Aus der Begründung:
Das Berufungsgericht hatte dem Erstrichter im Aufhebungsbeschluß vom 7. Oktober 1955 den Auftrag erteilt, festzustellen, ob sich der Beklagte verpflichtet habe, dem V. die Garagenmiete, die dieser an die Hausinnehabung bezahlte, zu ersetzen, allenfalls wie hoch die Garagenmiete war. Der Erstrichter hat nach Verfahrensergänzung festgestellt, daß V. selbst monatlich 150 S bezahlte, hievon allerdings an die Hausinnehabung nur 70 S, die restlichen 80 S hingegen an Herta St. verw. J.; er hat weiters festgestellt, daß V. und der Beklagte den Ersatz von 150 S monatlich vereinbarten. Es trifft daher nicht zu, daß der Erstrichter die ihm erteilten Aufträge nicht befolgt habe. Ob seine Feststellungen ausreichend und unbedenklich begrundet sind, ist hier nicht zu untersuchen; das wird das Berufungsgericht in seiner neuen Entscheidung zu prüfen haben.Das Berufungsgericht hatte dem Erstrichter im Aufhebungsbeschluß vom 7. Oktober 1955 den Auftrag erteilt, festzustellen, ob sich der Beklagte verpflichtet habe, dem römisch fünf. die Garagenmiete, die dieser an die Hausinnehabung bezahlte, zu ersetzen, allenfalls wie hoch die Garagenmiete war. Der Erstrichter hat nach Verfahrensergänzung festgestellt, daß römisch fünf. selbst monatlich 150 S bezahlte, hievon allerdings an die Hausinnehabung nur 70 S, die restlichen 80 S hingegen an Herta St. verw. J.; er hat weiters festgestellt, daß römisch fünf. und der Beklagte den Ersatz von 150 S monatlich vereinbarten. Es trifft daher nicht zu, daß der Erstrichter die ihm erteilten Aufträge nicht befolgt habe. Ob seine Feststellungen ausreichend und unbedenklich begrundet sind, ist hier nicht zu untersuchen; das wird das Berufungsgericht in seiner neuen Entscheidung zu prüfen haben.
Entgegen den Rekursausführungen des Beklagten bestehen keine Bedenken gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß eine Zession zahlungshalber nicht unter die Norm des § 879 Z. 2 ABGB. fällt. Diese Vorschrift will verhindern, daß der Anwalt, der die Erfolgsaussichten einer Streitsache besser beurteilen kann als der Klient, zu dessen Nachteil spekuliert und aus der zedierten Forderung einen Gewinn zieht, d. h. mehr erhält, als er dem Klienten dafür zahlt oder gutschreibt. Diese Möglichkeit besteht zwar bei einer Zession an Zahlungs Statt, nicht aber bei einer Zession zahlungshalber; jene stellt ein sofort wirksames entgeltliches Geschäft, nämlich die Berichtigung der Forderung des Anwaltes gegen den Klienten in der vereinbarten Höhe dar; diese schafft bloß ein auftragsähnliches Verhältnis im Sinn einer Vereinbarung, der Anwalt möge aus der übertragenen Forderung Zahlung zu erlangen versuchen und sodann mit dem erhaltenen Betrag seine Forderung an seinen Klienten in diesem Umfang berichtigen (vgl. hiezu Gschnitzer in Klang 2. Aufl. zu § 879 ABGB.; ZBl. 1932 Nr. 349, ZBl. 1933 Nr. 88, Rspr. 1934 Nr. 176, SZ. XIX 292, SZ. XIII 32 und SZ. XXVI 142).Entgegen den Rekursausführungen des Beklagten bestehen keine Bedenken gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß eine Zession zahlungshalber nicht unter die Norm des Paragraph 879, Ziffer 2, ABGB. fällt. Diese Vorschrift will verhindern, daß der Anwalt, der die Erfolgsaussichten einer Streitsache besser beurteilen kann als der Klient, zu dessen Nachteil spekuliert und aus der zedierten Forderung einen Gewinn zieht, d. h. mehr erhält, als er dem Klienten dafür zahlt oder gutschreibt. Diese Möglichkeit besteht zwar bei einer Zession an Zahlungs Statt, nicht aber bei einer Zession zahlungshalber; jene stellt ein sofort wirksames entgeltliches Geschäft, nämlich die Berichtigung der Forderung des Anwaltes gegen den Klienten in der vereinbarten Höhe dar; diese schafft bloß ein auftragsähnliches Verhältnis im Sinn einer Vereinbarung, der Anwalt möge aus der übertragenen Forderung Zahlung zu erlangen versuchen und sodann mit dem erhaltenen Betrag seine Forderung an seinen Klienten in diesem Umfang berichtigen vergleiche hiezu Gschnitzer in Klang 2. Aufl. zu Paragraph 879, ABGB.; ZBl. 1932 Nr. 349, ZBl. 1933 Nr. 88, Rspr. 1934 Nr. 176, SZ. römisch neunzehn 292, SZ. römisch dreizehn 32 und SZ. römisch 26 142).
Die Frage der Individualisierung einer Forderung bei der Zession ist einerseits unter dem Gesichtspunkt der §§ 1395, 1396 ABGB. (Erkennbarkeit, an wen mit befreiender Wirkung zu leisten ist), andererseits unter dem Gesichtspunkt der Rechtswirksamkeit der Zession zu beantworten. Abgesehen von den hier nicht zu erörternden Fällen der Wechsel- und Wertpapierübertragung besteht keine Geldforderung abstrakt; sie kann nur unter Bedachtnahme auf das ihr zugrunde liegende Schuldverhältnis betrachtet werden; andernfalls käme der Schuldner gar nicht in die Lage, seine Einwendungen gegen die Forderung anzubringen (7 Ob 341/56). Damit ist aber nicht gesagt, daß die Parteien die zedierte Forderung selbst rechtlich qualifizieren müßten; es genügt die Bezugnahme auf die rechtserzeugenden Tatsachen, die allenfalls auch konkludent erfolgen kann. Wenn aber eine ganz bestimmte, rechtlich qualifizierte Forderung abgetreten wird, sind andere Ansprüche, die allenfalls aus dem gleichen Sachverhalt abgeleitet werden könnten, von der Zession nicht erfaßt.Die Frage der Individualisierung einer Forderung bei der Zession ist einerseits unter dem Gesichtspunkt der Paragraphen 1395, 1396, ABGB. (Erkennbarkeit, an wen mit befreiender Wirkung zu leisten ist), andererseits unter dem Gesichtspunkt der Rechtswirksamkeit der Zession zu beantworten. Abgesehen von den hier nicht zu erörternden Fällen der Wechsel- und Wertpapierübertragung besteht keine Geldforderung abstrakt; sie kann nur unter Bedachtnahme auf das ihr zugrunde liegende Schuldverhältnis betrachtet werden; andernfalls käme der Schuldner gar nicht in die Lage, seine Einwendungen gegen die Forderung anzubringen (7 Ob 341/56). Damit ist aber nicht gesagt, daß die Parteien die zedierte Forderung selbst rechtlich qualifizieren müßten; es genügt die Bezugnahme auf die rechtserzeugenden Tatsachen, die allenfalls auch konkludent erfolgen kann. Wenn aber eine ganz bestimmte, rechtlich qualifizierte Forderung abgetreten wird, sind andere Ansprüche, die allenfalls aus dem gleichen Sachverhalt abgeleitet werden könnten, von der Zession nicht erfaßt.
Das in der Klage erwähnte Schreiben vom 4. November 1953, mit dem der Beklagte ursprünglich von der Zession verständigt wurde, liegt nicht vor. Daß V. dem Kläger die in der Klage genannte Forderung auf Zahlung von 3300 S abgetreten hat, wurde vom Beklagten aber nicht bestritten; im Gegenteil, in seinem Rekurs gibt er ausdrücklich zu, daß die in der Klage bezeichnete Forderung aus der Mietzinsvereinbarung zediert wurde. Sollte das Berufungsgericht nach Prüfung der Berufung des Beklagten die Feststellung des Erstgerichtes über den Abschluß dieser Vereinbarung übernehmen, bestunde daher kein Grund zu einer Untersuchung, ob die Zession auch andere Ansprüche umfaßte.Das in der Klage erwähnte Schreiben vom 4. November 1953, mit dem der Beklagte ursprünglich von der Zession verständigt wurde, liegt nicht vor. Daß römisch fünf. dem Kläger die in der Klage genannte Forderung auf Zahlung von 3300 S abgetreten hat, wurde vom Beklagten aber nicht bestritten; im Gegenteil, in seinem Rekurs gibt er ausdrücklich zu, daß die in der Klage bezeichnete Forderung aus der Mietzinsvereinbarung zediert wurde. Sollte das Berufungsgericht nach Prüfung der Berufung des Beklagten die Feststellung des Erstgerichtes über den Abschluß dieser Vereinbarung übernehmen, bestunde daher kein Grund zu einer Untersuchung, ob die Zession auch andere Ansprüche umfaßte.
Da der Erstrichter im wesentlichen gerade jenen Sachverhalt als erwiesen angenommen hat, auf den das Begehren in der Klage - abgesehen von der Zession - gestützt wurde, wäre derzeit eine Erörterung, inwiefern der Kläger im Verlauf des Prozesses hilfsweise Klagsänderungen vornahm, entbehrlich. Diese Frage ist deshalb zu streifen, weil das Berufungsgericht den Rechtskraftvorbehalt seines Aufhebungsbeschlusses ausdrücklich mit einem Zweifel an seinem im ersten Rechtsgang in diesem Belang eingenommenen Standpunkt begrundet hat.
Daß dem Schadenersatzbegehren ein neuer Klagsgrund entspricht, kann nicht bezweifelt werden.
Das Vorbringen, V. habe für die Garage Zins und Baukostenbeitrag oder Investitionsablöse bezahlt, war zunächst eine Erwiderung auf die Behauptung des Beklagten, V. sei gar nicht Hauptmieter gewesen, auch J. habe keinen Zins für die Garage bezahlt; insofern hat das Berufungsgericht im Aufhebungsbeschluß vom 7. Oktober 1955 zutreffend ausgesprochen, dies stehe mit den Klagsbehauptungen im Einklang. Da der Kläger bei der Tagsatzung vom 2. Dezember 1954 aber auch vorbrachte, er stütze das Klagebegehren hilfsweise auch auf diese Umstände, war damit offensichtlich mehr gemeint als bloß die Bestreitung der Behauptung des Beklagten, V. sei gar nicht Hauptmieter der Garage gewesen; darunter kann nur die hilfsweise Heranziehung eines weiteren Klagsgrundes erblickt werden, vermutlich bereits in der Richtung des im zweiten Rechtsgang berührten Benützungsentgeltes, eines Bereicherungsanspruches od. dgl. Ob auf diese Klagsgrunde einzugehen war, wird gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf § 235 Abs. 3 ZPO. zu beurteilen sein. Da der erste Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes nicht nur auf § 496 Abs. 1 Z. 2 ZPO., sondern auch auf Z. 3 dieser Gesetzesstelle gestützt wurde, waren die Parteien im Rahmen zulässiger Klagsänderungen von neuem Vorbringen nicht ausgeschlossen. Dies kann mit Rücksicht auf die Behauptung einer weiteren Zessionsverständigung nach Aufhebung des ersten Urteils von Bedeutung sein, wobei gegebenenfalls zwischen dem Zeitpunkt der Zession und dem Zeitpunkt der Verständigung an den Schuldner zu unterscheiden sein wird. Ob eine neuerliche Berufungsverhandlung erforderlich ist, wird das Berufungsgericht zu, beurteilen haben.Das Vorbringen, römisch fünf. habe für die Garage Zins und Baukostenbeitrag oder Investitionsablöse bezahlt, war zunächst eine Erwiderung auf die Behauptung des Beklagten, römisch fünf. sei gar nicht Hauptmieter gewesen, auch J. habe keinen Zins für die Garage bezahlt; insofern hat das Berufungsgericht im Aufhebungsbeschluß vom 7. Oktober 1955 zutreffend ausgesprochen, dies stehe mit den Klagsbehauptungen im Einklang. Da der Kläger bei der Tagsatzung vom 2. Dezember 1954 aber auch vorbrachte, er stütze das Klagebegehren hilfsweise auch auf diese Umstände, war damit offensichtlich mehr gemeint als bloß die Bestreitung der Behauptung des Beklagten, römisch fünf. sei gar nicht Hauptmieter der Garage gewesen; darunter kann nur die hilfsweise Heranziehung eines weiteren Klagsgrundes erblickt werden, vermutlich bereits in der Richtung des im zweiten Rechtsgang berührten Benützungsentgeltes, eines Bereicherungsanspruches od. dgl. Ob auf diese Klagsgrunde einzugehen war, wird gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf Paragraph 235, Absatz 3, ZPO. zu beurteilen sein. Da der erste Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes nicht nur auf Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO., sondern auch auf Ziffer 3, dieser Gesetzesstelle gestützt wurde, waren die Parteien im Rahmen zulässiger Klagsänderungen von neuem Vorbringen nicht ausgeschlossen. Dies kann mit Rücksicht auf die Behauptung einer weiteren Zessionsverständigung nach Aufhebung des ersten Urteils von Bedeutung sein, wobei gegebenenfalls zwischen dem Zeitpunkt der Zession und dem Zeitpunkt der Verständigung an den Schuldner zu unterscheiden sein wird. Ob eine neuerliche Berufungsverhandlung erforderlich ist, wird das Berufungsgericht zu, beurteilen haben.