Aus der Begründung:
Eine Dienstbarkeit der Skiabfahrt, wie sie von der beklagten Partei behauptet wird, gehört zu den unregelmäßigen Servituten, weil sie nicht den Bedürfnissen eines Grundstückes, sondern denen einer Person dient. Es ist in Lehre und Rechtsprechung unbestritten, daß die Person, deren Bedürfnis eine solche Dienstbarkeit dient, auch eine juristische Person, also auch eine Gemeinde, sein kann Ehrenzweig 2. Aufl. I/2 S. 340; GlU. 12.906, SZ. IX 163, SZ. XXVII 1 u. a.). Wenn in dem angegebenen Schrifttum und den Entscheidungen auch nicht eine Skiabfahrt, sondern Wege behandelt werden, so kann doch eine Skiabfahrt einem Touristenweg in dieser Beziehung gleichgestellt werden, denn auch sie dient dem Bedürfnis des Publikums zur Erreichung einer Hütte oder zur winterlichen Besteigung eines Berggipfels. Die Ersitzung einer Dienstbarkeit, z. B. des Wegerechtes, ist auch durch eine Gemeinde möglich. Diese erwirbt den Besitz, der die Voraussetzung der Ersitzung ist, dadurch, daß der Weg, hier die Skiabfahrt, allgemein wie ein öffentlicher benützt wird, ohne daß es notwendig ist, daß die einzelnen den Weg oder die Abfahrt mit dem Willen benützen, für die Gemeinde ein Privatrecht in Anspruch zu nehmen (SZ. IX 163; Ehrenzweig a. a. O. S. 10). Es ist auch nicht nötig, daß Gemeindeangehörige den Weg benützen, sondern es genügt die Benützung durch ein Touristenpublikum, das als Gast in die Gemeinde kommt. Die Gemeinde kann den Besitz zwar nur durch Beschluß der Gemeindevertretung erwerben, es genügt aber die nachfolgende Genehmigung der durch die vorhergenannten Personen getätigten Besitzerwerbungshandlungen, also die erkennbare Bekundung des Besitzwillens (GlU. 12.906, SZ. IX 163). Das ist hier durch die Einbringung einer Besitzstörungsklage und einen Gemeinderatsbeschluß eindeutig geschehen. Daß die beklagte Partei dies erst getan hat, als ihr Besitz von der Klägerin bestritten wurde, ändert daran nichts und hindert nicht den früheren Besitzerwerb.Eine Dienstbarkeit der Skiabfahrt, wie sie von der beklagten Partei behauptet wird, gehört zu den unregelmäßigen Servituten, weil sie nicht den Bedürfnissen eines Grundstückes, sondern denen einer Person dient. Es ist in Lehre und Rechtsprechung unbestritten, daß die Person, deren Bedürfnis eine solche Dienstbarkeit dient, auch eine juristische Person, also auch eine Gemeinde, sein kann Ehrenzweig 2. Aufl. I/2 S. 340; GlU. 12.906, SZ. römisch neun 163, SZ. römisch 27 1 u. a.). Wenn in dem angegebenen Schrifttum und den Entscheidungen auch nicht eine Skiabfahrt, sondern Wege behandelt werden, so kann doch eine Skiabfahrt einem Touristenweg in dieser Beziehung gleichgestellt werden, denn auch sie dient dem Bedürfnis des Publikums zur Erreichung einer Hütte oder zur winterlichen Besteigung eines Berggipfels. Die Ersitzung einer Dienstbarkeit, z. B. des Wegerechtes, ist auch durch eine Gemeinde möglich. Diese erwirbt den Besitz, der die Voraussetzung der Ersitzung ist, dadurch, daß der Weg, hier die Skiabfahrt, allgemein wie ein öffentlicher benützt wird, ohne daß es notwendig ist, daß die einzelnen den Weg oder die Abfahrt mit dem Willen benützen, für die Gemeinde ein Privatrecht in Anspruch zu nehmen (SZ. römisch neun 163; Ehrenzweig a. a. O. S. 10). Es ist auch nicht nötig, daß Gemeindeangehörige den Weg benützen, sondern es genügt die Benützung durch ein Touristenpublikum, das als Gast in die Gemeinde kommt. Die Gemeinde kann den Besitz zwar nur durch Beschluß der Gemeindevertretung erwerben, es genügt aber die nachfolgende Genehmigung der durch die vorhergenannten Personen getätigten Besitzerwerbungshandlungen, also die erkennbare Bekundung des Besitzwillens (GlU. 12.906, SZ. römisch neun 163). Das ist hier durch die Einbringung einer Besitzstörungsklage und einen Gemeinderatsbeschluß eindeutig geschehen. Daß die beklagte Partei dies erst getan hat, als ihr Besitz von der Klägerin bestritten wurde, ändert daran nichts und hindert nicht den früheren Besitzerwerb.
Es ist den Untergerichten beizupflichten, daß die Frage der Notwendigkeit zu prüfen ist, denn wie in der zitierten Entscheidung SZ. IX 163 ausgeführt wurde, besteht ein Interesse der Öffentlichkeit nur, wenn und soweit der Weg oder die Abfahrt eine Notwendigkeit ist. Allerdings ist nicht ein besonders hoher Grad von Notwendigkeit zu verlangen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, sondern die Notwendigkeit ist schon dann anzunehmen, wenn die strittige Abfahrt für den Touristenverkehr, die winterliche Ersteigung der dortigen Berggipfel und den Betrieb des Skiliftes notwendig ist (vgl. Lenhoff, Die Absperrung der Berge, JBl. 1914 S. 294). Dabei wird allerdings die Möglichkeit einer Verlegung des strittigen Stückes der Abfahrtsstrecke mit einem der Gemeinde zumutbaren Aufwand zu prüfen sein. Im übrigen wird, um Wiederholungen zu vermeiden, laut die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen.Es ist den Untergerichten beizupflichten, daß die Frage der Notwendigkeit zu prüfen ist, denn wie in der zitierten Entscheidung SZ. römisch neun 163 ausgeführt wurde, besteht ein Interesse der Öffentlichkeit nur, wenn und soweit der Weg oder die Abfahrt eine Notwendigkeit ist. Allerdings ist nicht ein besonders hoher Grad von Notwendigkeit zu verlangen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, sondern die Notwendigkeit ist schon dann anzunehmen, wenn die strittige Abfahrt für den Touristenverkehr, die winterliche Ersteigung der dortigen Berggipfel und den Betrieb des Skiliftes notwendig ist vergleiche Lenhoff, Die Absperrung der Berge, JBl. 1914 S. 294). Dabei wird allerdings die Möglichkeit einer Verlegung des strittigen Stückes der Abfahrtsstrecke mit einem der Gemeinde zumutbaren Aufwand zu prüfen sein. Im übrigen wird, um Wiederholungen zu vermeiden, laut die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen.
Da das Erstgericht über die behauptete Ersitzung, den Ablauf der Ersitzungszeit und über die Notwendigkeit der Skiabfahrt Beweise nicht aufgenommen hat, wurde sein Urteil vom Berufungsgericht mit Recht aufgehoben.