Vorab ist festzuhalten, dass die Kläger mit ihrem über weite Strecken strafgesetzlich und in Ansehung ihrer Prozessbevollmächtigten auch standesrechtlich überaus bedenklichen Vorbringen eine gründliche Verkennung des österreichischen Zivilprozessrechts dokumentieren:
Gemäß § 375 Abs 1 ZPO geschieht die Beweisführung durch Parteienvernehmung dadurch, dass das Gericht an die zu vernehmende Partei über die Tatsachen, deren Beweis durch die Vernehmung hergestellt werden soll, die geeigneten Fragen stellt. Dass diese Vernehmung durch Gesten oder Einwände der anderen Partei gestört oder unterbrochen wird, ist im Gesetz nicht vorgesehen und im Rahmen der Sitzungspolizei strikt zu unterbinden. Das ist für einen geordneten Verfahrensablauf und ein faires Verfahren schon deshalb unbedingt erforderlich, weil nur so jede Partei unumwunden und störungsfrei aussagen kann. Dass der Richter somit weder auf das Kopfschütteln der Zweitklägerin reagiert noch die Einwände des Erstklägers protokolliert, sondern "immer die Aussagen von ... (Besitzstörungskläger) als unwidersprochen diktiert" hat (vorbereitender Schriftsatz der Kläger, ON 10 S 2), entspricht der Prozessordnung und kann schon an sich nicht als schuldhaft rechtswidriges Verhalten beurteilt werden.Gemäß Paragraph 375, Absatz eins, ZPO geschieht die Beweisführung durch Parteienvernehmung dadurch, dass das Gericht an die zu vernehmende Partei über die Tatsachen, deren Beweis durch die Vernehmung hergestellt werden soll, die geeigneten Fragen stellt. Dass diese Vernehmung durch Gesten oder Einwände der anderen Partei gestört oder unterbrochen wird, ist im Gesetz nicht vorgesehen und im Rahmen der Sitzungspolizei strikt zu unterbinden. Das ist für einen geordneten Verfahrensablauf und ein faires Verfahren schon deshalb unbedingt erforderlich, weil nur so jede Partei unumwunden und störungsfrei aussagen kann. Dass der Richter somit weder auf das Kopfschütteln der Zweitklägerin reagiert noch die Einwände des Erstklägers protokolliert, sondern "immer die Aussagen von ... (Besitzstörungskläger) als unwidersprochen diktiert" hat (vorbereitender Schriftsatz der Kläger, ON 10 S 2), entspricht der Prozessordnung und kann schon an sich nicht als schuldhaft rechtswidriges Verhalten beurteilt werden.
Besitzschutz ist Ausdruck des Eigenmachtverbots (§ 320 ABGB). Ihn genießt unter anderem der Rechtsbesitzer ohne Rücksicht auf die absolute oder obligatorische Natur seines Rechts. Rechtmäßigkeit und Redlichkeit sind nicht nötig. Soweit der Rechtsbesitz eines anderen reicht, steht dem Sachbesitzer kein Anspruch zu (Spielbüchler in Rummel ABGB3 § 339 Rz 1; Klicka in Schwimann ABGB2 § 339 Rz 1). Das Besitzstörungsverfahren muss auf die Erörterung des Besitzes und auf die Gewährung des Besitzschutzes beschränkt bleiben. Gegenstand der Verhandlung und damit des Sachvorbringens darf nur die Erörterung und der Beweis des letzten Besitzstands und der erfolgten Störung sein (§ 457 Abs 1 ZPO). Jede Erörterung und Prüfung des dem Besitzverhältnis zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses, sei es dinglicher oder obligatorischer Natur, ist ausgeschlossen, ebenso auch eine Erörterung und Prüfung von Besitztitel, Redlichkeit oder Unredlichkeit des Besitzes (Fasching ZPR2 Rz 1647 f). Der Gerichtsakt über das Verfahren aus dem Jahr 1966, in dem der dem Wasserbezugsrecht des Besitzstörungsklägers zugrundeliegende Vergleich geschlossen worden war, war daher wegen der soeben erörterten Besonderheit des Besitzstörungsverfahrens für dieses weder "wesentlich" noch "präjudiziell" (S 2 der Klage), sodass schon allein deshalb der ohne jeden konkreten Anhaltspunkt erhobene Vorwurf vorsätzlichen, wohl auch amtsmissbräuchlichen Verhaltens in der Klage, "der wesentliche präjudizielle Gerichtsakt über frühere Verfahren des ... (Vater des Erstklägers) ... wurde verräumt und als unauffindbar bzw verloren dem Beweisverfahren entzogen", unverständlich ist. Abgesehen davon hat der Richter im Besitzstörungsverfahren in der Verhandlungstagsatzung vom 18. 12. 2000 wegen dieses Aktes zu Recht die Frage der Skartierung aufgeworfen, weil gemäß § 174 Abs 1 Z 1 GeO Akten des streitigen Verfahrens nach Ablauf von 30 Jahren auszuscheiden sind. In Anbetracht der dargestellten Rechtslage sind auch sämtliche weitere Ausführungen zur Beweisführung über die Umstände des Zustandekommens des Vergleichs sowie zur Beweislastverteilung in Ansehung des vom Kläger offenkundig nicht vorgelegten Originalvergleichs als Grundlage für Amtshaftungsansprüche somit nicht weiter beachtlich.Besitzschutz ist Ausdruck des Eigenmachtverbots (Paragraph 320, ABGB). Ihn genießt unter anderem der Rechtsbesitzer ohne Rücksicht auf die absolute oder obligatorische Natur seines Rechts. Rechtmäßigkeit und Redlichkeit sind nicht nötig. Soweit der Rechtsbesitz eines anderen reicht, steht dem Sachbesitzer kein Anspruch zu (Spielbüchler in Rummel ABGB3 Paragraph 339, Rz 1; Klicka in Schwimann ABGB2 Paragraph 339, Rz 1). Das Besitzstörungsverfahren muss auf die Erörterung des Besitzes und auf die Gewährung des Besitzschutzes beschränkt bleiben. Gegenstand der Verhandlung und damit des Sachvorbringens darf nur die Erörterung und der Beweis des letzten Besitzstands und der erfolgten Störung sein (Paragraph 457, Absatz eins, ZPO). Jede Erörterung und Prüfung des dem Besitzverhältnis zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses, sei es dinglicher oder obligatorischer Natur, ist ausgeschlossen, ebenso auch eine Erörterung und Prüfung von Besitztitel, Redlichkeit oder Unredlichkeit des Besitzes (Fasching ZPR2 Rz 1647 f). Der Gerichtsakt über das Verfahren aus dem Jahr 1966, in dem der dem Wasserbezugsrecht des Besitzstörungsklägers zugrundeliegende Vergleich geschlossen worden war, war daher wegen der soeben erörterten Besonderheit des Besitzstörungsverfahrens für dieses weder "wesentlich" noch "präjudiziell" (S 2 der Klage), sodass schon allein deshalb der ohne jeden konkreten Anhaltspunkt erhobene Vorwurf vorsätzlichen, wohl auch amtsmissbräuchlichen Verhaltens in der Klage, "der wesentliche präjudizielle Gerichtsakt über frühere Verfahren des ... (Vater des Erstklägers) ... wurde verräumt und als unauffindbar bzw verloren dem Beweisverfahren entzogen", unverständlich ist. Abgesehen davon hat der Richter im Besitzstörungsverfahren in der Verhandlungstagsatzung vom 18. 12. 2000 wegen dieses Aktes zu Recht die Frage der Skartierung aufgeworfen, weil gemäß Paragraph 174, Absatz eins, Ziffer eins, GeO Akten des streitigen Verfahrens nach Ablauf von 30 Jahren auszuscheiden sind. In Anbetracht der dargestellten Rechtslage sind auch sämtliche weitere Ausführungen zur Beweisführung über die Umstände des Zustandekommens des Vergleichs sowie zur Beweislastverteilung in Ansehung des vom Kläger offenkundig nicht vorgelegten Originalvergleichs als Grundlage für Amtshaftungsansprüche somit nicht weiter beachtlich.
Gleiches gilt auch für das weitere Vorbringen, der Richter im Besitzstörungsverfahren habe die Aussagen der Kläger über andere Wasserversorgungsmöglichkeiten des Besitzstörungsklägers ignoriert, weil es nicht darauf, sondern ausschließlich auf den ruhigen Besitz an dem von den Amtshaftungsklägern unstrittig unterbundenen Quellzufluss ankommt.
Dass sich der Besitzstörungskläger im ruhigen Besitz des Wassernutzungsrechts befand, konnte den im Besitzstörungsverfahren ergangenen Erkenntnissen schon aufgrund der im Verfahren verlesenen wasserrechtlichen Akten zugrunde gelegt werden. Auch der Parteiaussage des Erstklägers ist dieser ruhige Besitz unzweifelhaft zu entnehmen, hat er doch im Besitzstörungsverfahren selbst ausgesagt, der Besitzstörungskläger habe von dem Quellteilungsschacht Wasser bezogen, und zwar täglich zwischen 10 m3 und 70 m3. Diese Werte bezögen sich auf die "Hauptquelle", und zwar den Wasseranteil, den der Kläger bezogen hat (Protokoll vom 26. 3. 2001, ON 12, S 18 im Besitzstörungsverfahren). Die Zweitklägerin hat auf die Frage, ab wann der Besitzstörungskläger aufgrund der Baumaßnahmen weniger Wasser bekommen habe, ausgesagt, dass er ab 14. 12. 2000 keines mehr aus dieser Hauptquelle "bezogen habe" (S 21 dieses Protokolls). Sie führen fort, dass die Wassermenge im Jänner, Februar, März auf "150, 160 oder 170 m3 ansteige.
Wie sich aus § 313 ABGB ergibt, erlischt der Besitz des ausgeübten Rechts nicht schon mit dem Verbot, sondern erst, wenn der andere Teil sich dem Verbot fügt. Die wirkungslose Drohung mit Eingriffen in den Besitz des Gegners ist noch keine Störung dieses Besitzes. Ein bloß verbales Verhalten wie ein ausgesprochenes Verbot oder eine Drohung wird als ausreichende Widersetzlichkeit nur dann anerkannt, wenn sich der Berechtigte diesem fügt (Spielbüchler in Rummel ABGB3 § 351 Rz 3; Klicka in Schwimann ABGB2 § 339 Rz 15; RIS-Justiz RS0034309; 6 Ob 85/00v). Gemäß § 454 Abs 1 ZPO sind Besitzstörungsklagen innerhalb 30 Tagen anhängig zu machen, nachdem der Kläger von der Störung Kenntnis erlangt hat. Die von den Amtshaftungsklägern für die Verfristung der Besitzstörungsklage ins Treffen geführten Schreiben kamen für sich allein noch keiner den Fristenlauf in Gang setzenden Störungshandlung gleich, musste doch der Besitzstörungskläger nicht damit rechnen, die Amtshaftungskläger würden die Ankündigung eines ganz offenkundig rechtswidrigen Verhaltens auch in die Tat umsetzen. Gleiches gilt für die Grabungsarbeiten der Amtshaftungskläger auf ihrem Grund außerhalb des Quellschutzgebiets, weil auch insoweit noch nicht zwingend Störungshandlungen zu gewärtigen waren, waren doch auch die Amtshaftungskläger selbst zum teilweisen Wasserbezug aus der Quelle berechtigt. Die von den mit dem Besitzstörungsverfahren befassten Gerichten vertretene Rechtsansicht, fristauslösend seien frühestens Arbeiten im unmittelbaren Nahbereich der Quellfassung gewesen, trifft daher zu, ist aber jedenfalls vertretbar.Wie sich aus Paragraph 313, ABGB ergibt, erlischt der Besitz des ausgeübten Rechts nicht schon mit dem Verbot, sondern erst, wenn der andere Teil sich dem Verbot fügt. Die wirkungslose Drohung mit Eingriffen in den Besitz des Gegners ist noch keine Störung dieses Besitzes. Ein bloß verbales Verhalten wie ein ausgesprochenes Verbot oder eine Drohung wird als ausreichende Widersetzlichkeit nur dann anerkannt, wenn sich der Berechtigte diesem fügt (Spielbüchler in Rummel ABGB3 Paragraph 351, Rz 3; Klicka in Schwimann ABGB2 Paragraph 339, Rz 15; RIS-Justiz RS0034309; 6 Ob 85/00v). Gemäß Paragraph 454, Absatz eins, ZPO sind Besitzstörungsklagen innerhalb 30 Tagen anhängig zu machen, nachdem der Kläger von der Störung Kenntnis erlangt hat. Die von den Amtshaftungsklägern für die Verfristung der Besitzstörungsklage ins Treffen geführten Schreiben kamen für sich allein noch keiner den Fristenlauf in Gang setzenden Störungshandlung gleich, musste doch der Besitzstörungskläger nicht damit rechnen, die Amtshaftungskläger würden die Ankündigung eines ganz offenkundig rechtswidrigen Verhaltens auch in die Tat umsetzen. Gleiches gilt für die Grabungsarbeiten der Amtshaftungskläger auf ihrem Grund außerhalb des Quellschutzgebiets, weil auch insoweit noch nicht zwingend Störungshandlungen zu gewärtigen waren, waren doch auch die Amtshaftungskläger selbst zum teilweisen Wasserbezug aus der Quelle berechtigt. Die von den mit dem Besitzstörungsverfahren befassten Gerichten vertretene Rechtsansicht, fristauslösend seien frühestens Arbeiten im unmittelbaren Nahbereich der Quellfassung gewesen, trifft daher zu, ist aber jedenfalls vertretbar.
Grundsätzlich können aus unrichtiger Beweiswürdigung einer Tatsacheninstanz mangels Rechtswidrigkeit des Verhaltens der entscheidenden Richter Ersatzansprüche nach dem AHG nicht abgeleitet werden. Eine haftungsbegründende "unvertretbare Beweiswürdigung" läge nur bei Willkür vor, also wenn sich der Richter über wesentliche Verfahrensergebnisse ohne ersichtlichen Grund hinwegsetzte (JBl 1958, 237; RZ 1978/130; 1 Ob 20/02a). Von einer derartigen haftungsbegründenden Vorgangsweise der befassten Richter kann nach dem gesamten Inhalt des Besitzstörungsaktes keine Rede sein; vielmehr haben sich beide Instanzen mit den Beweisergebnissen und insbesondere auch mit den im Amtshaftungsverfahren weitestgehend wiederholten Argumenten und Vorwürfen der Kläger auseinandergesetzt. Insgesamt vermittelt der Inhalt des Besitzstörungsakts den Eindruck, dass beiden Parteien die Möglichkeit geboten wurde, ihren Standpunkt stützendes Vorbringen zu erstatten und dass die befassten Gerichte um Klärung des Sachverhalts bemüht waren. Soweit die Amtshaftungskläger diesen Eindruck unter anderem mit dem Hinweis entkräften wollen, über den Erstkläger sei eine Ordnungsstrafe verhängt worden, weil er "Suggestivfragen des Klagevertreters nach einem anderen Baubeginn nicht wunschgemäß beantwortete" (ON 10, S 4), ist ihnen zu erwidern, dass dieses Vorbringen in jeder Hinsicht aktenwidrig ist, ergibt sich doch sowohl aus dem Protokoll im Besitzstörungsakt als auch aus der Begründung des in der Folge vom Rekursgericht bestätigten Beschlusses völlig unmissverständlich, dass diese sitzungspolizeiliche Maßnahme nach mehrmaligen Ermahnungen des Erstklägers wegen beleidigender Äußerungen ergriffen wurde.
Die Kläger machen weiters als anspruchsbegründend geltend, Vorbringen und Aussagen, die ihren Standpunkt gestützt hätten, seien nicht oder falsch protokolliert und bereits auf Tonband diktierte Aussagen wieder gelöscht worden. Dazu ist vorerst festzuhalten, dass der von den Amtshaftungsklägern gewünschte Protokollinhalt, selbst wenn er als erwiesen angesehen und dem Verfahren zugrunde gelegt würde, aus den bereits dargestellten rechtlichen Überlegungen völlig irrelevant wäre. Abgesehen davon ist aber auf die vom Berufungsgericht als im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblich beurteilte Rechtsfrage einzugehen, ob der Widerspruch gegen das aufgenommene Protokoll gemäß § 212 Abs 1 ZPO bzw gegen dessen Übertragung gemäß § 212 Abs 5 ZPO jeweils im Zusammenhalt mit § 212a ZPO als Rechtsmittel im Sinn des § 2 Abs 2 AHG zu beurteilen ist. Nach dieser Gesetzesstelle besteht der Ersatzanspruch nach dem Amtshaftungsgesetz nicht, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend dargestellt hat, ist der Amtshaftungsanspruch insofern formell subsidiär, als ein Geschädigter zunächst verpflichtet ist, die ihm von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten und die Abwendung oder Minderung des Schadens ermöglichenden Rechtsbehelfe auszunützen. Amtshaftung hat demnach nur einzutreten, wenn das von den Gesetzen primär zur Verfügung gestellte Sicherheitsnetz an Rechtsbehelfen nicht ausreicht oder ausreichen könnte, den Schaden noch zu verhindern. Voraussetzung des Schadenersatzanspruchs ist daher der tatsächlich unternommene Versuch einer Schadensabwendung nach § 2 Abs 2 AHG und seine Erfolglosigkeit oder aber der Nachweis bzw die Offenkundigkeit der Unmöglichkeit, den Schaden solcherart noch rechtzeitig abzuwenden (RIS-Justiz RS0053077; RS0053128; SZ 71/98). Es ist ebenso gesicherte Rechtsprechung, dass der Rechtsmittelbegriff des AHG alle prozessualen Anfechtungsmittel im weiteren Sinn umfasst, sodass nur für nicht sanierbare Akte der Vollziehung Ersatz zu gewähren ist (RIS-Justiz RS0026901; RS0050080). So wurden etwa als Rechtsmittel im Sinn des § 2 Abs 2 AHG der Wiedereinsetzungsantrag (RIS-Justiz RS0036768), die Einwendungen gegen eine Liegenschaftsschätzung (RIS-Justiz RS0050097), die Anrufung der Ratskammer gegen Maßnahmen des Untersuchungsrichters (RZ 1974/85) und der Abhilfeantrag gemäß § 84 Abs 3 oder § 124 Abs 3 KO (SZ 69/170) angesehen (weitere Beispiele: bei Schragel AHG3 § 2 Rz 185).Die Kläger machen weiters als anspruchsbegründend geltend, Vorbringen und Aussagen, die ihren Standpunkt gestützt hätten, seien nicht oder falsch protokolliert und bereits auf Tonband diktierte Aussagen wieder gelöscht worden. Dazu ist vorerst festzuhalten, dass der von den Amtshaftungsklägern gewünschte Protokollinhalt, selbst wenn er als erwiesen angesehen und dem Verfahren zugrunde gelegt würde, aus den bereits dargestellten rechtlichen Überlegungen völlig irrelevant wäre. Abgesehen davon ist aber auf die vom Berufungsgericht als im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblich beurteilte Rechtsfrage einzugehen, ob der Widerspruch gegen das aufgenommene Protokoll gemäß Paragraph 212, Absatz eins, ZPO bzw gegen dessen Übertragung gemäß Paragraph 212, Absatz 5, ZPO jeweils im Zusammenhalt mit Paragraph 212 a, ZPO als Rechtsmittel im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, AHG zu beurteilen ist. Nach dieser Gesetzesstelle besteht der Ersatzanspruch nach dem Amtshaftungsgesetz nicht, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend dargestellt hat, ist der Amtshaftungsanspruch insofern formell subsidiär, als ein Geschädigter zunächst verpflichtet ist, die ihm von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten und die Abwendung oder Minderung des Schadens ermöglichenden Rechtsbehelfe auszunützen. Amtshaftung hat demnach nur einzutreten, wenn das von den Gesetzen primär zur Verfügung gestellte Sicherheitsnetz an Rechtsbehelfen nicht ausreicht oder ausreichen könnte, den Schaden noch zu verhindern. Voraussetzung des Schadenersatzanspruchs ist daher der tatsächlich unternommene Versuch einer Schadensabwendung nach Paragraph 2, Absatz 2, AHG und seine Erfolglosigkeit oder aber der Nachweis bzw die Offenkundigkeit der Unmöglichkeit, den Schaden solcherart noch rechtzeitig abzuwenden (RIS-Justiz RS0053077; RS0053128; SZ 71/98). Es ist ebenso gesicherte Rechtsprechung, dass der Rechtsmittelbegriff des AHG alle prozessualen Anfechtungsmittel im weiteren Sinn umfasst, sodass nur für nicht sanierbare Akte der Vollziehung Ersatz zu gewähren ist (RIS-Justiz RS0026901; RS0050080). So wurden etwa als Rechtsmittel im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, AHG der Wiedereinsetzungsantrag (RIS-Justiz RS0036768), die Einwendungen gegen eine Liegenschaftsschätzung (RIS-Justiz RS0050097), die Anrufung der Ratskammer gegen Maßnahmen des Untersuchungsrichters (RZ 1974/85) und der Abhilfeantrag gemäß Paragraph 84, Absatz 3, oder Paragraph 124, Absatz 3, KO (SZ 69/170) angesehen (weitere Beispiele: bei Schragel AHG3 Paragraph 2, Rz 185).
Der erkennende Senat hatte sich erst jüngst in seiner Entscheidung 1 Ob 276/03z mit der Frage der Zulässigkeit eines Berichtigungsantrags nach Zustellung einer Abschrift der Übertragung der Tonbandaufzeichnung, ohne dass zuvor Widerspruch gegen das Protokoll nach § 212 Abs 1 ZPO erhoben worden wäre, zu befassen. Er stellte dabei die bisher in großen Teilen der Rechtsprechung vertretene Ansicht dar, dass ein Widerspruch gegen das Protokoll an sich noch nach Versäumung der Frist gemäß § 212 Abs 5 iVm § 212a Abs 2 ZPO möglich, jedoch die Partei, die eine Unrichtigkeit des Protokolls nach Fristablauf behaupte, dafür beweispflichtig sei (RIS-Justiz RS0037315; SZ 53/94; SZ 62/129). Diese Rechtsansicht werde jedoch von Schragel in Fasching2 II/2 § 212 ZPO Rz 5 mit überzeugenden Argumenten abgelehnt. Der Autor gelange zu dem Ergebnis, § 292 Abs 2 ZPO, nach dem der Beweis der Unrichtigkeit des in öffentlichen Urkunden bezeugten Vorgangs oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung zulässig sei, könne - infolge der abschließenden Regelung der Protokollberichtigung in § 212 und § 498 Abs 2 ZPO - auf Verhandlungsprotokolle nicht angewendet werden. Die Rechtsprechung sollte daher an der Anwendbarkeit des § 292 Abs 2 ZPO auf Verhandlungsprotokolle nicht weiter festhalten. Diese Rechtsansicht ist zu bekräftigen. Der Rechtsbehelf des Widerspruchs ist der unmittelbare und letztlich allein effiziente Behelf, eine nach Auffassung der Partei unrichtige oder unvollständige Protokollierung zu rügen und zu belegen. Dies gilt vor allem auch für Besitzstörungsverfahren, in denen der Endbeschluss in Anbetracht des unter der Schwelle des § 518 Abs 3 ZPO liegenden Streitwerts gemäß § 501 Abs 1 ZPO nur wegen Nichtigkeit und einer ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache angefochten und somit die Behauptung unrichtiger Protokollierung ohne einen zuvor erhobenen Widerspruch gar nicht an das Berufungsgericht erfolgreich herangetragen werden könnte. In jedem Fall widerspricht es dem bereits erörterten Subsidiaritätsgebot des Amtshaftungsgesetzes, sich auf eine behauptete unrichtige Protokollierung nicht im Anlass-, sondern erst im Amtshaftungsverfahren zu berufen, sodass derartiges Vorbringen gemäß § 2 Abs 2 AHG einen Ersatzanspruch nach dem Amtshaftungsgesetz nicht zu begründen vermag.Der erkennende Senat hatte sich erst jüngst in seiner Entscheidung 1 Ob 276/03z mit der Frage der Zulässigkeit eines Berichtigungsantrags nach Zustellung einer Abschrift der Übertragung der Tonbandaufzeichnung, ohne dass zuvor Widerspruch gegen das Protokoll nach Paragraph 212, Absatz eins, ZPO erhoben worden wäre, zu befassen. Er stellte dabei die bisher in großen Teilen der Rechtsprechung vertretene Ansicht dar, dass ein Widerspruch gegen das Protokoll an sich noch nach Versäumung der Frist gemäß Paragraph 212, Absatz 5, in Verbindung mit , Paragraph 212 a, Absatz 2, ZPO möglich, jedoch die Partei, die eine Unrichtigkeit des Protokolls nach Fristablauf behaupte, dafür beweispflichtig sei (RIS-Justiz RS0037315; SZ 53/94; SZ 62/129). Diese Rechtsansicht werde jedoch von Schragel in Fasching2 II/2 Paragraph 212, ZPO Rz 5 mit überzeugenden Argumenten abgelehnt. Der Autor gelange zu dem Ergebnis, Paragraph 292, Absatz 2, ZPO, nach dem der Beweis der Unrichtigkeit des in öffentlichen Urkunden bezeugten Vorgangs oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung zulässig sei, könne - infolge der abschließenden Regelung der Protokollberichtigung in Paragraph 212, und Paragraph 498, Absatz 2, ZPO - auf Verhandlungsprotokolle nicht angewendet werden. Die Rechtsprechung sollte daher an der Anwendbarkeit des Paragraph 292, Absatz 2, ZPO auf Verhandlungsprotokolle nicht weiter festhalten. Diese Rechtsansicht ist zu bekräftigen. Der Rechtsbehelf des Widerspruchs ist der unmittelbare und letztlich allein effiziente Behelf, eine nach Auffassung der Partei unrichtige oder unvollständige Protokollierung zu rügen und zu belegen. Dies gilt vor allem auch für Besitzstörungsverfahren, in denen der Endbeschluss in Anbetracht des unter der Schwelle des Paragraph 518, Absatz 3, ZPO liegenden Streitwerts gemäß Paragraph 501, Absatz eins, ZPO nur wegen Nichtigkeit und einer ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache angefochten und somit die Behauptung unrichtiger Protokollierung ohne einen zuvor erhobenen Widerspruch gar nicht an das Berufungsgericht erfolgreich herangetragen werden könnte. In jedem Fall widerspricht es dem bereits erörterten Subsidiaritätsgebot des Amtshaftungsgesetzes, sich auf eine behauptete unrichtige Protokollierung nicht im Anlass-, sondern erst im Amtshaftungsverfahren zu berufen, sodass derartiges Vorbringen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AHG einen Ersatzanspruch nach dem Amtshaftungsgesetz nicht zu begründen vermag.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraphen 50, 41, ZPO.