Der Revisionsrekurs ist unzulässig, der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Demzufolge ist das Rechtsmittel des Antragstellers, soweit es sich gegen die Bestätigung der Abweisung des Verfahrenshilfeantrags durch das Gericht zweiter Instanz wendet, als unzulässig zurückzuweisen.1. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ist der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Demzufolge ist das Rechtsmittel des Antragstellers, soweit es sich gegen die Bestätigung der Abweisung des Verfahrenshilfeantrags durch das Gericht zweiter Instanz wendet, als unzulässig zurückzuweisen.
2. Der Entscheidungsgegenstand bei Verhängung einer Ordnungs- oder Mutwillensstrafe ist primär nicht eine geldwerte Leistung, sondern die Bestrafung an sich. Sie beinhaltet einen Verweis und bringt eine Mißbilligung (1 Ob 235/97h; 1 Ob 114/97i; 6 Ob 658/90; SZ 35/122 ua) durch das wie ein Gericht erster Instanz entscheidende Berufungs- oder Rekursgericht zum Ausdruck. Gegen eine solche Entscheidung ist der Rekurs unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands der Rechtssache, in der die Beschlußfassung erfolgte, aber auch unabhängig von der Strafhöhe und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO zulässig (1 Ob 235/97h; 4 Ob 2323/96p je mwN; SZ 35/122; Gitschthaler in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 6 zu § 220 ZPO).2. Der Entscheidungsgegenstand bei Verhängung einer Ordnungs- oder Mutwillensstrafe ist primär nicht eine geldwerte Leistung, sondern die Bestrafung an sich. Sie beinhaltet einen Verweis und bringt eine Mißbilligung (1 Ob 235/97h; 1 Ob 114/97i; 6 Ob 658/90; SZ 35/122 ua) durch das wie ein Gericht erster Instanz entscheidende Berufungs- oder Rekursgericht zum Ausdruck. Gegen eine solche Entscheidung ist der Rekurs unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands der Rechtssache, in der die Beschlußfassung erfolgte, aber auch unabhängig von der Strafhöhe und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig (1 Ob 235/97h; 4 Ob 2323/96p je mwN; SZ 35/122; Gitschthaler in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 6 zu Paragraph 220, ZPO).
Die Regelung des § 220 ZPO behandelt die Strafen des Zivilverfahrens, sie besagt jedoch nicht, in welchen Fällen Ordnungs- oder Mutwillensstrafen verhängt werden dürfen oder zu verhängen sind, sondern verweist dynamisch auf andere Bestimmungen der Zivilprozeßordnung (1 Ob 235/97h; 1 Ob 114/97i; Gitschthaler in Rechberger aaO Rz 1 zu § 220 ZPO). Gemäß § 86 ZPO kann gegen eine Partei, welche die dem Gericht schuldige Achtung in einem Schriftsatz durch beleidigende Ausfälle verletzt, eine Ordnungsstrafe verhängt werden. Nach dem offenkundigen Regelungszweck dieser Bestimmung ist jede an das Gericht gerichtete Eingabe, deren Inhalt die dem Gericht schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzt, unter Sanktion zu stellen. Sie dient der Wahrung einer sachlichen und unpersönlichen Ausdrucksweise und soll helfen, das Verfahren zu "entschärfen", sie soll jedoch keineswegs sachlich berechtigte Kritik verhindern. Verletzt eine solche Kritik jedoch die dem Gericht schuldige Achtung in beleidigender oder ausfälliger Form, so kann eine Ordnungsstrafe verhängt werden (1 Ob 235/97h mwN).Die Regelung des Paragraph 220, ZPO behandelt die Strafen des Zivilverfahrens, sie besagt jedoch nicht, in welchen Fällen Ordnungs- oder Mutwillensstrafen verhängt werden dürfen oder zu verhängen sind, sondern verweist dynamisch auf andere Bestimmungen der Zivilprozeßordnung (1 Ob 235/97h; 1 Ob 114/97i; Gitschthaler in Rechberger aaO Rz 1 zu Paragraph 220, ZPO). Gemäß Paragraph 86, ZPO kann gegen eine Partei, welche die dem Gericht schuldige Achtung in einem Schriftsatz durch beleidigende Ausfälle verletzt, eine Ordnungsstrafe verhängt werden. Nach dem offenkundigen Regelungszweck dieser Bestimmung ist jede an das Gericht gerichtete Eingabe, deren Inhalt die dem Gericht schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzt, unter Sanktion zu stellen. Sie dient der Wahrung einer sachlichen und unpersönlichen Ausdrucksweise und soll helfen, das Verfahren zu "entschärfen", sie soll jedoch keineswegs sachlich berechtigte Kritik verhindern. Verletzt eine solche Kritik jedoch die dem Gericht schuldige Achtung in beleidigender oder ausfälliger Form, so kann eine Ordnungsstrafe verhängt werden (1 Ob 235/97h mwN).
Die dargestellten Äußerungen des Antragstellers sind reine Beleidigungen, die daher nicht als sachliche Kritik anzusehen sind. Der Rekurswerber führt dagegen ins Treffen, er habe dem Gericht nicht seine Achtung verwehren, sondern bloß als Laie - nach seinem "Können und Wissen" - Verfehlungen von Organen der Gerichtsbarkeit aufzeigen wollen, weil er zum Unterschied von Rechtsanwälten in der erwünschten "Justizsprache" nicht geschult sei.
Solche Argumente sind ungeeignet, eine Bestrafung abzuwenden, ist doch eine Verletzung der dem Gericht schuldigen Achtung nach ständiger Rechtsprechung nicht nur dann mit einer Ordnungsstrafe zu belegen, wenn sie in der Absicht begangen wurde, das Gericht zu verunglimpfen, sondern auch dann, wenn sie einem Mangel an Überlegung entsprang und nach objektiven Gesichtspunkten als solche zu beurteilen ist (1 Ob 235/97h; 4 Ob 2323/96p je mwN). Die Ordnungsstrafe gegen den Antragsteller ist daher nicht zu beanstanden; deren Verhängung war vielmehr notwendig.
Nach § 220 Abs 1 ZPO in der Fassung der ZVN 1983 BGBl 135 darf eine Ordnungsstrafe den Betrag von 20.000 S nicht übersteigen. Angesichts dieses Grenzwerts ist die hier verhängte Ordnungsstrafe von 2.000 S angemessen. Sie entspricht sowohl dem Gewicht der beleidigenden Äußerungen als auch dem im Vermögensbekenntnis des Antragstellers angeführten monatlichen Nettoeinkommen (10.615 S inklusive Ausgleichszulage für den Pensionsempfänger und seine Gattin). Der Antragsteller bringt im Rekurs auch nichts zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen vor, was Anlaß für eine Strafherabsetzung sein könnte.Nach Paragraph 220, Absatz eins, ZPO in der Fassung der ZVN 1983 Bundesgesetzblatt 135 darf eine Ordnungsstrafe den Betrag von 20.000 S nicht übersteigen. Angesichts dieses Grenzwerts ist die hier verhängte Ordnungsstrafe von 2.000 S angemessen. Sie entspricht sowohl dem Gewicht der beleidigenden Äußerungen als auch dem im Vermögensbekenntnis des Antragstellers angeführten monatlichen Nettoeinkommen (10.615 S inklusive Ausgleichszulage für den Pensionsempfänger und seine Gattin). Der Antragsteller bringt im Rekurs auch nichts zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen vor, was Anlaß für eine Strafherabsetzung sein könnte.