Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Rekurswerber führt aus, bei der Bestimmung des § 86 Abs 1 ZPO handle es sich um eine "Kann"-Bestimmung, er vertrete die Auffassung, daß im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Verhängung einer Ordnungsstrafe nicht gegeben seien. Die Äußerungen des Antragstellers seien auf mangelnde Überlegungen zurückzuführen. Der Antragsteller habe die seines Erachtens sachlich berechtigte Kritik in seinem Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt, 13 Nc 26/87-2, anbringen wollen, ohne die dem Gericht schuldige Achtung zu verletzen.Der Rekurswerber führt aus, bei der Bestimmung des Paragraph 86, Absatz eins, ZPO handle es sich um eine "Kann"-Bestimmung, er vertrete die Auffassung, daß im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Verhängung einer Ordnungsstrafe nicht gegeben seien. Die Äußerungen des Antragstellers seien auf mangelnde Überlegungen zurückzuführen. Der Antragsteller habe die seines Erachtens sachlich berechtigte Kritik in seinem Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt, 13 Nc 26/87-2, anbringen wollen, ohne die dem Gericht schuldige Achtung zu verletzen.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Gemäß § 86 ZPO kann gegen eine Partei, welche die dem Gericht schuldige Achtung in einem Schriftsatz durch beleidigende Ausfälle verletzt, eine Ordnungsstrafe verhängt werden, die den Betrag von S 15.000 nicht übersteigen darf (§ 220 ZPO). Die Bestimmung des § 86 ZPO dient der Wahrung einer sachlichen unpersönlichen Ausdrucksweise und soll dazu beitragen, die am Verfahren beteiligten Personen zu einem zweckgerichteten Verhalten zu veranlassen. Die Verletzung der dem Gericht schuldigen Achtung ist nicht nur dann mit einer Ordnungsstrafe zu ahnden, wenn sie in der Absicht vorgebracht wurde, das Gericht zu verunglimpfen, sondern auch dann, wenn sie einem Mangel an Überlegung entsprungen ist (vgl. SZ 35/122 u.a.). Es kommt nicht auf die Absicht des Verfassers des Schriftsatzes an, sondern auf die Beurteilung der Äußerung nach objektiven Gesichtspunkten. Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, kann in der Auffassung des Rekursgerichtes, daß durch die im Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt 13 Nc 26/87-2 enthaltenen ausfälligen Äußerungen des Rechtsmittelwerbers die dem Gericht schuldige Achtung verletzt wurde und daher gemäß § 86 ZPO über ihn eine Ordnungsstrafe zu verhängen war, keine Fehlbeurteilung erblickt werden; auch gegen die Höhe der Ordnungsstrafe bestehen keine Bedenken; zu einer gnadenweisen Erlassung der Ordnungsstrafe (vgl: SZ 26/84) sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.Gemäß Paragraph 86, ZPO kann gegen eine Partei, welche die dem Gericht schuldige Achtung in einem Schriftsatz durch beleidigende Ausfälle verletzt, eine Ordnungsstrafe verhängt werden, die den Betrag von S 15.000 nicht übersteigen darf (Paragraph 220, ZPO). Die Bestimmung des Paragraph 86, ZPO dient der Wahrung einer sachlichen unpersönlichen Ausdrucksweise und soll dazu beitragen, die am Verfahren beteiligten Personen zu einem zweckgerichteten Verhalten zu veranlassen. Die Verletzung der dem Gericht schuldigen Achtung ist nicht nur dann mit einer Ordnungsstrafe zu ahnden, wenn sie in der Absicht vorgebracht wurde, das Gericht zu verunglimpfen, sondern auch dann, wenn sie einem Mangel an Überlegung entsprungen ist vergleiche SZ 35/122 u.a.). Es kommt nicht auf die Absicht des Verfassers des Schriftsatzes an, sondern auf die Beurteilung der Äußerung nach objektiven Gesichtspunkten. Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, kann in der Auffassung des Rekursgerichtes, daß durch die im Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt 13 Nc 26/87-2 enthaltenen ausfälligen Äußerungen des Rechtsmittelwerbers die dem Gericht schuldige Achtung verletzt wurde und daher gemäß Paragraph 86, ZPO über ihn eine Ordnungsstrafe zu verhängen war, keine Fehlbeurteilung erblickt werden; auch gegen die Höhe der Ordnungsstrafe bestehen keine Bedenken; zu einer gnadenweisen Erlassung der Ordnungsstrafe vergleiche, SZ 26/84) sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.