Rechtssatz RS0032676
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032676
Entscheidungsdatum
07.04.2011
Rechtssatz
Abgesehen von den Fällen der Wechselübertragung und Wertpapierübertragung besteht keine Geldforderung abstrakt; sie kann nur unter Bedachtnahme auf das ihr zu Grunde liegende Schuldverhältnis betrachtet werden, damit ist aber nicht gesagt, dass die Parteien die zedierte Forderung selbst rechtlich qualifizieren müssten; es genügt die Bezugnahme auf die rechtserzeugenden Tatsachen, die allenfalls auch konkludent erfolgen kann. Wenn aber eine ganz bestimmte rechtlich qualifizierte Forderung abgetreten wird, sind andere Ansprüche, die allenfalls aus dem gleichen Sachverhalt abgeleitet werden könnten, von der Zession nicht erfasst.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 474/56
Entscheidungstext OGH 28.11.1956 7 Ob 474/56
Veröff: SZ 29/78
- 1 Ob 176/71
Entscheidungstext OGH 01.07.1971 1 Ob 176/71
nur: Abgesehen von den Fällen der Wechselübertragung und Wertpapierübertragung besteht keine Geldforderung abstrakt; sie kann nur unter Bedachtnahme auf das ihr zu Grunde liegende Schuldverhältnis betrachtet werden. (T1) Veröff: SZ 44/108
- 2 Ob 160/10h
Entscheidungstext OGH 07.04.2011 2 Ob 160/10h
Vgl; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0032676
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2011
Dokumentnummer
JJR_19561128_OGH0002_0070OB00474_5600000_002