorgesehenen behördlichen Kontrollmechanismen sähen also nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Widerrufs vor, nicht aber dessen Beseitigung. Hiezu komme, dass für Fehlverhalten in Vergabeverfahren, auf die die Vergabegesetze nicht unmittelbar anwendbar seien, nach den allgemeinen Grundsätzen der culpa in contrahendo gehaftet werde. Dies bedeute im Ergebnis vor allem die Haftung für den verursachten Vertrauensschaden, wobei aber ein Anspruch auf Beseitigung der die Vertragsverhandlungen beendigenden Erklärung nicht in Frage komme. Habe der Kläger nun aber keinen Anspruch auf Widerruf des Widerrufs des Vergabeverfahrens aus 2007 bzw auf dessen Nichtigerklärung und sei das Vergabeverfahren somit beendet, dann bleibe auch kein Platz für das Begehren des Klägers, das beendete Vergabeverfahren fortzuführen bzw ihn von diesem nicht auszuschließen. Mangels Bestehens des zu sichernden Anspruchs müsse auf die weiteren Rechtsmittelausführungen nicht mehr eingegangen werden. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil keine oberstgerichtliche Judikatur zur Frage bestehe, ob ein sicherbarer Anspruch eines sich um eine Kassenplanstelle bewerbenden Arztes auf Beseitigung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens bestehe.