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Entscheidung 1 Ob 181/02b×

Entscheidung 1 Ob 181/02b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob181/02b

Entscheidungsdatum

13.08.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Dr. Josef Milchrahm und Dr. Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Samog C*****, vertreten durch Mag. Franz Kellner, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 19.636,47 sA infolge "außerordentlicher Revision" der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Mai 2002, GZ 15 R 7/02p-29, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 31. Oktober 2001, GZ 18 Cg 4/99m-25, in der Hauptsache bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zur gesetzmäßigen Behandlung sowie zur Durchführung von Erhebungen zur Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erkannte mit Urteil vom 31. 10. 2001 die Beklagte zur Zahlung von ATS 270.203,74 (= EUR 19.636,47) s. A. schuldig. Das Gericht zweiter Instanz gab mit Urteil vom 23 5. 2002 der Berufung der Beklagten in der Hauptsache nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Dagegen wendet sich die "außerordentliche Revision" der Beklagten, die das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat hat erwogen:

Nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO idFv BGBl römisch eins 2001/98 ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert, über den das Berufungsgericht entschied, zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO - wie hier - für nicht zulässig erklärte. Dabei ist die auf die Währungsumstellung bezogene Novellierung des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO durch Artikel 94, des 1.Euro-UmstellungsG - Bund BGBl römisch eins 2001/98 gemäß Artikel 96, Ziffer 6, dieses Gesetzes auf zweitinstanzliche Entscheidungen anzuwenden, die - wie jene im vorliegenden Fall - nach dem 31. 12. 2001 ergangen sind. Unter solchen - im Anlassfall erfüllten - Voraussetzungen kann eine Partei nach Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungserkenntnisses nur den gemäß Paragraph 508, Absatz 2, erster Satz ZPO beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, dessen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein derartiger Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Die beklagte Partei brachte ihre "außerordentliche Revision", deren Postaufgabedatum unleserlich ist, beim Erstgericht ein. Darin wird ua ausgeführt, warum die Revision entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts als zulässig angesehen wird. Dem Rechtsmittel fehlt freilich ein Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision durch das Berufungsgericht (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO). Nach der vorstehend erörterten Rechtslage ist der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO Revisionen gegen Entscheidungen, die nach dem Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz nicht mit ordentlicher Revision bekämpfbar sind, gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO sofort dem Berufungsgericht, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Sollte das Erstgericht allerdings der Ansicht sein, einem solchen Vorgehen stehe der Mangel des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil sie sich - gleich den Revisionsausführungen zur Sache - an den Obersten Gerichtshof wendet, so kann es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag erteilen. Sollte der Rechtsmittelwerber eine solche Verbesserung sodann verweigern, wäre die Revision jedenfalls unzulässig (1 Ob 319/01w; 1 Ob 102/00g; 1 Ob 272/98a uva).

Somit ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen, das außerdem auch die erforderlichen Erhebungen zur Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels durchzuführen haben wird.

Anmerkung

E66640 1Ob181.02b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0010OB00181.02B.0813.000

Dokumentnummer

JJT_20020813_OGH0002_0010OB00181_02B0000_000