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Rechtssatz RS0059673×

Rechtssatz RS0059673

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0059673

Geschäftszahl

2Ob609/55; 7Ob734/89

Entscheidungsdatum

25.01.1990

Rechtssatz

Die für einen früheren Ausschließungsantrag, der von der Generalversammlung abgelehnt wurde, maßgeblichen Gründe können zur Unterstützung eines neuen Ausschließungsgrundes in Betracht gezogen werden. Der Ausschließungsbeschluß ist nicht zu begründen. Daraus kann geschlossen werden, daß es genügt, daß die erforderliche Mehrheit den Beschluß faßt und zur Zeit der Beschlußfassung ein den Ausschluß rechtfertigender Grund vorhanden ist; daß es aber nicht erforderlich ist, daß gerade dieser Grund die Abstimmung in der Generalversammlung motiviert hat.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 609/55
    Entscheidungstext OGH 16.11.1955 2 Ob 609/55
    Veröff: SZ 28/243
  • 7 Ob 734/89
    Entscheidungstext OGH 25.01.1990 7 Ob 734/89
    nur: Der Ausschließungsbeschluß ist nicht zu begründen. Daraus kann geschlossen werden, daß es genügt, daß die erforderliche Mehrheit den Beschluß faßt und zur Zeit der Beschlußfassung ein den Ausschluß rechtfertigender Grund vorhanden ist; daß es aber nicht erforderlich ist, daß gerade dieser Grund die Abstimmung in der Generalversammlung motiviert hat. (T1) Veröff: ecolex 1990,356 = WBl 1990,315 = RdW 1990,288

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0059673

Dokumentnummer

JJR_19551116_OGH0002_0020OB00609_5500000_001