Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu einem vergleichbaren Sachverhalt nicht vorliegt; sie ist aber nicht berechtigt.
1. Die Kläger werfen den Beklagten „Verweigerung der Vertragserfüllung bzw Invertragnahme" hinsichtlich der im Mai 2001 ausgeschrieben gewesenen Kassenvertragsstelle für Radiologie in Wien 22 vor. Sie begehren das Erfüllungsinteresse und legen ihren rechtlichen Ausführungen die Annahme zugrunde, eine Standortverknüpfung der Ausschreibung mit der Praxis des Nebenintervenienten sei nie erfolgt. Im Übrigen sei es den Beklagten auch unbenommen, eine weitere Kassenvertragsstelle für die Kläger zu schaffen.
Voraussetzung für die Ausschreibung einer Kassenvertragsstelle der Zweitbeklagten sind entweder die Kündigung einer solchen durch den bisherigen Inhaber oder eine Erledigung auf andere Weise, etwa durch den Tod des bisherigen Vertragsinhabers. Seit Frühjahr 2001 schreibt die Erstbeklagte Kassenverträge nur mehr nach schriftlicher Kündigung aus vor, weil es davor zu Missständen gekommen war. Der Gesamtvertrag zwischen der Erstbeklagten und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nennt die Kassenvertragsstellen nur numerisch; eine Liste nach der genauen Örtlichkeit dieser Stellen in Wien gibt es nicht. Auch die Ausschreibung einer Kassenvertragsstelle erfolgt nur mit Angabe des Bezirks, in dem sie liegt. Die Rückgabe des Kassenvertrags durch den Nebenintervenienten war Voraussetzung für die Ausschreibung der Kassenvertragsstelle (als Gruppenpraxis) im Mai 2001.
Gegenstand der Ausschreibung war der Kassenvertrag des Nebenintervenienten, auch wenn diese lediglich eine Kassenvertragsstelle für Radiologie in Wien 22 erwähnt. Davon gingen auch die Kläger aus (vgl ihr eigenes Vorbringen in dem von ihnen gegen den Nebenintervenienten betriebenen Verfahren GZ 56 Cg 15/03t [Seite 2, Punkt 2. und 3. der Klage]). Dass die Zweitbeklagte beabsichtigt hätte, die Kassenvertragsstelle zusätzlich zu jener des Nebenintervenienten auszuschreiben, behaupten die Kläger gar nicht. Ebenso wenig stützen sie ihr Begehren darauf, dass sie dies angenommen hätten. Dies ließe sich auch dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen. Auf die Frage der Standortgebundenheit der Kassenvertragsstelle kommt es in diesem Zusammenhang daher nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, dass Voraussetzung für die Ausschreibung der Kassenvertragsstelle (als Gruppenpraxis) die Rückgabe (= Kündigung) des Kassenvertrags durch den Nebenintervenienten war.Gegenstand der Ausschreibung war der Kassenvertrag des Nebenintervenienten, auch wenn diese lediglich eine Kassenvertragsstelle für Radiologie in Wien 22 erwähnt. Davon gingen auch die Kläger aus vergleiche ihr eigenes Vorbringen in dem von ihnen gegen den Nebenintervenienten betriebenen Verfahren GZ 56 Cg 15/03t [Seite 2, Punkt 2. und 3. der Klage]). Dass die Zweitbeklagte beabsichtigt hätte, die Kassenvertragsstelle zusätzlich zu jener des Nebenintervenienten auszuschreiben, behaupten die Kläger gar nicht. Ebenso wenig stützen sie ihr Begehren darauf, dass sie dies angenommen hätten. Dies ließe sich auch dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen. Auf die Frage der Standortgebundenheit der Kassenvertragsstelle kommt es in diesem Zusammenhang daher nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, dass Voraussetzung für die Ausschreibung der Kassenvertragsstelle (als Gruppenpraxis) die Rückgabe (= Kündigung) des Kassenvertrags durch den Nebenintervenienten war.
Die Beklagten könnten einvernehmlich eine weitere Kassenvertragsstelle schaffen. Einen gesetzlich oder vertraglich verankerten Anspruch darauf haben die Kläger aber nicht dargetan. Ein solcher besteht auch nicht. Dass das Erstgericht das Bestehen eines zusätzlichen Bedarfs an medizinischer Versorgung mit Radiologiepraxen in Wien 22 festgestellt hat, ändert daran nichts.
Den weiteren rechtlichen Überlegungen ist daher zu Grunde zu legen, dass sich die Ausschreibung vom Mai 2001 auf die Kassenvertragsstelle des Nebenintervenienten bezogen hat und Voraussetzung für den Abschluss des Gruppenpraxis-Kassenvertrags die Kündigung dieses Einzelkassenvertrags gewesen ist.
2. Die Kläger machen geltend, die Zweitbeklagte habe die Ausschreibung nie widerrufen; das Berufungsgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass den Klägern ohnehin bereits der Zuschlag erteilt worden und das Kassenvertragsverhältnis dadurch zustande gekommen sei. Damit treffe die Beklagten jedenfalls die Haftung für das Erfüllungsinteresse.
Nach § 338 Abs 1 ASVG bedürfen die Verträge zwischen den Trägern der Sozialversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form. Die Mitteilung der Erstbeklagten, dass im Einvernehmen mit der Zweitbeklagten den Klägern die Gruppenpraxis-Kassenplanstelle „Medizinische Radiologiediagnostik, 1220 Wien, *****" - dabei handelt es sich um den Praxissitz des Nebenintervenienten - zugesprochen worden sei, vermag einen solchen Vertrag nicht zu ersetzen.Nach Paragraph 338, Absatz eins, ASVG bedürfen die Verträge zwischen den Trägern der Sozialversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form. Die Mitteilung der Erstbeklagten, dass im Einvernehmen mit der Zweitbeklagten den Klägern die Gruppenpraxis-Kassenplanstelle „Medizinische Radiologiediagnostik, 1220 Wien, *****" - dabei handelt es sich um den Praxissitz des Nebenintervenienten - zugesprochen worden sei, vermag einen solchen Vertrag nicht zu ersetzen.
Selbst wenn man aber von einem Vertragsschluss ausginge, stünde den Ansprüchen der Kläger auf Ersatz des Erfüllungsinteresses der Wegfall der Geschäftsgrundlage entgegen:
Die Landesberufungskommission hat mit Bescheid vom 7. 11. 2002 festgestellt, dass der Einzelvertrag zwischen dem Nebenintervenienten und der Zweitbeklagten über den 30. 6. 2001 hinaus ungekündigt fortbesteht. An diesen rechtskräftigen Bescheid sind die Gerichte gebunden (RIS-Justiz RS0021153, RS0036981). Damit steht fest, dass die Zweitbeklagte die Kassenvertragsstelle zu Unrecht ausgeschrieben hat.
Hinweise darauf, dass zum Zeitpunkt des Schreibens vom 9. 11. 2001 nicht sowohl die Kläger als auch die Beklagten von der Rechtswirksamkeit der Kündigung des Nebenintervenienten ausgegangen wären und den Vertrag über die Gruppenpraxis nicht zumindest schlüssig davon abhängig gemacht hätten (vgl Bollenberger in KBB [2005] § 901 ABGB Rz 9 mwN), finden sich weder in den Feststellungen noch im Parteienvorbringen. Die nachfolgende Entscheidung der Landesberufungskommission hätte dann aber einem Kassenvertrag über die Kassenvertragsstelle des Nebenintervenienten - wäre ein solcher Vertrag zustande gekommen - die Grundlage entzogen. In diesem Fall wären daher allenfalls Ansprüche der Kläger auf Ersatz des Vertrauensschadens nach Vertragsaufhebung denkbar, nicht jedoch Ansprüche auf das Erfüllungsinteresse.Hinweise darauf, dass zum Zeitpunkt des Schreibens vom 9. 11. 2001 nicht sowohl die Kläger als auch die Beklagten von der Rechtswirksamkeit der Kündigung des Nebenintervenienten ausgegangen wären und den Vertrag über die Gruppenpraxis nicht zumindest schlüssig davon abhängig gemacht hätten vergleiche Bollenberger in KBB [2005] Paragraph 901, ABGB Rz 9 mwN), finden sich weder in den Feststellungen noch im Parteienvorbringen. Die nachfolgende Entscheidung der Landesberufungskommission hätte dann aber einem Kassenvertrag über die Kassenvertragsstelle des Nebenintervenienten - wäre ein solcher Vertrag zustande gekommen - die Grundlage entzogen. In diesem Fall wären daher allenfalls Ansprüche der Kläger auf Ersatz des Vertrauensschadens nach Vertragsaufhebung denkbar, nicht jedoch Ansprüche auf das Erfüllungsinteresse.
Damit geht auch die Argumentation der Kläger ins Leere, die Beklagten hätten ein Schutzgesetz verletzt und gegen gemeinschaftsrechtliche Vorgaben verstoßen, weil sie von den Klägerin eine „vorvertragliche Einigung" mit dem Nebenintervenienten gefordert hätten, ohne dass dies Bestandteil der Ausschreibung gewesen war.
Selbst wenn nämlich die Beklagten eine Einigung der Kläger mit dem Nebenintervenienten nicht verlangen durften (vgl 7 Ob 299/00x = ZAS 2002/8 [Schrammel]) und unter diesem Gesichtspunkt ein Kassenvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen wäre, hätte sich dieser wiederum auf die Kassenvertragsstelle des Nebenintervenienten bezogen. Diesem Vertrag wäre aber in weiterer Folge die Geschäftsgrundlage entzogen worden.Selbst wenn nämlich die Beklagten eine Einigung der Kläger mit dem Nebenintervenienten nicht verlangen durften vergleiche 7 Ob 299/00x = ZAS 2002/8 [Schrammel]) und unter diesem Gesichtspunkt ein Kassenvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen wäre, hätte sich dieser wiederum auf die Kassenvertragsstelle des Nebenintervenienten bezogen. Diesem Vertrag wäre aber in weiterer Folge die Geschäftsgrundlage entzogen worden.
3. Die Kläger stützen ihre Ansprüche weiters auf Verstöße der Beklagten gegen fundamentale Grundsätze des Vergaberechts. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass bei Verletzung vorvertraglicher Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit Ausschreibungen der öffentlichen Hand ausnahmsweise auch der Ersatz des Erfüllungsinteresses möglich ist, wenn ohne die Pflichtverletzung
der Vertrag zustande gekommen wäre (1 Ob 539/88 = SZ 61/90; 4 Ob
535/89 = RdW 1990, 43; 7 Ob 568/94 = SZ 67/182), dem Schadenersatz
begehrenden Kläger also der Zuschlag hätte erteilt werden müssen (6 Ob 177/03b = RdW 2004/704; 8 Ob 39/05a). Dies hat der Kläger zu beweisen, dem eine solche Beweisführung im Hinblick auf seine Fachkunde auch zumutbar ist; eine Beweislastverschiebung ist nicht gerechtfertigt (1 Ob 110/02m = wbl 2003/256; 6 Ob 177/03b). Wie schon dargelegt, hat die Zweitbeklagte im Mai 2001 die Kassenvertragsstelle nach ihren eigenen Vorgaben zu Unrecht ausgeschrieben, weil der Einzelvertrag zwischen dem Nebenintervenienten und der Zweitbeklagten über den 30. 6. 2001 hinaus ungekündigt fortbestand. Hätte die Ausschreibung aber gar nicht stattfinden dürfen, ist auch der Beweis unmöglich, dass die Kläger Bestbieter gewesen wären. Im Sinne der Entscheidung 6 Ob 177/03b hätte daher (auch) den Klägern der Zuschlag nicht erteilt werden dürfen, war die Ausschreibung doch „bereits in der Wurzel mangelhaft", worauf ja die Kläger in ihrer außerordentlichen Revision selbst abstellen.
Der Oberste Gerichtshof hat im Übrigen auch wiederholt ausgesprochen, dass die Frage, ob ein zwingender Grund für den Widerruf der Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist vorliegt, nach objektiven Kriterien zu lösen ist. Der Auftraggeber muss eine Ausschreibung auch dann widerrufen können, wenn nach deren Beginn schwerwiegende, schon vor Beginn von ihm fahrlässig verursachte Fehler hervorkommen, deren mangelnde Korrektur dem Grundsatz der sparsamsten Verwendung öffentlicher Mittel zuwiderlaufen könnte (stRsp s 4 Ob 86/05s mwN). Eine solche Situation lag hier aus Sicht der Beklagten vor. Während des Vergabeverfahrens stellte sich auf Grund der Entscheidung der Landesberufungskommission heraus, dass die ausgeschriebene Kassenvertragsstelle gar nicht frei geworden war. Dies hätte sie zum Widerruf der Ausschreibung berechtigt. Allein der Umstand, dass dieser Widerruf nicht ausdrücklich erfolgte, vermag jedenfalls ein Erfüllungsinteresse der Kläger nicht zu begründen.
Soweit daher die Kläger die - vom Berufungsgericht zugrunde gelegte - Beweislastverteilung als „unerträglichen Wertungswiderspruch" bekämpfen und die Beweiserleichterung des Anscheinsbeweises für sich in Anspruch nehmen, kommt es darauf gar nicht an. Dies gilt auch für die behauptete Überraschung der Kläger durch die Rechtsmeinung des Berufungsgerichts.
4. Die Kläger wollen ihre Ansprüche auch daraus ableiten, dass der Nebenintervenient sein „verunglücktes Kündigungsschreiben" mit Hilfe eines Mitarbeiters der Erstbeklagten verfasst habe. Die Kläger sehen darin eine maßgebliche Pflichtverletzung im Sinne der unter 3. dargestellten Rechtsprechung: Hätte das Kündigungsschreiben keine Bedingung enthalten, wäre die Ausschreibung jedenfalls rechtens erfolgt und die Entscheidung der Landesberufungskommission undenkbar gewesen.
Die Berufung auf diese Anspruchsgrundlage muss allein schon daran scheitern, dass - was auch die Kläger nicht bestreiten - Zweck der Gesprächsführung des Mitarbeiters der Erstbeklagten mit dem Nebenintervenienten nicht (auch) die Wahrung der Interessen potenzieller Bewerber (für die freiwerdende Kassenvertragsstelle) war. Gerade dies wäre aber Voraussetzung für eine Einbeziehung der Kläger in den Schutzbereich des Verhältnisses zwischen Nebenintervenient und Erstbeklagter gewesen (vgl RIS-Justiz RS0114126). Die Vorinstanzen haben im Übrigen nicht festgestellt, dass der Nebenintervenient bereit gewesen wäre, seinen Kassenvertrag auch ohne Aufnahme der Bedingung zu Gunsten seines Sohnes zu kündigen. Der Nebenintervenient hat dies ausdrücklich bestritten.Die Berufung auf diese Anspruchsgrundlage muss allein schon daran scheitern, dass - was auch die Kläger nicht bestreiten - Zweck der Gesprächsführung des Mitarbeiters der Erstbeklagten mit dem Nebenintervenienten nicht (auch) die Wahrung der Interessen potenzieller Bewerber (für die freiwerdende Kassenvertragsstelle) war. Gerade dies wäre aber Voraussetzung für eine Einbeziehung der Kläger in den Schutzbereich des Verhältnisses zwischen Nebenintervenient und Erstbeklagter gewesen vergleiche RIS-Justiz RS0114126). Die Vorinstanzen haben im Übrigen nicht festgestellt, dass der Nebenintervenient bereit gewesen wäre, seinen Kassenvertrag auch ohne Aufnahme der Bedingung zu Gunsten seines Sohnes zu kündigen. Der Nebenintervenient hat dies ausdrücklich bestritten.
5. Nach Auffassung der Kläger hat das Berufungsgericht verkannt, dass die von den Beklagten geschlossene Vereinbarung Beilage ./1 als Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter anzusehen sei, der auch die Kläger erfasse. Sie werfen den Beklagten vor, entgegen ihren vertraglichen Verpflichtungen kein Schätzgutachten über den Wert der Ordination des Nebenintervenienten eingeholt und diese auch nicht visitiert zu haben; die Beklagten hätten auch nicht die Möglichkeit wahrgenommen, den Klägern die Niederlassung an einer in unmittelbarer Nähe der Ordination des Nebenintervenienten an deren Stelle neu errichteten Planstelle zu gestatten.
Der Oberste Gerichtshof hat die Vereinbarung der Beklagten als Zusatzvereinbarung zum zwischen der Erstbeklagten und dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger abgeschlossenen „Gesamtvertrag" gewertet, der im Zusammenhang mit einer Ordinationsübernahme Schutzwirkungen auch für die Vertragsärzte entfaltet (7 Ob 165/03w = RdM 2003/102). Ob sich die Schutzwirkungen lediglich auf den bisherigen Vertragsarzt oder auch auf den „prospektiven Übernehmer einer Ordination" erstrecken, wie die Kläger meinen, kann dahingestellt bleiben. Auch in diesem Zusammenhang ist maßgeblich, dass dem gesamten Ausschreibungs- und Vergabeverfahren durch die Entscheidung der Landesberufungskommission die Grundlage entzogen worden ist.
Damit war der Revision der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet auf Paragraphen 41, 50, ZPO.