Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist unzulässig. An den Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 526 Abs 2 ZPO).Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist unzulässig. An den Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO).
Bereits in der Entscheidung 1 Ob 218/97h (= JBl 1998, 782) hat der erkennende Senat ausgeführt, daß die Wiederaufnahme des Kündigungsstreits schon deshalb nicht in Betracht käme, weil die früher (am 5. 9. 1990) getroffene Entscheidung 2 Ob 569/90 im Zeitpunkt der Fällung des Urteils des Obersten Gerichtshofs im Kündigungsstreit (am 12. 9. 1990) mangels Zustellung noch nicht in Rechtskraft erwachsen gewesen sei; dies aber wäre Voraussetzung für den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 6 ZPO. Die Ausführungen der Revisionsrekurswerberin bieten keinen Anlaß, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Bedenkt man, daß der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 6 ZPO dem Schutz der Rechtskraft dient (JBl 1992, 396; Fasching, Lehrbuch2 Rz 2059; derselbe, Kommentar IV 508), dann wird klar, daß die früher ergangene Entscheidung im Zeitpunkt der Fällung des späteren Urteils bereits rechtskräftig gewesen sein muß, um als Wiederaufnahmsgrund gemäß § 530 Abs 1 Z 6 ZPO tauglich zu sein, denn nur in einem solchen Fall kann die Rechtskraft einer Vorentscheidung verletzt worden sein. Es genügt also nicht, daß das aufgefundene Urteil, das den Wiederaufnahmsgrund darstellen soll, vor Eintritt der Rechtskraft der mit Wiederaufnahmsklage anzufechtenden Entscheidung rechtskräftig geworden ist, wie Fasching in seinem Kommentar IV 509 ohne jede weitere Begründung ausführt. Fasching selbst legt in dem auf diesen mißverständlichen Satz folgenden Absatz übrigens auch dar, die Wiederaufnahmsklage gemäß § 530 Abs 2 ZPO sei nur dann zulässig, wenn die Partei "ohne ihr Verschulden außerstande war, die 'Rechtskraft des Urteils' vor Schluß der mündlichen Verhandlung, auf welche das Urteil erster Instanz erging, geltend zu machen". Dann muß das "aufgefundene Urteil" aber schon zu diesem Zeitpunkt rechtskräftig gewesen sein. § 530 Abs 1 Z 6 ZPO soll eben dazu dienen, der Mißachtung von Entscheidungswirkungen entgegentreten zu können (vgl Bajons, Zivilverfahren, Rz 210); eine solche Mißachtung könnte aber erst stattfinden, wenn eine rechtskräftige Entscheidung im Zeitpunkt des Fällens der späteren Entscheidung unbeachtet bliebe.Bereits in der Entscheidung 1 Ob 218/97h (= JBl 1998, 782) hat der erkennende Senat ausgeführt, daß die Wiederaufnahme des Kündigungsstreits schon deshalb nicht in Betracht käme, weil die früher (am 5. 9. 1990) getroffene Entscheidung 2 Ob 569/90 im Zeitpunkt der Fällung des Urteils des Obersten Gerichtshofs im Kündigungsstreit (am 12. 9. 1990) mangels Zustellung noch nicht in Rechtskraft erwachsen gewesen sei; dies aber wäre Voraussetzung für den Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO. Die Ausführungen der Revisionsrekurswerberin bieten keinen Anlaß, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Bedenkt man, daß der Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO dem Schutz der Rechtskraft dient (JBl 1992, 396; Fasching, Lehrbuch2 Rz 2059; derselbe, Kommentar römisch vier 508), dann wird klar, daß die früher ergangene Entscheidung im Zeitpunkt der Fällung des späteren Urteils bereits rechtskräftig gewesen sein muß, um als Wiederaufnahmsgrund gemäß Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO tauglich zu sein, denn nur in einem solchen Fall kann die Rechtskraft einer Vorentscheidung verletzt worden sein. Es genügt also nicht, daß das aufgefundene Urteil, das den Wiederaufnahmsgrund darstellen soll, vor Eintritt der Rechtskraft der mit Wiederaufnahmsklage anzufechtenden Entscheidung rechtskräftig geworden ist, wie Fasching in seinem Kommentar römisch vier 509 ohne jede weitere Begründung ausführt. Fasching selbst legt in dem auf diesen mißverständlichen Satz folgenden Absatz übrigens auch dar, die Wiederaufnahmsklage gemäß Paragraph 530, Absatz 2, ZPO sei nur dann zulässig, wenn die Partei "ohne ihr Verschulden außerstande war, die 'Rechtskraft des Urteils' vor Schluß der mündlichen Verhandlung, auf welche das Urteil erster Instanz erging, geltend zu machen". Dann muß das "aufgefundene Urteil" aber schon zu diesem Zeitpunkt rechtskräftig gewesen sein. Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO soll eben dazu dienen, der Mißachtung von Entscheidungswirkungen entgegentreten zu können vergleiche Bajons, Zivilverfahren, Rz 210); eine solche Mißachtung könnte aber erst stattfinden, wenn eine rechtskräftige Entscheidung im Zeitpunkt des Fällens der späteren Entscheidung unbeachtet bliebe.
Mangels Vorliegens (und Aufzeigens) einer erheblichen Rechtsfrage ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.