Der Rekurs der Klägerin ist nicht berechtigt.
Der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 6 ZPO dient dem Schutz der Rechtskraft (JBl 1992, 396; Fasching, Lehrbuch2 Rz 2059; derselbe, Kommentar IV 508). Das bedeutet, daß die früher ergangene Entscheidung im Zeitpunkt der Fällung des späteren Urteils bereits rechtskräftig gewesen sein muß, um als Wiederaufnahmsgrund gemäß § 530 Abs 1 Z 6 ZPO tauglich zu sein, denn nur in einem solchen Fall kann die Rechtskraft einer Vorentscheidung verletzt worden sein. Es genügt also nicht, daß das aufgefundene Urteil, das den Wiederaufnahmsgrund darstellen soll, vor Eintritt der Rechtskraft der mit Wiederaufnahmsklage anzufechtenden Entscheidung rechtskräftig geworden ist, wie Fasching in seinem Kommentar IV 509 ohne jede weitere Begründung ausführt. Fasching selbst legt in dem auf diesen mißverständlichen Satz folgenden Absatz übrigens auch dar, die Wiederaufnahmsklage gemäß § 530 Abs 2 ZPO sei nur dann zulässig, wenn die Partei "ohne ihr Verschulden außerstande war, die 'Rechtskraft des Urteils' vor Schluß der mündlichen Verhandlung, auf welche das Urteil erster Instanz erging, geltend zu machen". Dann muß das "aufgefundene Urteil" aber schon zu diesem Zeitpunkt rechtskräftig gewesen sein. § 530 Abs 1 Z 6 ZPO soll eben dazu dienen, der Mißachtung von Entscheidungswirkungen entgegentreten zu können (vlg Bajons, Zivilverfahren, Rz 210); von einer solchen Mißachtung könnte indes erst dann gesprochen werden, wenn eine bereits bei Fällung einer anderen Entscheidung in Rechtskraft erwachsene Entscheidung dort unbeachtet bliebe.Der Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO dient dem Schutz der Rechtskraft (JBl 1992, 396; Fasching, Lehrbuch2 Rz 2059; derselbe, Kommentar römisch vier 508). Das bedeutet, daß die früher ergangene Entscheidung im Zeitpunkt der Fällung des späteren Urteils bereits rechtskräftig gewesen sein muß, um als Wiederaufnahmsgrund gemäß Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO tauglich zu sein, denn nur in einem solchen Fall kann die Rechtskraft einer Vorentscheidung verletzt worden sein. Es genügt also nicht, daß das aufgefundene Urteil, das den Wiederaufnahmsgrund darstellen soll, vor Eintritt der Rechtskraft der mit Wiederaufnahmsklage anzufechtenden Entscheidung rechtskräftig geworden ist, wie Fasching in seinem Kommentar römisch vier 509 ohne jede weitere Begründung ausführt. Fasching selbst legt in dem auf diesen mißverständlichen Satz folgenden Absatz übrigens auch dar, die Wiederaufnahmsklage gemäß Paragraph 530, Absatz 2, ZPO sei nur dann zulässig, wenn die Partei "ohne ihr Verschulden außerstande war, die 'Rechtskraft des Urteils' vor Schluß der mündlichen Verhandlung, auf welche das Urteil erster Instanz erging, geltend zu machen". Dann muß das "aufgefundene Urteil" aber schon zu diesem Zeitpunkt rechtskräftig gewesen sein. Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO soll eben dazu dienen, der Mißachtung von Entscheidungswirkungen entgegentreten zu können (vlg Bajons, Zivilverfahren, Rz 210); von einer solchen Mißachtung könnte indes erst dann gesprochen werden, wenn eine bereits bei Fällung einer anderen Entscheidung in Rechtskraft erwachsene Entscheidung dort unbeachtet bliebe.
Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung, derentwegen die Wiederaufnahme des Verfahrens begehrt wird, erst nach der zu AZ 1 R 675/98s des Berufungsgerichts gefällten Entscheidung ergangen, sodaß der Vorwurf, das Berufungsgericht habe eine rechtskräftige Entscheidung mißachtet, völlig ins Leere geht. Auf den Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des Berufungsgerichts im wiederaufzunehmenden Rechtsstreit kommt es dabei nicht an, ist es doch für die Entfaltung einer Bindungswirkung allein maßgeblich, ob eine bindende rechtskräftige Entscheidung bereits im Zeitpunkt der Urteilsfällung vorlag.
Dem Rekurs ist demnach ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO.