Der gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs des Vaters ist ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig, weil das Rekursgericht hier erste Instanz war (EvBl 1959/60; EFSlg 36.804; 5 Ob 129/92 ua); er ist aber nicht berechtigt.
Nach § 85 Abs 1 GOG kann gegen Parteien, die in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in Außerstreitsachen (ua) die dem Gericht schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzen, vom Gericht eine Ordnungsstrafe (§ 220 ZPO) verhängt werden.Nach Paragraph 85, Absatz eins, GOG kann gegen Parteien, die in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in Außerstreitsachen (ua) die dem Gericht schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzen, vom Gericht eine Ordnungsstrafe (Paragraph 220, ZPO) verhängt werden.
Der Vorwurf des "Dilettantismus" ist zweifellos beleidigend, versteht man doch unter einem Dilettanten in aller Regel jemanden, der seine Arbeit nachlässig oder ohne die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten erledigt, also einen Pfuscher oder Stümper (Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch in sechs Bänden, Zweiter Band 234 f). Der vom Rekurswerber erhobene Vorwurf, die "Rechtsprechung", hier also die Entscheidungen der beiden Vorinstanzen, wären (sinngemäß) Pfusch oder stümperhaft, verletzt somit die dem Gericht geschuldete Achtung.
Im übrigen ist der Vorwurf auch völlig unberechtigt. Schon das Erstgericht hat herausgestrichen, daß nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut im Falle der Trennung der Eltern die Obsorge über das gemeinsame Kind nur einem Elternteil zuerkannt werden kann. Der Verfassungsgerichtshof hat schon zweimal - vom Obersten Gerichtshof und von zwei Rekursgerichten wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die Regelung angerufen - ausgesprochen, daß § 177 ABGB nicht gegen die Verfassung verstößt (JBl 1990, 305; ÖJZ 1996, 110; dazu Pichler, Probleme der gemeinsamen Obsorge, ÖJZ 1996, 92 ff; Stolzlechner, ÖJZ 1996, 361 ff). Den Vorinstanzen, die in diesem Sinne entschieden haben, kann daher keinesfalls mangelnde fachliche Qualifikation, also Dilettantismus, vorgeworfen werden. Im Hinblick auf die Rechtslage kommt dem Einwand des Vaters, daß er sich nichts habe zuschulden kommen lassen, keine Bedeutung zu. Die Ursache der Trennung der Eltern war also entgegen der Rechtsmittelausführungen nicht zu "hinterfragen".Im übrigen ist der Vorwurf auch völlig unberechtigt. Schon das Erstgericht hat herausgestrichen, daß nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut im Falle der Trennung der Eltern die Obsorge über das gemeinsame Kind nur einem Elternteil zuerkannt werden kann. Der Verfassungsgerichtshof hat schon zweimal - vom Obersten Gerichtshof und von zwei Rekursgerichten wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die Regelung angerufen - ausgesprochen, daß Paragraph 177, ABGB nicht gegen die Verfassung verstößt (JBl 1990, 305; ÖJZ 1996, 110; dazu Pichler, Probleme der gemeinsamen Obsorge, ÖJZ 1996, 92 ff; Stolzlechner, ÖJZ 1996, 361 ff). Den Vorinstanzen, die in diesem Sinne entschieden haben, kann daher keinesfalls mangelnde fachliche Qualifikation, also Dilettantismus, vorgeworfen werden. Im Hinblick auf die Rechtslage kommt dem Einwand des Vaters, daß er sich nichts habe zuschulden kommen lassen, keine Bedeutung zu. Die Ursache der Trennung der Eltern war also entgegen der Rechtsmittelausführungen nicht zu "hinterfragen".
Gegen § 85 GOG bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (5 Ob 129/92; s. das zur vergleichbaren Bestimmung des § 112 Abs 3 BAO ergangene Erkenntnis des VfGH vom 12.März 1992, B 101/91, JBl 1992, 513). Art 10 Abs 2 MRK gestattet Ausnahmen vom Recht auf freie Meinungsäußerung, wenn sie - wie hier - vom Gesetz vorgeschrieben sind und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse (ua) des Schutzes des guten Rufs anderer oder des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung unentbehrlich sind. Das trifft hier zu, weil es (auch) in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, die Gerichte vor beleidigenden, noch dazu unsachlichen, Anwürfen zu schützen.Gegen Paragraph 85, GOG bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (5 Ob 129/92; s. das zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 112, Absatz 3, BAO ergangene Erkenntnis des VfGH vom 12.März 1992, B 101/91, JBl 1992, 513). Artikel 10, Absatz 2, MRK gestattet Ausnahmen vom Recht auf freie Meinungsäußerung, wenn sie - wie hier - vom Gesetz vorgeschrieben sind und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse (ua) des Schutzes des guten Rufs anderer oder des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung unentbehrlich sind. Das trifft hier zu, weil es (auch) in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, die Gerichte vor beleidigenden, noch dazu unsachlichen, Anwürfen zu schützen.
Soweit der Rekurswerber ins Treffen führt, er habe nicht beabsichtigt, eine Person oder eine Institution zu beleidigen, kommt dem keine Bedeutung zu. Nach Lehre (Fasching II 562; Gitschthaler in Rechberger, ZPO, Rz 2 zu § 86) und ständiger Rechtsprechung (SZ 35/122; MietSlg 40.760; 5 Ob 118/92; 5 Ob 129/92 uva) ist die Verletzung der dem Gericht schuldigen Achtung nicht nur dann mit einer Ordnungsstrafe zu ahnden, wenn sie in der Absicht vorgebracht wurde, das Gericht zu verunglimpfen, sondern auch dann, wenn sie einem Mangel an Überlegung entsprungen ist.Soweit der Rekurswerber ins Treffen führt, er habe nicht beabsichtigt, eine Person oder eine Institution zu beleidigen, kommt dem keine Bedeutung zu. Nach Lehre (Fasching römisch zwei 562; Gitschthaler in Rechberger, ZPO, Rz 2 zu Paragraph 86,) und ständiger Rechtsprechung (SZ 35/122; MietSlg 40.760; 5 Ob 118/92; 5 Ob 129/92 uva) ist die Verletzung der dem Gericht schuldigen Achtung nicht nur dann mit einer Ordnungsstrafe zu ahnden, wenn sie in der Absicht vorgebracht wurde, das Gericht zu verunglimpfen, sondern auch dann, wenn sie einem Mangel an Überlegung entsprungen ist.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.