Die klagende Partei begehrte zunächst von der Beklagten auf Grund des Darlehensvertrages vom 18. 3. 1970 die Zahlung eines Betrages von S 9360.- samt 0.6% Zinsen pro Tag aus S 8496.- seit 6. 6. 1970. In der Streitverhandlung vom 14. 7. 1970 präzisierte die klagende Partei den eingeklagten Gesamtbetrag von S 9360.- dahingehend, daß sich dieser zusammensetze aus S 6000.- Kreditsumme (davon ausbezahlt S 5640.-. da die 5%ige Vermittlungsgebühr in der Höhe von S 300.- sowie S 60.- Kreditauskunftsgebühr von der Beklagten zu tragen gewesen seien), plus 1%ige Verzinsung pro Monat, plus 0.3% Bereitstellungs- und Bearbeitungsgebühr pro Monat, plus 0.5% Wertsicherungseinbehalt pro Monat (wobei von einer Laufzeit von 18 Monaten auszugehen sei) = S 8496.-, plus S 168.- Verzinsung und Mahnspesen, plus S 85.- Stempelgebühren für den Vertrag, plus S 425.- Bearbeitungsgebühr, plus 2%ige Zessionsgebühr, das ist S 186.- . In der Streitverhandlung vom 21. 9. 1970 schränkte die klagende Partei über die am 13. 7. 1970 erfolgte Zahlung eines Betrages von S 5700.- das Klagebegehren auf S 3660.- sA ein.
Das Erstgericht gab dem eingeschränkten Klagebegehren statt, wobei es von folgenden Feststellungen ausging: Die Beklagte habe am 18. 3. 1970 die klagende Partei schriftlich um die Beschaffung eines Anschaffungskredites in der Höhe von S 6000.- ersucht. Als Beruf habe sie dabei Sekretärin und ihr Monatseinkommen mit monatlich S 3000.- netto angegeben. Bereits in dem Antrag habe sich die Beklagte mit Beschaffungskosten in der Höhe von 5% einverstanden erklärt. Die klagende Partei habe den ihr erteilten Auftrag mit Schreiben vom 20. 3. 1970 angenommen. Der von der Beklagten angestrebte Kredit sei dieser wie folgt ausbezahlt bzw in Rechnung gestellt worden: Von den zugesagten S 6000.- sei die 5%ige Vermittlungsgebühr (S 300.-) sowie ein Betrag von S 60.- für Kreditauskunft einbehalten und der darnach verbleibende Restbetrag von S 5640.- der Beklagten mit Postanweisung überwiesen worden. Die Verzinsung betrage 1% pro Monat, die Bereitstellungs- und Bearbeitungsgebühr 0.3% pro Monat, der Wertsicherungseinbehalt 0.5% und die Risikoprämie gleichfalls 0.5%. Das Darlehen sei lediglich auf Grund einer Lohnbestätigung und ohne Bürgenstellung gewährt worden. Eine offene Lohnzession sei nicht erfolgt, die vereinbarte Lohnzession sollte lediglich für den Fall des Terminsverlustes fällig sein. Die Gesamtschuld der Beklagten habe sich auf S 8496.- gestellt und sei nach den getroffenen Abmachungen in 18 Monatsraten, beginnend mit 20. 4. 1970, zurückzuzahlen gewesen. Nachdem die Beklagte weder die am 20. 4. 1970 noch die im Mai I970 fällig gewordene Rate geleistet habe, sei von der klagenden Partei am 5. 6. I970 Terminsverlust geltend gemacht worden, wodurch sich zusätzliche Spesen in der Höhe von S 864.- ergeben hätten (Verzinsung und Mahnspesen S 168.-, Stempelgebühr für den Vertrag S 85.-, Bearbeitungsgebühr S 425.-, 2% Zessionsgebühr S 186.-). Die Schuld der Beklagten sei damit auf S 9360.- angewachsen, wovon sie am 13. 7. 1970 den Teilbetrag von S 5700.- geleistet habe. Die klagende Partei sei lediglich als konzessionierte Kreditvermittlerin tätig geworden. Der Geldgeber habe die klagende Partei berechtigt, sämtliche wie immer gearteten Forderungen aus der Darlehensgewährung in ihrem Namen geltend zu machen. Die Mahnklage sei von den gemeinschaftlich Zeichnungsberechtigten Franz H und Walter F unterzeichnet worden.
Die von der Beklagten gegen das Klagebegehren erhobenen Einwendungen, so führte das Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des erhobenen Sachverhaltes aus, seien insgesamt unberechtigt. Insbesondere könne die Ausbeutungsverordnung nicht angewendet werden, weil im Zusammenhang mit der erfolgten Kreditgewährung eine offene Lohnzession nicht erfolgt sei.
Das Berufungsgericht verwarf die von der Beklagte erhobene Berufung wegen Nichtigkeit, gab der Berufung gegen das Ersturteil im übrigen jedoch Folge und hob dieses unter Rechtskraftvorbehalt auf. Der im Urteil des Erstgerichtes vertretenen Auffassung, so führte das Gericht zweiter Instanz aus, demzufolge die Ausbeutungsverordnung im vorliegenden Fall unanwendbar sei, weil es an einer Sicherstellung des Darlehens auf fortlaufende Bezüge fehle, könne nicht beigetreten werden. Nach den Urteilsfeststellungen liege eine vertragliche Verpfändung fortlaufender Bezüge der Kreditnehmerin vor, habe doch die Beklagte zur Absicherung des Darlehens eine - von der klagenden Partei letztlich auch ausgenützte - Lohnzessionserklärung unterschrieben. Dabei sei es rechtlich unerheblich, ob die Sicherstellung auf die Bezüge dergestalt erfolge, daß die einzelnen Tilgungsraten auf Grund einer Lohnzession von Anbeginn an vom Drittschuldner geleistet wurden oder ob dies - wie im vorliegenden Fall - vereinbarungsgemäß erst nach einem eingetretenen Terminsverlust ermöglicht werden sollte. Letzteres ändere nichts an der Tatsache einer Kreditgewährung gegen Sicherstellung auf fortlaufende Bezüge, bezwecke doch die maßgebliche Sonderbestimmung der Ausbeutungsverordnung die Erfassung jener Fälle, in denen eine besondere Art der Darlehenssicherstellung vereinbart worden sei. Die Ausbeutungsverordnung finde dann Anwendung, wenn jemand vorsätzlich für eine Leistung, die der Befriedigung eines Geldbedarfes eines anderen dienen soll, insbesondere für die Gewährung oder Vermittlung eines Darlehens ... unter was immer für einen Titel eine übermäßige Gegenleistung fordere oder sich oder einem Dritten gewähren oder versprechen lasse (§ 1 Abs 1 lit a), oder vorsätzlich auf Grund einer derartigen Leistung einen Anspruch auf eine übermäßige Gegenleistung geltend mache (§ 1 Abs 1 lit b). Ungeachtet des in der Verordnung gebrauchten Wortes "Ausbeutung" sei nicht das subjektive Verhalten des Verleihers zu untersuchen, sondern das objektiv Redliche zu suchen, das heißt, die Frage des wirtschaftlich berechtigten und erträglichen Maßes der Bezahlung des Kreditwerbers zu prüfen (vgl SZ 17/162). Maßgebend sei hierbei im wesentlichen das objektive Moment einer übermäßigen Gegenleistung (Prager, Die Ausbeutungsverordnung, 11). Als übermäßig sei nach § 2 der Ausbeutungsverordnung eine Gegenleistung oder Belastung dann anzusehen, wenn sie die bei Kreditgeschäften im redlichen Verkehr üblichen, von Kreditnehmern zu erbringenden Aufwendungen in einem durch die Umstände des Einzelfalles nicht gerechtfertigten Maße beträchtlich übersteigen, bei Vermittlung von Darlehen insbesondere das, was für die Vermittlung über den Satz von 2% des Darlehensbetrages zu leisten sei oder geleistet werde. Das Übermaß könne schon an sich gegeben sein, aber auch erst dadurch entstehen, daß bei der Darlesenzuzählung Abzüge, aus welchem Titel immer, vom Kapital vorgenommen und die Darlehensvaluta solcherart vermindert werde(n). Gerade dieser Abzug vom Kapital begrunde in der Regel das Übermaß der Gegenleistung, weil einerseits nicht das gesamte Darlehen zur Auszahlung komme, anderseits für die gesamte Darlehenslaufzeit Zinsen vom 100%igen Nominale geleistet werden müßten (Prager, aaO 27). Die Vereinbarung einer höheren als der 2%igen Vermittlungsgebühr zeige, daß der im § 2 der Ausbeutungsverordnung vorgesehene Sonderfall gegeben sei und es könne auf Grund der Verfahrensergebnisse in Verbindung mit den allgemeinen Lebenserfahrungen auch bereits gesagt werden, daß durch die getroffenen Abmachungen der kreditsuchenden Beklagten vorsätzlich ein unzulässiges Übermaß an Gegenleistungen auferlegt wurde. Gleichwohl sei die Sache noch nicht spruchreif. Die Ausbeutungsverordnung berechtige nicht zur Anfechtung des gesamten Geschäftes, sondern nur zur Rückforderung übermäßiger Gegenleistungen (5 Ob 438, 439/59). Dies bedeute, daß der Vertragspartner des Kreditnehmers derartige Forderungen auch nicht mit Grund stellen könne. Die Frage, ob der Beklagten bei der Kreditgewährung - abgesehen von der 2% übersteigenden Vermittlungsgebühr - ein unzulässiges Übermaß an Gegenleistungen auferlegt worden sei, müsse unter Berücksichtigung der bei derartigen Geschäften im redlichen Verkehr üblichen Aufwendungen gelöst werden. Dabei komme es nur auf das Maß der Gesamtleistungen der Darlehensnehmerin an, nicht aber auf die einzelnen Komponenten, in die diese zerfielen (JBl 1937, 186 f). Im fortgesetzten Verfahren werde das Sachverhaltsbild in der aufgezeigten Richtung, allenfalls durch Vernehmung eines Sachverständigen aus dem Bankwesen zu ergänzen sein. Die Frage, ob derart verklausulierte Bedingungen, wie sie diesfalls vereinbart wurden, im redlichen Verkehr üblich seien, werde dabei ebenso zu klären sein, wie die näheren Umstände, unter denen die Zession erfolgt sei. Erst dann werde eine verläßliche Entscheidung darüber getroffen werden können, in welchem Umfange die Klagsforderung als der Ausbeutungsverordnung zuwiderlaufend, unberechtigt und ob - beispielsweise wegen einer Verschleierung (gemeint wohl: der Geschäftsbedingungen) Sittenwidrigkeit der getroffenen Abmachungen anzunehmen sei. Allenfalls werde bei der Sachentscheidung die Vorschrift des § 273 ZPO heranzuziehen sein (SZ 17/162). Das erstinstanzliche Verfahren sei aber auch insofern mangelhaft geblieben, als die getroffenen Feststellungen nicht ausreichten, um über die aktive Klagslegitimation absprechen zu können. Das Erstgericht vermeine zu der in diese Richtung weisenden Einwendung der Beklagten, daß die Befugnis der klagenden Partei, sämtliche Forderungen des Geldgebers im eigenen Namen geltend zu machen, durch die Aussage der Zeugin Elfriede H hinreichend klargestellt sei und die Fragen nach dem Kreditgetier und der internen Verrechnung zwischen diesem und der klagenden Partei, weil für die Beurteilung unmaßgeblich, nicht zuzulassen gewesen seien. Dieser Meinung könne nicht gefolgt werden. Die klagende Partei stütze ihre Klagslegitimation auf die Behauptung, daß ihr die Geldgeber sämtliche Forderungen zum Inkasso abgetreten hätten. Aus den Darlehensbedingungen ergebe sich aber, daß die Ansprüche zum Teil dem Geldgeber, zum Teil aber auch dem Vermittler (etwa Bearbeitungs- und Bereitstellungsgebühr) zustehen, und dies bedeute, daß die klagende Partei die erhobene Forderung nur zum Teil aus der behaupteten Inkassozession ableiten könne. Sie werde daher zunächst zu spezifizieren haben, welche Forderungen sie auf Grund der Inkassozession (formell eigene, materiell jedoch fremde Forderung, SZ 34/114) und welche sie auf Grund formell und materiell eigener Rechte geltend mache. Soweit sie die Ansprüche auf eine Zession grunde, habe sie diese Zession auch nachzuweisen. Die Zeugin Elfriede H habe zwar bekundet, daß die klagende Partei von den Geldgebern allgemein bevollmächtigt worden sei, obwohl Kapitalbeträge wie auch alle Spesen aus dem Kredit von den Darlehensnehmern einzutreiben, und daß diese Bestimmung in den Verträgen der klagenden Partei mit den Geldeinlegern enthalten sei. Dies liefe aber im Gründe darauf hinaus, daß die klagende Partei gleich einer Bank aus den Einlagen der Geldgeber Darlehen an Kreditsuchende gewähre. Abgesehen von der mangelnden Berechtigung der klagenden Partei zu derartigen Bankgeschäften, hieße dies, daß die Klägerin in diesem Falle nicht als Vermittlerin oder Inkassozessionarin, sondern wie eine als Darlehensgeberin auftretende Bank anzusehen wäre, weil die jeweiligen Geldgeber dann eben der klagenden Partei und nicht bestimmten Darlehensnehmern Kredit gewährt hätten. Diese unbenannten Geldgeber stunden dann mit den Darlehensnehmern in keiner rechtlichen Beziehung. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes könne aus der Aussage der genannten Zeugin nicht auf eine erfolgte Inkassozession geschlossen werden. Wenngleich ein Abtretungsvertrag nur zwischen dem Zedenten und dem Zessionar geschlossen werde, so habe doch der Schuldner das Recht, seine Einwendungen gegen die Forderung anzubringen (§ 1396 ABGB) und vor allem auch das Recht, die Gültigkeit der Zession zu bestreiten (SZ 13/271, EvBl 1966/425). An der Ausübung dieser Rechte würde der Schuldner gehindert sein, sollte der Zedent anonym bleiben. In dem fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht daher auch Feststellungen über die Person (Institution) des Geldgebers sowie darüber zu treffen haben, ob zwischen dem bestimmten Geldgeber und der beklagten Partei ein durch die klagende Partei vermittelter Darlehensvertrag zustande gekommen ist. Sollte dies hervorkommen, dann müßten auch Feststellungen darüber erfolgen, ob, wann und für welche konkrete Forderung eine Inkassozession zustande gekommen ist. Erst dann werde verläßlich beurteilt werden können, ob die aktive Klagslegitimation gegeben ist.Das Berufungsgericht verwarf die von der Beklagte erhobene Berufung wegen Nichtigkeit, gab der Berufung gegen das Ersturteil im übrigen jedoch Folge und hob dieses unter Rechtskraftvorbehalt auf. Der im Urteil des Erstgerichtes vertretenen Auffassung, so führte das Gericht zweiter Instanz aus, demzufolge die Ausbeutungsverordnung im vorliegenden Fall unanwendbar sei, weil es an einer Sicherstellung des Darlehens auf fortlaufende Bezüge fehle, könne nicht beigetreten werden. Nach den Urteilsfeststellungen liege eine vertragliche Verpfändung fortlaufender Bezüge der Kreditnehmerin vor, habe doch die Beklagte zur Absicherung des Darlehens eine - von der klagenden Partei letztlich auch ausgenützte - Lohnzessionserklärung unterschrieben. Dabei sei es rechtlich unerheblich, ob die Sicherstellung auf die Bezüge dergestalt erfolge, daß die einzelnen Tilgungsraten auf Grund einer Lohnzession von Anbeginn an vom Drittschuldner geleistet wurden oder ob dies - wie im vorliegenden Fall - vereinbarungsgemäß erst nach einem eingetretenen Terminsverlust ermöglicht werden sollte. Letzteres ändere nichts an der Tatsache einer Kreditgewährung gegen Sicherstellung auf fortlaufende Bezüge, bezwecke doch die maßgebliche Sonderbestimmung der Ausbeutungsverordnung die Erfassung jener Fälle, in denen eine besondere Art der Darlehenssicherstellung vereinbart worden sei. Die Ausbeutungsverordnung finde dann Anwendung, wenn jemand vorsätzlich für eine Leistung, die der Befriedigung eines Geldbedarfes eines anderen dienen soll, insbesondere für die Gewährung oder Vermittlung eines Darlehens ... unter was immer für einen Titel eine übermäßige Gegenleistung fordere oder sich oder einem Dritten gewähren oder versprechen lasse (Paragraph eins, Absatz eins, Litera a,), oder vorsätzlich auf Grund einer derartigen Leistung einen Anspruch auf eine übermäßige Gegenleistung geltend mache (Paragraph eins, Absatz eins, Litera b,). Ungeachtet des in der Verordnung gebrauchten Wortes "Ausbeutung" sei nicht das subjektive Verhalten des Verleihers zu untersuchen, sondern das objektiv Redliche zu suchen, das heißt, die Frage des wirtschaftlich berechtigten und erträglichen Maßes der Bezahlung des Kreditwerbers zu prüfen vergleiche SZ 17/162). Maßgebend sei hierbei im wesentlichen das objektive Moment einer übermäßigen Gegenleistung (Prager, Die Ausbeutungsverordnung, 11). Als übermäßig sei nach Paragraph 2, der Ausbeutungsverordnung eine Gegenleistung oder Belastung dann anzusehen, wenn sie die bei Kreditgeschäften im redlichen Verkehr üblichen, von Kreditnehmern zu erbringenden Aufwendungen in einem durch die Umstände des Einzelfalles nicht gerechtfertigten Maße beträchtlich übersteigen, bei Vermittlung von Darlehen insbesondere das, was für die Vermittlung über den Satz von 2% des Darlehensbetrages zu leisten sei oder geleistet werde. Das Übermaß könne schon an sich gegeben sein, aber auch erst dadurch entstehen, daß bei der Darlesenzuzählung Abzüge, aus welchem Titel immer, vom Kapital vorgenommen und die Darlehensvaluta solcherart vermindert werde(n). Gerade dieser Abzug vom Kapital begrunde in der Regel das Übermaß der Gegenleistung, weil einerseits nicht das gesamte Darlehen zur Auszahlung komme, anderseits für die gesamte Darlehenslaufzeit Zinsen vom 100%igen Nominale geleistet werden müßten (Prager, aaO 27). Die Vereinbarung einer höheren als der 2%igen Vermittlungsgebühr zeige, daß der im Paragraph 2, der Ausbeutungsverordnung vorgesehene Sonderfall gegeben sei und es könne auf Grund der Verfahrensergebnisse in Verbindung mit den allgemeinen Lebenserfahrungen auch bereits gesagt werden, daß durch die getroffenen Abmachungen der kreditsuchenden Beklagten vorsätzlich ein unzulässiges Übermaß an Gegenleistungen auferlegt wurde. Gleichwohl sei die Sache noch nicht spruchreif. Die Ausbeutungsverordnung berechtige nicht zur Anfechtung des gesamten Geschäftes, sondern nur zur Rückforderung übermäßiger Gegenleistungen (5 Ob 438, 439/59). Dies bedeute, daß der Vertragspartner des Kreditnehmers derartige Forderungen auch nicht mit Grund stellen könne. Die Frage, ob der Beklagten bei der Kreditgewährung - abgesehen von der 2% übersteigenden Vermittlungsgebühr - ein unzulässiges Übermaß an Gegenleistungen auferlegt worden sei, müsse unter Berücksichtigung der bei derartigen Geschäften im redlichen Verkehr üblichen Aufwendungen gelöst werden. Dabei komme es nur auf das Maß der Gesamtleistungen der Darlehensnehmerin an, nicht aber auf die einzelnen Komponenten, in die diese zerfielen (JBl 1937, 186 f). Im fortgesetzten Verfahren werde das Sachverhaltsbild in der aufgezeigten Richtung, allenfalls durch Vernehmung eines Sachverständigen aus dem Bankwesen zu ergänzen sein. Die Frage, ob derart verklausulierte Bedingungen, wie sie diesfalls vereinbart wurden, im redlichen Verkehr üblich seien, werde dabei ebenso zu klären sein, wie die näheren Umstände, unter denen die Zession erfolgt sei. Erst dann werde eine verläßliche Entscheidung darüber getroffen werden können, in welchem Umfange die Klagsforderung als der Ausbeutungsverordnung zuwiderlaufend, unberechtigt und ob - beispielsweise wegen einer Verschleierung (gemeint wohl: der Geschäftsbedingungen) Sittenwidrigkeit der getroffenen Abmachungen anzunehmen sei. Allenfalls werde bei der Sachentscheidung die Vorschrift des Paragraph 273, ZPO heranzuziehen sein (SZ 17/162). Das erstinstanzliche Verfahren sei aber auch insofern mangelhaft geblieben, als die getroffenen Feststellungen nicht ausreichten, um über die aktive Klagslegitimation absprechen zu können. Das Erstgericht vermeine zu der in diese Richtung weisenden Einwendung der Beklagten, daß die Befugnis der klagenden Partei, sämtliche Forderungen des Geldgebers im eigenen Namen geltend zu machen, durch die Aussage der Zeugin Elfriede H hinreichend klargestellt sei und die Fragen nach dem Kreditgetier und der internen Verrechnung zwischen diesem und der klagenden Partei, weil für die Beurteilung unmaßgeblich, nicht zuzulassen gewesen seien. Dieser Meinung könne nicht gefolgt werden. Die klagende Partei stütze ihre Klagslegitimation auf die Behauptung, daß ihr die Geldgeber sämtliche Forderungen zum Inkasso abgetreten hätten. Aus den Darlehensbedingungen ergebe sich aber, daß die Ansprüche zum Teil dem Geldgeber, zum Teil aber auch dem Vermittler (etwa Bearbeitungs- und Bereitstellungsgebühr) zustehen, und dies bedeute, daß die klagende Partei die erhobene Forderung nur zum Teil aus der behaupteten Inkassozession ableiten könne. Sie werde daher zunächst zu spezifizieren haben, welche Forderungen sie auf Grund der Inkassozession (formell eigene, materiell jedoch fremde Forderung, SZ 34/114) und welche sie auf Grund formell und materiell eigener Rechte geltend mache. Soweit sie die Ansprüche auf eine Zession grunde, habe sie diese Zession auch nachzuweisen. Die Zeugin Elfriede H habe zwar bekundet, daß die klagende Partei von den Geldgebern allgemein bevollmächtigt worden sei, obwohl Kapitalbeträge wie auch alle Spesen aus dem Kredit von den Darlehensnehmern einzutreiben, und daß diese Bestimmung in den Verträgen der klagenden Partei mit den Geldeinlegern enthalten sei. Dies liefe aber im Gründe darauf hinaus, daß die klagende Partei gleich einer Bank aus den Einlagen der Geldgeber Darlehen an Kreditsuchende gewähre. Abgesehen von der mangelnden Berechtigung der klagenden Partei zu derartigen Bankgeschäften, hieße dies, daß die Klägerin in diesem Falle nicht als Vermittlerin oder Inkassozessionarin, sondern wie eine als Darlehensgeberin auftretende Bank anzusehen wäre, weil die jeweiligen Geldgeber dann eben der klagenden Partei und nicht bestimmten Darlehensnehmern Kredit gewährt hätten. Diese unbenannten Geldgeber stunden dann mit den Darlehensnehmern in keiner rechtlichen Beziehung. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes könne aus der Aussage der genannten Zeugin nicht auf eine erfolgte Inkassozession geschlossen werden. Wenngleich ein Abtretungsvertrag nur zwischen dem Zedenten und dem Zessionar geschlossen werde, so habe doch der Schuldner das Recht, seine Einwendungen gegen die Forderung anzubringen (Paragraph 1396, ABGB) und vor allem auch das Recht, die Gültigkeit der Zession zu bestreiten (SZ 13/271, EvBl 1966/425). An der Ausübung dieser Rechte würde der Schuldner gehindert sein, sollte der Zedent anonym bleiben. In dem fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht daher auch Feststellungen über die Person (Institution) des Geldgebers sowie darüber zu treffen haben, ob zwischen dem bestimmten Geldgeber und der beklagten Partei ein durch die klagende Partei vermittelter Darlehensvertrag zustande gekommen ist. Sollte dies hervorkommen, dann müßten auch Feststellungen darüber erfolgen, ob, wann und für welche konkrete Forderung eine Inkassozession zustande gekommen ist. Erst dann werde verläßlich beurteilt werden können, ob die aktive Klagslegitimation gegeben ist.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der klagenden Partei nicht Folge.