Aus den Entscheidungsgründen:
Die Beklagte meint, daß eine Überprüfung der Rechtswirksamkeit der Ausschließung eines Genossenschafters vom Gericht sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht nicht von der Erhebung einer Berufung an die Generalversammlung abhängig gemacht werden könne, dies sei auch in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 12. April 1961, 6 Ob 69/61, zum Ausdruck gekommen
Der Beklagten ist wohl einzuräumen, daß nach ständiger Rechtssprechung das Genossenschaftsmitglied gegen eine willkürliche Entziehung seiner durch die Aufnahme erworbenen Rechte zu schützen ist und im Streitfall das Gericht darüber zu entscheiden hat, ob der Ausschluß eines Mitglieds unter Einhaltung der Verfahrensbestimmungen des Statuts und materiell richtig vor sich gegangen ist. In der Entscheidung 6 Ob 69/61 = SZ. XXXIV 55 wird aber nicht die Auffassung vertreten, daß das Gericht vor Erschöpfung des im Statut vorgesehenen Instanzenzugs angerufen werden kann, wenn das Genossenschaftsmitglied vermeint, sein Ausschluß sei zu Unrecht erfolgt. Die angeführte Entscheidung behandelt vielmehr den Fall, daß vom ausgeschlossenen Genossenschaftsmitglied Berufung erhoben wurde, über die nicht entschieden wurde. Der Oberste Gerichtshof sprach dem ausgeschlossenen Genossenschaftsmitglied das Recht zu, von der Genossenschaft die satzungsgemäße Entscheidung über seine Berufung gegen den Ausschluß zu verlangen. Im vorliegenden Fall hat die aus der Genossenschaft ausgeschlossene Beklagte die ihr nach § 10 (3) der Satzung offenstehende Berufung, über die die Generalversammlung zu entscheiden hat, nicht erhoben. Die Beklagte behauptet, sie sei auf Grund der Vorsprache ihres Gatten der Meinung gewesen, es müsse sich bei der Klägerin um ein Mißverständnis handeln. Das Erstgericht hat aber dieses Motiv der Beklagten für die Unterlassung der Berufung nicht festgestellt, eine Rüge wegen Feststellungsmangels in dieser Richtung ist unterblieben, es kann daher auch im Revisionsverfahren nicht mehr darauf eingegangen werden. Daß der Vorstandsbeschluß über den Ausschluß der Beklagten ohne Belehrung über die mit dem Ausschluß verbundenen Folgen und über die der Ausgeschlossenen zustehende Möglichkeit, innerhalb eines Monats die Berufung zu erheben, zugestellt wurde, ist belanglos. Der Ausschließungsbeschluß nahm ausdrücklich Bezug auf § 10 (1) lit. b der Satzung. Im selben Paragraphen der Satzung, die der Beklagten bekannt sein muß, ist aber auch von der Berufung der Ausgeschlossenen (Absatz 3) und den Wirkungen des Ausschlusses (Absatz 4) die Rede. Davon abgesehen fehlt aber auch eine Behauptung der Beklagten in erster Instanz, welchen Einfluß das Unterbleiben der angeführten Benachrichtigungen der Beklagten seitens der Klägerin auf die Unterlassung der Berufung gehabt haben soll. Die Beklagte hat vor dem Erstgericht die Unterlassung der Berufung nur damit begrundet, daß ihr eine Berufung zwecklos erschien, weil die klagende Partei offensichtlich bestrebt sei, ihr durch den Ausschluß aus der Genossenschaft das Recht auf die Wohnung zu nehmen. Dieser Einwand wird aber in der Revision nicht mehr erhoben.Der Beklagten ist wohl einzuräumen, daß nach ständiger Rechtssprechung das Genossenschaftsmitglied gegen eine willkürliche Entziehung seiner durch die Aufnahme erworbenen Rechte zu schützen ist und im Streitfall das Gericht darüber zu entscheiden hat, ob der Ausschluß eines Mitglieds unter Einhaltung der Verfahrensbestimmungen des Statuts und materiell richtig vor sich gegangen ist. In der Entscheidung 6 Ob 69/61 = SZ. römisch 34 55 wird aber nicht die Auffassung vertreten, daß das Gericht vor Erschöpfung des im Statut vorgesehenen Instanzenzugs angerufen werden kann, wenn das Genossenschaftsmitglied vermeint, sein Ausschluß sei zu Unrecht erfolgt. Die angeführte Entscheidung behandelt vielmehr den Fall, daß vom ausgeschlossenen Genossenschaftsmitglied Berufung erhoben wurde, über die nicht entschieden wurde. Der Oberste Gerichtshof sprach dem ausgeschlossenen Genossenschaftsmitglied das Recht zu, von der Genossenschaft die satzungsgemäße Entscheidung über seine Berufung gegen den Ausschluß zu verlangen. Im vorliegenden Fall hat die aus der Genossenschaft ausgeschlossene Beklagte die ihr nach Paragraph 10, (3) der Satzung offenstehende Berufung, über die die Generalversammlung zu entscheiden hat, nicht erhoben. Die Beklagte behauptet, sie sei auf Grund der Vorsprache ihres Gatten der Meinung gewesen, es müsse sich bei der Klägerin um ein Mißverständnis handeln. Das Erstgericht hat aber dieses Motiv der Beklagten für die Unterlassung der Berufung nicht festgestellt, eine Rüge wegen Feststellungsmangels in dieser Richtung ist unterblieben, es kann daher auch im Revisionsverfahren nicht mehr darauf eingegangen werden. Daß der Vorstandsbeschluß über den Ausschluß der Beklagten ohne Belehrung über die mit dem Ausschluß verbundenen Folgen und über die der Ausgeschlossenen zustehende Möglichkeit, innerhalb eines Monats die Berufung zu erheben, zugestellt wurde, ist belanglos. Der Ausschließungsbeschluß nahm ausdrücklich Bezug auf Paragraph 10, (1) Litera b, der Satzung. Im selben Paragraphen der Satzung, die der Beklagten bekannt sein muß, ist aber auch von der Berufung der Ausgeschlossenen (Absatz 3) und den Wirkungen des Ausschlusses (Absatz 4) die Rede. Davon abgesehen fehlt aber auch eine Behauptung der Beklagten in erster Instanz, welchen Einfluß das Unterbleiben der angeführten Benachrichtigungen der Beklagten seitens der Klägerin auf die Unterlassung der Berufung gehabt haben soll. Die Beklagte hat vor dem Erstgericht die Unterlassung der Berufung nur damit begrundet, daß ihr eine Berufung zwecklos erschien, weil die klagende Partei offensichtlich bestrebt sei, ihr durch den Ausschluß aus der Genossenschaft das Recht auf die Wohnung zu nehmen. Dieser Einwand wird aber in der Revision nicht mehr erhoben.
Die Frage, ob es dem ausgeschlossenen Genossenschaftsmitglied offensteht, ohne den statutarischen Instanzenzug ausgeschöpft zu haben, im Wege der Einrede die Überprüfung des Ausschlusses in formeller und materieller Hinsicht zu erwirken, ist, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen, im verneinenden Sinn zu beantworten. Dagegen spricht nämlich, daß grundsätzlich für jedes Mitglied die Satzung bindend ist (Klang[2] I/1 S. 203) und daß eine unnötige Anrufung der ordentlichen Gerichte vermieden werden, aber auch nicht voreilig in die genossenschaftliche Selbstverwaltung eingegriffen werden soll (vgl. Lang - Weidmüller, Genossenschaftsgesetz[28] S. 185, E. des Bundesgerichtshofes vom 22. September 1960 NJW. 1960 S. 2143). Die Beklagte ist also infolge Versäumung der im Statut vorgesehenen Berufung nicht mehr berechtigt, eine Überprüfung ihres Ausschlusses durch das ordentliche Gericht zu verlangen.Die Frage, ob es dem ausgeschlossenen Genossenschaftsmitglied offensteht, ohne den statutarischen Instanzenzug ausgeschöpft zu haben, im Wege der Einrede die Überprüfung des Ausschlusses in formeller und materieller Hinsicht zu erwirken, ist, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen, im verneinenden Sinn zu beantworten. Dagegen spricht nämlich, daß grundsätzlich für jedes Mitglied die Satzung bindend ist (Klang[2] I/1 S. 203) und daß eine unnötige Anrufung der ordentlichen Gerichte vermieden werden, aber auch nicht voreilig in die genossenschaftliche Selbstverwaltung eingegriffen werden soll vergleiche Lang - Weidmüller, Genossenschaftsgesetz[28] S. 185, E. des Bundesgerichtshofes vom 22. September 1960 NJW. 1960 S. 2143). Die Beklagte ist also infolge Versäumung der im Statut vorgesehenen Berufung nicht mehr berechtigt, eine Überprüfung ihres Ausschlusses durch das ordentliche Gericht zu verlangen.