Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision bekämpft vor allem die Auffassung der Vorinstanzen, daß die Gerichte nicht nur die Einhaltung der formellen Voraussetzungen der Ausschließung eines Genossenschafters aus der Genossenschaft, sondern auch die sachliche Berechtigung des Ausschlusses zu überprüfen in der Lage waren, unter Hinweis auf § 46 der Satzung. Mit dieser Rüge kann die Revision allerdings nicht gehört werden. Die Auffassung der Vorinstanzen zu diesem Punkte entspricht der ständigen Praxis des Obersten Gerichtshofes (vgl. SZ. III 104, SZ. VIII 71, Rspr. 1932 Nr. 369, 2 Ob 392/53) und dem einschlägigen Schrifttum (vgl. die Literaturangaben in SZ. III 104 sowie Lang - Weidmüller, Guttentag'sche Sammlung deutscher Reichsgesetze Nr. 29,Die Revision bekämpft vor allem die Auffassung der Vorinstanzen, daß die Gerichte nicht nur die Einhaltung der formellen Voraussetzungen der Ausschließung eines Genossenschafters aus der Genossenschaft, sondern auch die sachliche Berechtigung des Ausschlusses zu überprüfen in der Lage waren, unter Hinweis auf Paragraph 46, der Satzung. Mit dieser Rüge kann die Revision allerdings nicht gehört werden. Die Auffassung der Vorinstanzen zu diesem Punkte entspricht der ständigen Praxis des Obersten Gerichtshofes vergleiche SZ. römisch drei 104, SZ. römisch acht 71, Rspr. 1932 Nr. 369, 2 Ob 392/53) und dem einschlägigen Schrifttum vergleiche die Literaturangaben in SZ. römisch drei 104 sowie Lang - Weidmüller, Guttentag'sche Sammlung deutscher Reichsgesetze Nr. 29,
23. Aufl. S. 177). Die Überprüfbarkeit autonomer Ausschließungsbeschlüsse ist ein unbedingtes Erfordernis der Rechtssicherheit.
Ebensowenig vermag der Oberste Gerichtshof der Revision insofern zu folgen, als sie der Auffassung der Vorinstanzen entgegentritt, daß an das Vorliegen des Ausschließungsgrundes des § 3 Abs. 4 lit. b der Satzung strenge Anforderungen zu stellen sind. in denen mit dem Verlust der Mitgliedschaft zu einer Körperschaft oder Gesellschaft vermögensrechtliche Nachteile verbunden sind oder verbunden sein können, sind Ausschließungsgrunde rigoros zu prüfen (vgl. den Reichsgerichtsrätekommentar zum HGB., 2. Aufl. II S. 409 Anm. 8 zu § 140 HGB.; ferner RGZ. 146, 179).Ebensowenig vermag der Oberste Gerichtshof der Revision insofern zu folgen, als sie der Auffassung der Vorinstanzen entgegentritt, daß an das Vorliegen des Ausschließungsgrundes des Paragraph 3, Absatz 4, Litera b, der Satzung strenge Anforderungen zu stellen sind. in denen mit dem Verlust der Mitgliedschaft zu einer Körperschaft oder Gesellschaft vermögensrechtliche Nachteile verbunden sind oder verbunden sein können, sind Ausschließungsgrunde rigoros zu prüfen vergleiche den Reichsgerichtsrätekommentar zum HGB., 2. Aufl. römisch zwei S. 409 Anmerkung 8 zu Paragraph 140, HGB.; ferner RGZ. 146, 179).
Aber auch unter Zugrundelegung dieser strengen Auffassung hält der Oberste Gerichtshof den Ausschluß für begrundet und demgemäß die Entscheidung der ersten, nicht aber die der zweiten Instanz, im Ergebnis für zutreffend.
Um die Berechtigung des autonomen Ausschlusses zu beurteilen, dürfen die einzelnen Ausschließungsgrunde nicht jeder für sich allein betrachtet werden, sondern es ist das Gesamtverhalten des Auszuschließenden zu prüfen, ähnlich wie bei der Beurteilung der Begrundetheit einer einem Dienstnehmer erklärten Entlassung (vgl. ArbSlg. 5440). Eine getrennte Beurteilung jedes einzelnen Entlassungsgrundes führt weder hier noch auch sonst bei der Prüfung des Ausschlusses aus einer Körperschaft zu einem richtigen Ergebnis.Um die Berechtigung des autonomen Ausschlusses zu beurteilen, dürfen die einzelnen Ausschließungsgrunde nicht jeder für sich allein betrachtet werden, sondern es ist das Gesamtverhalten des Auszuschließenden zu prüfen, ähnlich wie bei der Beurteilung der Begrundetheit einer einem Dienstnehmer erklärten Entlassung vergleiche ArbSlg. 5440). Eine getrennte Beurteilung jedes einzelnen Entlassungsgrundes führt weder hier noch auch sonst bei der Prüfung des Ausschlusses aus einer Körperschaft zu einem richtigen Ergebnis.
Das Berufungsgericht ist bei seiner Auffassung, daß der Ausschluß nicht gerechtfertigt sei, soweit es sich um die ersten beiden Ausschließungsgrunde handelt, davon ausgegangen, daß diese Gründe nicht mehr als Stütze des Ausschlusses dienen könnten, weil diese Ausschließungsgrunde durch den den Ausschluß ablehnenden Beschluß der Generalversammlung vom 1. März 1953 konsumiert seien. Hiebei hat sich das Berufungsgericht im wesentlichen auf die Entscheidung des Reichsgerichtes RGZ. 51, 89 gestützt. Zum dritten Ausschließungsgrund - die Tatsachenfeststellung des Erstgerichtes hat das Berufungsgericht in diesem Punkt übernommen - war das Berufungsgericht der Ansicht, daß dieser Tatbestand deshalb nicht zur Rechtfertigung des Ausschließungsbeschlusses dienen könne, weil die abstimmenden Genossenschafter sich durch diesen Tatbestand zum Ausschluß nicht hätten bestimmen lassen.
Der Oberste Gerichtshof vermag sich zunächst der Auffassung des Berufungsgerichtes von der konsumierenden Wirkung des vorangegangenen Generalversammlungsbeschlusses nicht voll anzuschließen. Diese Auffassung ist zwar in der vorbezeichneten Entscheidung des Reichsgerichtes vertreten worden, hat aber im Schrifttum nicht Anklang gefunden (vgl. Grüger - Grecelius, Kommentar zum Reichsgesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, 10. Aufl. S. 398). Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes konnten jedenfalls die für den Ausschließungsantrag vom 1. März 1953 maßgeblichen Gründe zur Unterstützung eines neuen Ausschließungsgrundes in Betracht gezogen werden, dies um so mehr als die schweren Verstöße des Klägers in seinem Arbeitsbereich als Buchhalter und Bilanzverfasser erst durch das dem ersten Ausschließungsantrag nachgefolgte Gutachten des Sachverständigen Karl H. für die Genossenschaft recht augenfällig geworden sind.Der Oberste Gerichtshof vermag sich zunächst der Auffassung des Berufungsgerichtes von der konsumierenden Wirkung des vorangegangenen Generalversammlungsbeschlusses nicht voll anzuschließen. Diese Auffassung ist zwar in der vorbezeichneten Entscheidung des Reichsgerichtes vertreten worden, hat aber im Schrifttum nicht Anklang gefunden vergleiche Grüger - Grecelius, Kommentar zum Reichsgesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, 10. Aufl. S. 398). Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes konnten jedenfalls die für den Ausschließungsantrag vom 1. März 1953 maßgeblichen Gründe zur Unterstützung eines neuen Ausschließungsgrundes in Betracht gezogen werden, dies um so mehr als die schweren Verstöße des Klägers in seinem Arbeitsbereich als Buchhalter und Bilanzverfasser erst durch das dem ersten Ausschließungsantrag nachgefolgte Gutachten des Sachverständigen Karl H. für die Genossenschaft recht augenfällig geworden sind.
Der Standpunkt des Berufungsgerichtes, daß das Verhalten des Klägers in der Erbschaftsangelegenheit Sch. nicht als Ausschließungsgrund herangezogen werden könne, weil sich die an der Abstimmung beteiligenden Genossenschafter nicht durch diesen Ausschließungsgrund motivieren ließen, kann nicht geteilt werden. Zunächst muß es überhaupt zweifelhaft erscheinen, ob das Gericht berechtigt ist, das Geheime einer Abstimmung durch Stimmzettel, wie sie beim Ausschluß durch § 39 der alten Satzung vorgesehen war, zu durchbrechen, indem die einzelnen Abstimmenden darüber vernommen werden, wie und aus welchen Gründen sie so abgestimmt haben, wie sie es eben getan haben. Zudem würde die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsmeinung dazu führen, daß die qualifizierte Mehrheit nicht nur für die Bejahung des Bestandes der Ausschließungsgrunde, sondern auch für ihre Wertung im einzelnen vorhanden sein müßte. Wären im vorliegenden Fall drei der für den Ausschluß stimmenden Genossen nur durch die Untüchtigkeit des Klägers als Buchhalter und Bäcker zum Ausschluß bestimmt worden, die drei anderen aber nicht nur hiedurch, sondern auch durch den Mangel an Vertrauenswürdigkeit, wie er durch das Verhalten des Klägers in der Erbschaftsangelegenheit hervorgekommen ist, so wäre nach dem Standpunkt des Berufungsgerichtes der Ausschluß zu beheben, weil zwar die qualifizierte Mehrheit für den Ausschluß vorhanden war, durch den vom Berufungsgericht allein als triftig erkannten Ausschließungsgrund des Verhaltens des Klägers in der Erbschaftsangelegenheit aber sich nicht die erforderliche Mehrheit motivieren ließ. Das gleiche wäre der Fall, wenn drei Genossen, weil ihnen die ersten beiden Ausschließungsgrunde vollständig genügend erschienen waren, an weitere ihnen wohlbekannte Ausschließungsgrunde bei der Abstimmung gar nicht gedacht hätten. Schon aus dieser Überlegung folgt, daß es nicht darauf ankommt, ob sich die erforderliche Mehrheit durch einen bestimmten Ausschließungsgrund zum Ausschluß motivieren ließ, sondern darauf, ob Ausschließungsgrunde vorhanden waren, durch die die erforderliche Mehrheit zum Ausschluß bestimmt werden konnte. Die Satzung sieht ja auch nicht vor, daß dem Auszuschließenden die Ausschließungsgrunde im einzelnen mitzuteilen sind. Es ist ihm nur die Absicht des Ausschlusses bekanntzugeben. Der Ausschließungsbeschluß ist auch nicht zu begrunden. Daraus kann mit Sicherheit geschlossen werden, daß es genügt, daß die erforderliche Mehrheit den Ausschließungsbeschluß faßt und zur Zeit der Beschlußfassung ein den Ausschluß rechtfertigender Grund vorhanden ist, daß es aber nicht erforderlich ist, daß gerade dieser Grund die Abstimmung in der Generalversammlung motiviert hat. Das rechtliche Gehör ist dadurch gewährleistet, daß der Auszuschließende in dem Anfechtungsprozeß zu Wort kommt und dem Gericht gegenüber sein Verhalten zu rechtfertigen in der Lage ist. Der Oberste Gerichtshof ist daher der Ansicht, daß das Erstgericht zutreffend das Verhalten desDer Standpunkt des Berufungsgerichtes, daß das Verhalten des Klägers in der Erbschaftsangelegenheit Sch. nicht als Ausschließungsgrund herangezogen werden könne, weil sich die an der Abstimmung beteiligenden Genossenschafter nicht durch diesen Ausschließungsgrund motivieren ließen, kann nicht geteilt werden. Zunächst muß es überhaupt zweifelhaft erscheinen, ob das Gericht berechtigt ist, das Geheime einer Abstimmung durch Stimmzettel, wie sie beim Ausschluß durch Paragraph 39, der alten Satzung vorgesehen war, zu durchbrechen, indem die einzelnen Abstimmenden darüber vernommen werden, wie und aus welchen Gründen sie so abgestimmt haben, wie sie es eben getan haben. Zudem würde die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsmeinung dazu führen, daß die qualifizierte Mehrheit nicht nur für die Bejahung des Bestandes der Ausschließungsgrunde, sondern auch für ihre Wertung im einzelnen vorhanden sein müßte. Wären im vorliegenden Fall drei der für den Ausschluß stimmenden Genossen nur durch die Untüchtigkeit des Klägers als Buchhalter und Bäcker zum Ausschluß bestimmt worden, die drei anderen aber nicht nur hiedurch, sondern auch durch den Mangel an Vertrauenswürdigkeit, wie er durch das Verhalten des Klägers in der Erbschaftsangelegenheit hervorgekommen ist, so wäre nach dem Standpunkt des Berufungsgerichtes der Ausschluß zu beheben, weil zwar die qualifizierte Mehrheit für den Ausschluß vorhanden war, durch den vom Berufungsgericht allein als triftig erkannten Ausschließungsgrund des Verhaltens des Klägers in der Erbschaftsangelegenheit aber sich nicht die erforderliche Mehrheit motivieren ließ. Das gleiche wäre der Fall, wenn drei Genossen, weil ihnen die ersten beiden Ausschließungsgrunde vollständig genügend erschienen waren, an weitere ihnen wohlbekannte Ausschließungsgrunde bei der Abstimmung gar nicht gedacht hätten. Schon aus dieser Überlegung folgt, daß es nicht darauf ankommt, ob sich die erforderliche Mehrheit durch einen bestimmten Ausschließungsgrund zum Ausschluß motivieren ließ, sondern darauf, ob Ausschließungsgrunde vorhanden waren, durch die die erforderliche Mehrheit zum Ausschluß bestimmt werden konnte. Die Satzung sieht ja auch nicht vor, daß dem Auszuschließenden die Ausschließungsgrunde im einzelnen mitzuteilen sind. Es ist ihm nur die Absicht des Ausschlusses bekanntzugeben. Der Ausschließungsbeschluß ist auch nicht zu begrunden. Daraus kann mit Sicherheit geschlossen werden, daß es genügt, daß die erforderliche Mehrheit den Ausschließungsbeschluß faßt und zur Zeit der Beschlußfassung ein den Ausschluß rechtfertigender Grund vorhanden ist, daß es aber nicht erforderlich ist, daß gerade dieser Grund die Abstimmung in der Generalversammlung motiviert hat. Das rechtliche Gehör ist dadurch gewährleistet, daß der Auszuschließende in dem Anfechtungsprozeß zu Wort kommt und dem Gericht gegenüber sein Verhalten zu rechtfertigen in der Lage ist. Der Oberste Gerichtshof ist daher der Ansicht, daß das Erstgericht zutreffend das Verhalten des
lägers in der Erbschaftsangelegenheit als Ausschließungsgrund gewertet hat und daß infolge Vorliegens dieses neuen Gründes auch die unter Z. 1 und 2 von der Genossenschaft geltend gemachten Verfehlungen des Klägers mit zu beurteilen waren. Nach den getroffenen Feststellungen ist das Verhalten des Klägers in der Erbschaftsangelegenheit nicht nur unter dem Gesichtspunkt mangelnder Vertrauenswürdigkeit des Klägers für die Begründung des Ausschlusses geeignet, sondern auch unter dem Gesichtspunkt einer Beeinträchtigung des Ansehens der Genossenschaft, zumal die Inhaftnahme des Klägers im Zusammenhang mit der Erbschaftsangelegenheit bekannt geworden ist und nach der übereinstimmenden Feststellung der Vorinstanzen trotz der Einstellung des Strafverfahrens der Verdacht unlauteren Verhaltens des Klägers nicht entkräftet ist.lägers in der Erbschaftsangelegenheit als Ausschließungsgrund gewertet hat und daß infolge Vorliegens dieses neuen Gründes auch die unter Ziffer eins und 2 von der Genossenschaft geltend gemachten Verfehlungen des Klägers mit zu beurteilen waren. Nach den getroffenen Feststellungen ist das Verhalten des Klägers in der Erbschaftsangelegenheit nicht nur unter dem Gesichtspunkt mangelnder Vertrauenswürdigkeit des Klägers für die Begründung des Ausschlusses geeignet, sondern auch unter dem Gesichtspunkt einer Beeinträchtigung des Ansehens der Genossenschaft, zumal die Inhaftnahme des Klägers im Zusammenhang mit der Erbschaftsangelegenheit bekannt geworden ist und nach der übereinstimmenden Feststellung der Vorinstanzen trotz der Einstellung des Strafverfahrens der Verdacht unlauteren Verhaltens des Klägers nicht entkräftet ist.