Aus den Entscheidungsgründen:
Der Oberste Gerichtshof tritt der Ansicht der Untergerichte bei, daß entgegen dem in der Revision vertretenen Standpunkt die genossenschaftlichen Organe, die über die Berufung des Klägers entscheiden sollen, nicht einem Gericht oder Schiedsgericht ähnlich und nicht als von der beklagten Genossenschaft verschiedene Personen anzusehen seien, deren Entscheidung durch die beklagte Genossenschaft nicht erzwungen werden könnte, so daß die Unterinstanzen die Beklagte zur Erbringung einer ihr unmöglichen Leistung verurteilt hätten. Gegen diese vom Obersten Gerichtshof gebilligte Ansicht der Untergerichte fällt, nicht ins Gewicht, daß der Genossenschaftsvertrag (die Satzung) von einer "Berufung" und einer "Entscheidung über die Berufung durch Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung" spricht. Es würde arg. § 20 Z. 1 JN., §§ 586 Abs. 1., 598, 599 Abs. 1 ZPO. auch nichts ausmachen "wenn die Satzung - wie die von der Beklagten behauptete, angeblich nach dem Ausschluß des Klägers durchgeführte Satzungsänderung - von einer Entscheidung des Vorstandes und Aufsichtsrates "als Schiedsgericht" spräche. Denn es kommt nicht auf die für eine Sache gewählten Ausdrücke an. Die Organe der Genossenschaft sind Dritten - wie einem ausgeschlossenen Genossenschafter - gegenüber keine von der Genossenschaft verschiedenen Rechtspersonen, und die erwähnte vertragliche Bestimmung über die "Berufung" und "Berufungsentscheidung" - es kommt, wie das Berufungsgericht richtig ausführt, auf den Vertragsinhalt zur Zeit des Ausschlusses an - bedeutet nichts anderes, als daß sich die Genossenschaft verpflichtet hat, über einen unter Einhaltung gewisser Förmlichkeiten (wie einer "Berufungsfrist") geäußerten Wunsch des ausgeschlossenen Genossenschafters unter Einhaltung gewisser Förmlichkeiten (nämlich auf Grund eines gemeinsamen Vorstands- und Aufsichtsratsbeschlusses) nochmals zu erklären, ob der Ausschluß aufrecht bleibt oder widerrufen wird. Die Möglichkeit einer dritten, dilatorischen Entscheidung ist nach dem Zweck der Satzungsbestimmung durch diese nicht vorgesehen. Vertreten die zur Beschlußfassung berufenen Organe der Genossenschaft die Ansicht, daß erst ein zukünftiges Ereignis, wie im vorliegenden Fall die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung im Räumungsprozeß der Genossenschaft gegen E., ergeben werde, ob der Ausschluß aufrechtzuerhalten sei, dann hat die Genossenschaft den Ausschluß als verfrüht erfolgt zurückzunehmen. Auf innere, in ihrer Organisation liegende Schwierigkeiten, die der Erfüllung einer Vertragspflicht entgegenstehen, kann sich eine juristische Person dem Vertragspartner gegenüber nicht berufen. Der Oberste Gerichtshof hat in ständiger Spruchpraxis (vgl. SZ. III 104, SZ. VIII 71, Rspr. 1932 Nr. 369, 2 Ob 392/53, 2 Ob 609/55, 1 Ob 120/57) die Ansicht vertreten und hält an ihr im vorliegenden Fall fest, daß das Genossenschaftsmitglied gegen eine willkürliche Entziehung seiner durch die Aufnahme erworbenen Rechte geschützt sein muß (da es sonst die Majorität der Genossenschaftsmitglieder jederzeit in der Hand hätte, die Minorität durch Ausschluß um ihre Rechte zu bringen), und daß der somit notwendige Schutz nur darin bestehen kann, daß im Streitfall darüber, ob die Genossenschaft bei der Ausschließung die durch die Statuten gezogenen Grenzen eingehalten habe, nicht sie selbst, sondern das Gericht an Hand des Vertrages (des Statuts, der Satzung) zu entscheiden hat, und zwar sowohl in materieller Beziehung, ob der geltend gemachte Ausschließungsgrund vorliegt und unter die im Genossenschaftsvertrag angeführten Ausschließungsgrunde eingereiht werden kann, als auch in formeller Beziehung, ob bei dem Ausschluß die Verfahrensbestimmungen des Statuts eingehalten worden sind. Daraus folgt weiter, daß einem Genossenschaftsmitglied, dem - wie dem Kläger - durch einen Ausschließungsbeschluß gemäß § 10 Abs. 3 der Satzung wichtige genossenschaftliche Rechte (Teilnahme an der Generalversammlung und Vorstandsmitgliedschaft) entzogen worden sind, der gleiche Schutz dagegen gewährt werden muß, daß die Genossenschaft die endgültige Entscheidung über die Fortdauer der Mitgliedschaft durch Verschleppung der "Berufungsentscheidung" in einer den endgültigen Ausschluß vorwegnehmenden Schwebe läßt und damit das Mitglied an der Bekämpfung des Ausschließungsbeschlusses auf dem Rechtsweg behindert. Dieser Schutz ist im vorliegenden Fall nach § 354 EO. erzwingbar.Der Oberste Gerichtshof tritt der Ansicht der Untergerichte bei, daß entgegen dem in der Revision vertretenen Standpunkt die genossenschaftlichen Organe, die über die Berufung des Klägers entscheiden sollen, nicht einem Gericht oder Schiedsgericht ähnlich und nicht als von der beklagten Genossenschaft verschiedene Personen anzusehen seien, deren Entscheidung durch die beklagte Genossenschaft nicht erzwungen werden könnte, so daß die Unterinstanzen die Beklagte zur Erbringung einer ihr unmöglichen Leistung verurteilt hätten. Gegen diese vom Obersten Gerichtshof gebilligte Ansicht der Untergerichte fällt, nicht ins Gewicht, daß der Genossenschaftsvertrag (die Satzung) von einer "Berufung" und einer "Entscheidung über die Berufung durch Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung" spricht. Es würde arg. Paragraph 20, Ziffer eins, JN., Paragraphen 586, Absatz eins Punkt , 598, 599, Absatz eins, ZPO. auch nichts ausmachen "wenn die Satzung - wie die von der Beklagten behauptete, angeblich nach dem Ausschluß des Klägers durchgeführte Satzungsänderung - von einer Entscheidung des Vorstandes und Aufsichtsrates "als Schiedsgericht" spräche. Denn es kommt nicht auf die für eine Sache gewählten Ausdrücke an. Die Organe der Genossenschaft sind Dritten - wie einem ausgeschlossenen Genossenschafter - gegenüber keine von der Genossenschaft verschiedenen Rechtspersonen, und die erwähnte vertragliche Bestimmung über die "Berufung" und "Berufungsentscheidung" - es kommt, wie das Berufungsgericht richtig ausführt, auf den Vertragsinhalt zur Zeit des Ausschlusses an - bedeutet nichts anderes, als daß sich die Genossenschaft verpflichtet hat, über einen unter Einhaltung gewisser Förmlichkeiten (wie einer "Berufungsfrist") geäußerten Wunsch des ausgeschlossenen Genossenschafters unter Einhaltung gewisser Förmlichkeiten (nämlich auf Grund eines gemeinsamen Vorstands- und Aufsichtsratsbeschlusses) nochmals zu erklären, ob der Ausschluß aufrecht bleibt oder widerrufen wird. Die Möglichkeit einer dritten, dilatorischen Entscheidung ist nach dem Zweck der Satzungsbestimmung durch diese nicht vorgesehen. Vertreten die zur Beschlußfassung berufenen Organe der Genossenschaft die Ansicht, daß erst ein zukünftiges Ereignis, wie im vorliegenden Fall die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung im Räumungsprozeß der Genossenschaft gegen E., ergeben werde, ob der Ausschluß aufrechtzuerhalten sei, dann hat die Genossenschaft den Ausschluß als verfrüht erfolgt zurückzunehmen. Auf innere, in ihrer Organisation liegende Schwierigkeiten, die der Erfüllung einer Vertragspflicht entgegenstehen, kann sich eine juristische Person dem Vertragspartner gegenüber nicht berufen. Der Oberste Gerichtshof hat in ständiger Spruchpraxis vergleiche SZ. römisch drei 104, SZ. römisch acht 71, Rspr. 1932 Nr. 369, 2 Ob 392/53, 2 Ob 609/55, 1 Ob 120/57) die Ansicht vertreten und hält an ihr im vorliegenden Fall fest, daß das Genossenschaftsmitglied gegen eine willkürliche Entziehung seiner durch die Aufnahme erworbenen Rechte geschützt sein muß (da es sonst die Majorität der Genossenschaftsmitglieder jederzeit in der Hand hätte, die Minorität durch Ausschluß um ihre Rechte zu bringen), und daß der somit notwendige Schutz nur darin bestehen kann, daß im Streitfall darüber, ob die Genossenschaft bei der Ausschließung die durch die Statuten gezogenen Grenzen eingehalten habe, nicht sie selbst, sondern das Gericht an Hand des Vertrages (des Statuts, der Satzung) zu entscheiden hat, und zwar sowohl in materieller Beziehung, ob der geltend gemachte Ausschließungsgrund vorliegt und unter die im Genossenschaftsvertrag angeführten Ausschließungsgrunde eingereiht werden kann, als auch in formeller Beziehung, ob bei dem Ausschluß die Verfahrensbestimmungen des Statuts eingehalten worden sind. Daraus folgt weiter, daß einem Genossenschaftsmitglied, dem - wie dem Kläger - durch einen Ausschließungsbeschluß gemäß Paragraph 10, Absatz 3, der Satzung wichtige genossenschaftliche Rechte (Teilnahme an der Generalversammlung und Vorstandsmitgliedschaft) entzogen worden sind, der gleiche Schutz dagegen gewährt werden muß, daß die Genossenschaft die endgültige Entscheidung über die Fortdauer der Mitgliedschaft durch Verschleppung der "Berufungsentscheidung" in einer den endgültigen Ausschluß vorwegnehmenden Schwebe läßt und damit das Mitglied an der Bekämpfung des Ausschließungsbeschlusses auf dem Rechtsweg behindert. Dieser Schutz ist im vorliegenden Fall nach Paragraph 354, EO. erzwingbar.