Die Revision der Beklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig.
Die Anwendbarkeit der Verjährungsbestimmung des § 1488 ABGB auf die Dienstbarkeit der Wohnung (§ 521 ABGB) ist schon nach dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung nicht zu bezweifeln. Die Revision führt zu diesem Thema nur die Begründung der Entscheidung GlU 3100 ins Treffen, wonach § 1488 ABGB auf ein in einem Ausgedingevertrag vereinbartes servitutsähnliches Wohnrecht nicht anwendbar sei. Die Revision vermag aber nicht ausreichend darzulegen, warum hier von einem Ausgedingevertrag anlässlich des Kaufs der Liegenschaft durch den Rechtsvorgänger des Klägers und bei der Einräumung des Wohnrechtes und des Holzbezugsrechtes an die Schwestern des Käufers ausgegangen werden könnte. Das Ausgedinge ist eine besondere, regelmäßig durch Rechtsgeschäft begründete, bäuerlichen Übergabsverträgen typische, der Versorgung (dem Unterhalt) des (Hof-)Übergebers und naher Angehöriger dienende und daher auf seine Lebenszeit beschränkte Zusammenfassung verschiedener Leistungspflichten zu einer Einheit, bei der das Element der Reallast überwiegt und die deshalb insgesamt nach deren Regeln behandelt wird. Es ist höchstpersönlich und daher regelmäßig auch nicht der Ausübung nach übertragbar (4 Ob 199/97m mwN). Selbst wenn man hier von mehreren (zwei) Leistungspflichten ausginge (Duldung des Wohnens und Bereitstellung von Heizmaterial) setzte ein Ausgedinge einen Versorgungscharakter voraus. Dass ein solcher für den Käufer der Liegenschaft bestanden hätte, wurde nicht ausreichend behauptet und nachgewiesen. Die Revision zeigt zu diesem Thema auch keinerlei Argumente auf. Der Umstand allein, dass zwei verschiedene dingliche Rechte begründet wurden, rechtfertigt noch nicht die Qualifikation als Ausgedinge.Die Anwendbarkeit der Verjährungsbestimmung des Paragraph 1488, ABGB auf die Dienstbarkeit der Wohnung (Paragraph 521, ABGB) ist schon nach dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung nicht zu bezweifeln. Die Revision führt zu diesem Thema nur die Begründung der Entscheidung GlU 3100 ins Treffen, wonach Paragraph 1488, ABGB auf ein in einem Ausgedingevertrag vereinbartes servitutsähnliches Wohnrecht nicht anwendbar sei. Die Revision vermag aber nicht ausreichend darzulegen, warum hier von einem Ausgedingevertrag anlässlich des Kaufs der Liegenschaft durch den Rechtsvorgänger des Klägers und bei der Einräumung des Wohnrechtes und des Holzbezugsrechtes an die Schwestern des Käufers ausgegangen werden könnte. Das Ausgedinge ist eine besondere, regelmäßig durch Rechtsgeschäft begründete, bäuerlichen Übergabsverträgen typische, der Versorgung (dem Unterhalt) des (Hof-)Übergebers und naher Angehöriger dienende und daher auf seine Lebenszeit beschränkte Zusammenfassung verschiedener Leistungspflichten zu einer Einheit, bei der das Element der Reallast überwiegt und die deshalb insgesamt nach deren Regeln behandelt wird. Es ist höchstpersönlich und daher regelmäßig auch nicht der Ausübung nach übertragbar (4 Ob 199/97m mwN). Selbst wenn man hier von mehreren (zwei) Leistungspflichten ausginge (Duldung des Wohnens und Bereitstellung von Heizmaterial) setzte ein Ausgedinge einen Versorgungscharakter voraus. Dass ein solcher für den Käufer der Liegenschaft bestanden hätte, wurde nicht ausreichend behauptet und nachgewiesen. Die Revision zeigt zu diesem Thema auch keinerlei Argumente auf. Der Umstand allein, dass zwei verschiedene dingliche Rechte begründet wurden, rechtfertigt noch nicht die Qualifikation als Ausgedinge.
Bei der zutreffend bejahten Anwendbarkeit des § 1488 ABGB auf die Servitut des Wohnens beruht die Annahme der Freiheitsersitzung infolge der Weigerung des Klägers, der Forderung nach Instandsetzung der Wohnräumlichkeiten nachzukommen, auf keiner rechtlichen Fehlbeurteilung. Für die Widersetzlichkeit genügt es, dass der Belastete ein Hindernis errichtet, das die Ausübung des Rechts für den Berechtigten unmöglich macht oder doch beeinträchtigt und der Berechtigte davon bei gewöhnlicher Sorgfalt zumindest Kenntnis erlangen konnte (SZ 58/98). Der Verlust des Rechts, das auf ein Dulden gerichtet ist, tritt durch die Widersetzlichkeit des zur Duldung Verpflichteten dann ein, wenn es der Besitzer bei der Widersetzlichkeit bewenden lässt und die Erhaltung des Besitzes nicht fristgerecht einklagt. Auch ein bloß verbales Verhalten, wie ein augesprochenes Verbot oder eine Drohung, wird als ausreichende Widersetzlichkeit anerkannt, wenn sich der Dienstbarkeitsberechtigte fügt (1 Ob 2188/96p mwN). Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht nicht abgewichen. Wenn auch das bloße Leugnen des fremden Rechts noch nicht als Errichtung eines Hindernisses qualifiziert werden kann, so kann dies hier aber in der Unterlassung der für das Wohnen unbedingt erforderlichen Instandsetzung erblickt werden. Selbst wenn man aber auch diese Untätigkeit für noch nicht ausreichend erachtete und ein aktives Tun für erforderlich hielte, wäre damit für die Beklagte noch nichts gewonnen, weil der Kläger nach ihren eigenen Angaben selbst die Unbewohnbarkeit des Servitutsobjektes aktiv herbeigeführt hat (ua durch das Entfernen der Toilette).Bei der zutreffend bejahten Anwendbarkeit des Paragraph 1488, ABGB auf die Servitut des Wohnens beruht die Annahme der Freiheitsersitzung infolge der Weigerung des Klägers, der Forderung nach Instandsetzung der Wohnräumlichkeiten nachzukommen, auf keiner rechtlichen Fehlbeurteilung. Für die Widersetzlichkeit genügt es, dass der Belastete ein Hindernis errichtet, das die Ausübung des Rechts für den Berechtigten unmöglich macht oder doch beeinträchtigt und der Berechtigte davon bei gewöhnlicher Sorgfalt zumindest Kenntnis erlangen konnte (SZ 58/98). Der Verlust des Rechts, das auf ein Dulden gerichtet ist, tritt durch die Widersetzlichkeit des zur Duldung Verpflichteten dann ein, wenn es der Besitzer bei der Widersetzlichkeit bewenden lässt und die Erhaltung des Besitzes nicht fristgerecht einklagt. Auch ein bloß verbales Verhalten, wie ein augesprochenes Verbot oder eine Drohung, wird als ausreichende Widersetzlichkeit anerkannt, wenn sich der Dienstbarkeitsberechtigte fügt (1 Ob 2188/96p mwN). Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht nicht abgewichen. Wenn auch das bloße Leugnen des fremden Rechts noch nicht als Errichtung eines Hindernisses qualifiziert werden kann, so kann dies hier aber in der Unterlassung der für das Wohnen unbedingt erforderlichen Instandsetzung erblickt werden. Selbst wenn man aber auch diese Untätigkeit für noch nicht ausreichend erachtete und ein aktives Tun für erforderlich hielte, wäre damit für die Beklagte noch nichts gewonnen, weil der Kläger nach ihren eigenen Angaben selbst die Unbewohnbarkeit des Servitutsobjektes aktiv herbeigeführt hat (ua durch das Entfernen der Toilette).
Mangels erheblicher Rechtsfragen ist die Revision daher als unzulässig zurückzuweisen. Da der Kläger auf die Unzulässigkeit nicht hingewiesen hat, sind ihm keine Kosten für die Revisionsbeantwortung zuzusprechen.