Rechtssatz RS0016811
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016811
Geschäftszahl
7Ob474/56; 2ob39/89
Entscheidungsdatum
30.08.1989
Rechtssatz
Die Vorschriften des § 879 Z. 2 ABGB. will verhindern, dass der Anwalt, der die Erfolgsaussichten einer Streitsache besser beurteilen kann als der Klient, zu dessen Nachteil spekuliert und aus der zedierten Forderung einen Gewinn zieht d.h. mehr erhält, als er dem Klienten dafür zahlt oder gutschreibt. Diese Möglichkeit besteht zwar bei einer Zession an Zahlungsstatt, nicht aber bei einer Zession zahlungshalber.Die Vorschriften des Paragraph 879, Ziffer 2, ABGB. will verhindern, dass der Anwalt, der die Erfolgsaussichten einer Streitsache besser beurteilen kann als der Klient, zu dessen Nachteil spekuliert und aus der zedierten Forderung einen Gewinn zieht d.h. mehr erhält, als er dem Klienten dafür zahlt oder gutschreibt. Diese Möglichkeit besteht zwar bei einer Zession an Zahlungsstatt, nicht aber bei einer Zession zahlungshalber.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0016811
Dokumentnummer
JJR_19561128_OGH0002_0070OB00474_5600000_001