Die Klage gegen die Firma Johann F. & Co. wurde Johann F., einem der offenen Gesellschafter dieser offenen Handelsgesellschaft, unter seiner Privatadresse zugestellt; bei der ersten Tagsatzung erschien ein Vertreter für Johann F., nicht aber für die offene Handelsgesellschaft. In der Klagebeantwortung hat Johann F. ausgeführt, daß seine passive Klagslegitimation nicht gegeben sei, weil die Klage nicht ihm persönlich, sondern der beklagten Firma zuzustellen gewesen wäre, wobei weiters unter Hinweis auf den Umstand, daß Franz Xaver R. weiterer Gesellschafter der obgenannten Firma ist, gemäß § 21 ZPO. letzterem der Streit verkundet wurde.Die Klage gegen die Firma Johann F. & Co. wurde Johann F., einem der offenen Gesellschafter dieser offenen Handelsgesellschaft, unter seiner Privatadresse zugestellt; bei der ersten Tagsatzung erschien ein Vertreter für Johann F., nicht aber für die offene Handelsgesellschaft. In der Klagebeantwortung hat Johann F. ausgeführt, daß seine passive Klagslegitimation nicht gegeben sei, weil die Klage nicht ihm persönlich, sondern der beklagten Firma zuzustellen gewesen wäre, wobei weiters unter Hinweis auf den Umstand, daß Franz Xaver R. weiterer Gesellschafter der obgenannten Firma ist, gemäß Paragraph 21, ZPO. letzterem der Streit verkundet wurde.
Bei der Streitverhandlung am 12. Dezember 1949 ist Franz Xaver R. als Nebenintervenient auf der Seite des Johann F. in den Prozeß eingetreten, wobei vorgebracht wurde, daß die Gesellschafter der beklagten Firma Franz Xaver R. und Johann F. seien, denen aber die Vertretungsbefugnis nur kollektiv zustehe. Eine Klage selbst sei der beklagten Firma nie zugestellt worden.
Das Erstgericht hat mit Beschluß vom 27. Dezember 1949 1. das bisherige Verfahren ab Erteilung des Auftrages zur Erstattung der Klagebeantwortung einschließlich der Streitverhandlung vom 1. Dezember 1949 als nichtig aufgehoben, 2. dem Johann F. persönlich und der beklagten Firma gemäß § 51 Abs. 1 ZPO. den Ersatz der Kosten des nichtigen Verfahrens auferlegt, 3. für den Fall der Rechtskraft der obigen Beschlüsse ausgesprochen, daß, nachdem bei der ersten Tagsatzung am 7. Juli 1949 Ruhen des Verfahrens eingetreten ist, die neuerliche erste Tagsatzung anberaumt werden wird.Das Erstgericht hat mit Beschluß vom 27. Dezember 1949 1. das bisherige Verfahren ab Erteilung des Auftrages zur Erstattung der Klagebeantwortung einschließlich der Streitverhandlung vom 1. Dezember 1949 als nichtig aufgehoben, 2. dem Johann F. persönlich und der beklagten Firma gemäß Paragraph 51, Absatz eins, ZPO. den Ersatz der Kosten des nichtigen Verfahrens auferlegt, 3. für den Fall der Rechtskraft der obigen Beschlüsse ausgesprochen, daß, nachdem bei der ersten Tagsatzung am 7. Juli 1949 Ruhen des Verfahrens eingetreten ist, die neuerliche erste Tagsatzung anberaumt werden wird.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß zwar durch die Zustellung der Ladung zur ersten Tagsatzung an einen vertretungsbefugten Gesellschafter die Klagszustellung an die beklagte Partei erfolgt sei. Da aber nach dem Vorbringen des Nebenintervenienten diesem und Johann F. die Vertretungsbefugnis nur kollektiv zukomme, sei die beklagte Firma an dem bisherigen Verfahren überhaupt nicht beteiligt gewesen.
Die mit Johann F. durchgeführte erste Tagsatzung, die Erteilung des Auftrages zur Erstattung der Klagebeantwortung einschließlich der Streitverkündigung und der Streitverhandlung sei daher nichtig. Da Johann F. sich in den Prozeß eingelassen habe, ohne den Mangel seiner Vertretungsbefugnis geltend zu machen, und die beklagte Partei auch nach der Streitverkündigung erst bei der Streitverhandlung am 1. Dezember 1949 den Mangel der Vertretungsbefungnis geltend gemacht habe, seien die Kosten des nichtigen Verfahrens gemäß § 51 ZPO. sowohl dem Johann F. wie auch der beklagten Partei aufzuerlegen gewesen.Die mit Johann F. durchgeführte erste Tagsatzung, die Erteilung des Auftrages zur Erstattung der Klagebeantwortung einschließlich der Streitverkündigung und der Streitverhandlung sei daher nichtig. Da Johann F. sich in den Prozeß eingelassen habe, ohne den Mangel seiner Vertretungsbefugnis geltend zu machen, und die beklagte Partei auch nach der Streitverkündigung erst bei der Streitverhandlung am 1. Dezember 1949 den Mangel der Vertretungsbefungnis geltend gemacht habe, seien die Kosten des nichtigen Verfahrens gemäß Paragraph 51, ZPO. sowohl dem Johann F. wie auch der beklagten Partei aufzuerlegen gewesen.
Dagegen hat sowohl Johann F. als auch die beklagte Partei Rekurs erhoben.
Dem Rekurs der beklagten Partei wurde vom Rekursgericht Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß das Verfahren vom Beginn der ersten Tagsatzung bis einschließlich zur mündlichen Streitverhandlung vom 1. Dezember 1949 für nichtig erklärt und der Antrag der klagenden Partei, die Tragung der Kosten des nichtigen Verfahrens der beklagten Firma aufzutragen, abgewiesen wurde.
Der Rekurs des Johann F. richtete sich 1. dagegen, daß das Verfahren nicht einschließlich der ersten Tagsatzung vom 7. Juli 1949 für nichtig erklärt und dem Antrag der klagenden Partei auf Fortsetzung des ruhenden Verfahrens stattgegeben wurde, 2. gegen die gemäß § 51 ZPO. ausgesprochene Kostenauferlegung.Der Rekurs des Johann F. richtete sich 1. dagegen, daß das Verfahren nicht einschließlich der ersten Tagsatzung vom 7. Juli 1949 für nichtig erklärt und dem Antrag der klagenden Partei auf Fortsetzung des ruhenden Verfahrens stattgegeben wurde, 2. gegen die gemäß Paragraph 51, ZPO. ausgesprochene Kostenauferlegung.
Das Rekursgericht hat dem Rekurs hinsichtlich der Kostenauferlegung gemäß § 51 ZPO. keine Folge gegeben und im übrigen ihn verworfen.Das Rekursgericht hat dem Rekurs hinsichtlich der Kostenauferlegung gemäß Paragraph 51, ZPO. keine Folge gegeben und im übrigen ihn verworfen.
Bezüglich der Verwerfung des Rekurses führte das Rekursgericht aus, daß Johann F. nur kollektiv mit Franz Xaver R. zur Vertretung der beklagten Firma befugt sei. Aus diesen Gründen sei aber Johann F. nicht berechtigt, die Entscheidungen, die den Rechtsstreit gegen die beklagte Firma und nicht ihn persönlich betreffen, anzufechten, da dem Johann F. nur hinsichtlich der Kostenfrage eine Parteienstellung zukomme.
Johann F. hat gegen die Verwerfung seines Rekurses Rekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben. Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs Folge und änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß dem Rekurse des Johann F. keine Folge gegeben wurde, und daß Johann F. die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen habe.