Rechtssatz RS0043711
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043711
Entscheidungsdatum
12.06.2012
Rechtssatz
Dieser Wiederaufnahmsgrund dient dem Schutz der Rechtskraft. Zwischen den Parteien des wieder aufzunehmenden Verfahrens schafft eine Entscheidung nur dann Recht, wenn entweder die Parteien in beiden Verfahren ident sind oder sich die Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung auf Personen, die am Verfahren nicht beteiligt waren, erstreckt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 581/91
Entscheidungstext OGH 30.10.1991 1 Ob 581/91
Veröff: JBl 1992,396
- 1 Ob 180/99y
Entscheidungstext OGH 29.06.1999 1 Ob 180/99y
nur: Dieser Wiederaufnahmsgrund dient dem Schutz der Rechtskraft. (T1); Beisatz: Die früher ergangene Entscheidung muß im Zeitpunkt der Fällung des späteren Urteils bereits rechtskräftig gewesen sein, um als Wiederaufnahmsgrund gemäß § 530 Abs 1 Z 6 ZPO tauglich zu sein, denn nur in einem solchen Fall kann die Rechtskraft einer Vorentscheidung verletzt worden sein. Es genügt also nicht, daß das aufgefundene Urteil, das den Wiederaufnahmsgrund darstellen soll, vor Eintritt der Rechtskraft der mit Wiederaufnahmsklage anzufechtenden Entscheidung rechtskräftig geworden ist. (T2)
- 1 Ob 149/99i
Entscheidungstext OGH 29.06.1999 1 Ob 149/99i
nur T1; Beis wie T2
- 4 Ob 155/02a
Entscheidungstext OGH 20.08.2002 4 Ob 155/02a
Auch; Beisatz: Dieser Wiederaufnahmsgrund, der dem Schutz der Rechtskraft dient setzt-wie sich aus §530 Abs2 ZPO ergibt-voraus, dass das "aufgefundene Urteil" schon vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz in Rechtskraft erwachsen war. (T3); Veröff: SZ 2002/103
- 4 Ob 83/12b
Entscheidungstext OGH 12.06.2012 4 Ob 83/12b
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3
Veröff: SZ 2012/63
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0043711
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2014
Dokumentnummer
JJR_19911030_OGH0002_0010OB00581_9100000_002