Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Rekurs des Antragstellers, der im Hinblick darauf, daß es sich um eine erstinstanzliche Entscheidung handelt, unabhängig von den Voraussetzungen des § 528 ZPO iVm § 37 Abs. 3 Z 16 MRG zulässig ist (§ 514 Abs. 1 ZPO iVm § 37 Abs. 3 Z 16 MRG) (5 Ob 118/92), der aber nicht berechtigt ist.Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Rekurs des Antragstellers, der im Hinblick darauf, daß es sich um eine erstinstanzliche Entscheidung handelt, unabhängig von den Voraussetzungen des Paragraph 528, ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG zulässig ist (Paragraph 514, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG) (5 Ob 118/92), der aber nicht berechtigt ist.
Die Rekursausführungen lassen sich darin zusammenfassen, daß der Antragsteller zu Recht eine deutliche und nachvollziehbare Kritik am Vorgehen des Erstgerichtes geübt habe und die deutlichen und nachvollziehbaren Rechtsmittelausführungen keine beleidigenden Ausfälle enthielten. Eine allenfalls vorhandene gewisse Schärfe im Ausdruck stelle keineswegs bereits eine "Beleidigung" oder "Ausfälligkeit" dar. Da der Ausdruck "kraß willkürlich" nur ein einziges Mal verwendet und in Klammer beigefügt worden sei" (verfälschte Wiedergabe)" und er, Antragsteller, nur den Ausdruck "verzerrt" - nicht "bewußt verzerrt" - im Sinne von "falsch" verwendet habe, und von ihm die mehreren Umstände, die eine "Verfälschung bewußt zum Nachteil des ASt nicht ausgeschlossen erscheinen lassen", hinreichend dargelegt worden seien, seien die Ausdrücke nur "alternativ" verwendet und ausführlich dargetan worden, daß es sich um einen begründeten strafrechtlichen Verdacht des Rekurswerbers handle. Die drei Richter des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien hätten hingegen diese Ausdrücke hintereinander gesetzt und kumulativ dargestellt sowie gleichzeitig unrichtig pauschaliert von einem "mehrfach erhobenen Vorwurf" gesprochen. In der nachweislich falschen Darstellung der drei Richter liege daher eine unkorrekte Vorgangsweise. Abgesehen von der Unrichtigkeit des auf § 86 ZPO gestützten Vorwurfs und der Verfassungswidrigkeit des bekämpften Beschlusses ergebe sich die Unrichtigkeit des Beleidigungsvorwurfes auch daraus, daß sich der Beleidigungs- und Ausfälligkeitsvorwurf auf eine falsche Darstellung des Rekursvorbringens stütze. Auch rechtsstaatliche Bedenken sprächen gegen den angefochtenen Beschluß. Es werde daher die Aufhebung des Beschlusses betreffend die Ordnungsstrafe, in eventu deren Herabsetzung auf "Null" beantragt.Die Rekursausführungen lassen sich darin zusammenfassen, daß der Antragsteller zu Recht eine deutliche und nachvollziehbare Kritik am Vorgehen des Erstgerichtes geübt habe und die deutlichen und nachvollziehbaren Rechtsmittelausführungen keine beleidigenden Ausfälle enthielten. Eine allenfalls vorhandene gewisse Schärfe im Ausdruck stelle keineswegs bereits eine "Beleidigung" oder "Ausfälligkeit" dar. Da der Ausdruck "kraß willkürlich" nur ein einziges Mal verwendet und in Klammer beigefügt worden sei" (verfälschte Wiedergabe)" und er, Antragsteller, nur den Ausdruck "verzerrt" - nicht "bewußt verzerrt" - im Sinne von "falsch" verwendet habe, und von ihm die mehreren Umstände, die eine "Verfälschung bewußt zum Nachteil des ASt nicht ausgeschlossen erscheinen lassen", hinreichend dargelegt worden seien, seien die Ausdrücke nur "alternativ" verwendet und ausführlich dargetan worden, daß es sich um einen begründeten strafrechtlichen Verdacht des Rekurswerbers handle. Die drei Richter des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien hätten hingegen diese Ausdrücke hintereinander gesetzt und kumulativ dargestellt sowie gleichzeitig unrichtig pauschaliert von einem "mehrfach erhobenen Vorwurf" gesprochen. In der nachweislich falschen Darstellung der drei Richter liege daher eine unkorrekte Vorgangsweise. Abgesehen von der Unrichtigkeit des auf Paragraph 86, ZPO gestützten Vorwurfs und der Verfassungswidrigkeit des bekämpften Beschlusses ergebe sich die Unrichtigkeit des Beleidigungsvorwurfes auch daraus, daß sich der Beleidigungs- und Ausfälligkeitsvorwurf auf eine falsche Darstellung des Rekursvorbringens stütze. Auch rechtsstaatliche Bedenken sprächen gegen den angefochtenen Beschluß. Es werde daher die Aufhebung des Beschlusses betreffend die Ordnungsstrafe, in eventu deren Herabsetzung auf "Null" beantragt.
Die Bestimmung des § 86 ZPO dient ebenso wie jene des § 85 GOG (für das außerstreitige Verfahren) der Wahrung einer sachlichen und unpersönlichen Ausdrucksweise und soll helfen, das Verfahren zu "entschärfen" (Fasching II 562; 6 Ob 20, 21/74; 2 Ob 121/81; 2 Ob 522/88; 5 Ob 118/92). Durch sie soll keineswegs eine sachlich berechtigte Kriktik verhindert werden, es soll aber doch jede an das Gericht gerichtete Eingabe, deren Inhalt die dem Gericht schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzt, unter Sanktion gestellt werden (8 Ob 652-654/89; 5 Ob 118/92). Verletzt eine sachlich berechtigte Kritik oder Äußerung wegen ihrer beleidigenden oder ausfälligen Form die dem Gericht schuldige Achtung, so kann das Gericht eine Ordnungsstrafe verhängen (EvBl 1966/263; 3 Ob 107/73; 6 Ob 545/78; 2 Ob 176, 177/80; 6 Ob 602/81; 8 Ob 652-654/89; 5 Ob 118/92 u.a.). Der dem Erstgericht gemacht Vorwurf der "Verfälschung" des Vorbringens einer Partei "bewußt zu deren Nachteil" ebenso wie die Behauptung, das Erstgericht habe das Antragsvorbringen verfälscht wiedergegeben und damit "kraß willkürlich" gehandhabt, stellen wegen der dem Erstrichter damit unterstellten bewußten Parteilichkeit eine Beleidigung dar, die das Maß sachlich berechtigter Kritik eindeutig überschreitet, zumal nicht jedes Wort allein betrachtet werden darf, es vielmehr auf die Bedeutung des dem Gericht insgesamt gemachten Vorwurfes ankommt. Das Rekursgericht hat auch im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zutreffend erkannt, daß eine Verletzung der dem Gericht schuldigen Achtung nicht nur dann mit einer Ordnungsstrafe zu belegen ist, wenn sie in der Absicht begangen wurde, das Gericht zu verunglimpfen, sondern auch dann, wenn sie einem Mangel an Überlegung entsprang (SZ 35/122; 4 Ob 101, 102/81; 2 Ob 552/88; 8 Ob 51/89; 3 Ob 519/90; 5 Ob 118/92 u.a.).Die Bestimmung des Paragraph 86, ZPO dient ebenso wie jene des Paragraph 85, GOG (für das außerstreitige Verfahren) der Wahrung einer sachlichen und unpersönlichen Ausdrucksweise und soll helfen, das Verfahren zu "entschärfen" (Fasching römisch zwei 562; 6 Ob 20, 21/74; 2 Ob 121/81; 2 Ob 522/88; 5 Ob 118/92). Durch sie soll keineswegs eine sachlich berechtigte Kriktik verhindert werden, es soll aber doch jede an das Gericht gerichtete Eingabe, deren Inhalt die dem Gericht schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzt, unter Sanktion gestellt werden (8 Ob 652-654/89; 5 Ob 118/92). Verletzt eine sachlich berechtigte Kritik oder Äußerung wegen ihrer beleidigenden oder ausfälligen Form die dem Gericht schuldige Achtung, so kann das Gericht eine Ordnungsstrafe verhängen (EvBl 1966/263; 3 Ob 107/73; 6 Ob 545/78; 2 Ob 176, 177/80; 6 Ob 602/81; 8 Ob 652-654/89; 5 Ob 118/92 u.a.). Der dem Erstgericht gemacht Vorwurf der "Verfälschung" des Vorbringens einer Partei "bewußt zu deren Nachteil" ebenso wie die Behauptung, das Erstgericht habe das Antragsvorbringen verfälscht wiedergegeben und damit "kraß willkürlich" gehandhabt, stellen wegen der dem Erstrichter damit unterstellten bewußten Parteilichkeit eine Beleidigung dar, die das Maß sachlich berechtigter Kritik eindeutig überschreitet, zumal nicht jedes Wort allein betrachtet werden darf, es vielmehr auf die Bedeutung des dem Gericht insgesamt gemachten Vorwurfes ankommt. Das Rekursgericht hat auch im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zutreffend erkannt, daß eine Verletzung der dem Gericht schuldigen Achtung nicht nur dann mit einer Ordnungsstrafe zu belegen ist, wenn sie in der Absicht begangen wurde, das Gericht zu verunglimpfen, sondern auch dann, wenn sie einem Mangel an Überlegung entsprang (SZ 35/122; 4 Ob 101, 102/81; 2 Ob 552/88; 8 Ob 51/89; 3 Ob 519/90; 5 Ob 118/92 u.a.).
Da die Rekursausführungen auch nicht geeignet sind, verfassungsmäßige Bedenken gegen die Bestimmungen der § 86 ZPO und § 85 GOG aufzuzeigen (vgl das zu der vergleichbaren Bestimmung des § 112 Abs 3 BAO ergangene Erkenntnis des VfGH vom 12.März 1992, B 101/91, JBl 1992, 513), erweist sich der Rekurs als unberechtigt, weshalb ihm kein Erfolg beschieden sein konnte. Auch nach der Beurteilung des Obersten Gerichtshofes besteht kein Anlaß, den vorliegenden Sachverhalt der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.Da die Rekursausführungen auch nicht geeignet sind, verfassungsmäßige Bedenken gegen die Bestimmungen der Paragraph 86, ZPO und Paragraph 85, GOG aufzuzeigen vergleiche das zu der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 112, Absatz 3, BAO ergangene Erkenntnis des VfGH vom 12.März 1992, B 101/91, JBl 1992, 513), erweist sich der Rekurs als unberechtigt, weshalb ihm kein Erfolg beschieden sein konnte. Auch nach der Beurteilung des Obersten Gerichtshofes besteht kein Anlaß, den vorliegenden Sachverhalt der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.
Der Vollständigkeit halber ist noch zu bemerken, daß das vorliegende Rechtsmittel in Ansehung seiner dienstaufsichtsrechtlichen Ausführungen bereits durch den Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien einer Erledigung zugeführt wurde (Schreiben vom 30.Juli 1992, Jv 4.690-17c/92).