Rechtssatz RS0036310
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036310
Geschäftszahl
6Ob20/74 (6Ob21/74); 4Ob609/75 (4Ob610/75); 8Ob148/76; 6Ob545/78; 2Ob121/81; 6Ob602/81; 8Ob197/83; 2Ob552/88; 1Ob636/89; 8Ob2/08i; 1Ob9/10w
Entscheidungsdatum
29.01.2010
Rechtssatz
Für die Anwendung der Bestimmungen des § 86 ZPO ist es nicht entscheidend, ob der Schriftsatz, welcher eine ungebührliche Ausdrucksweise enthält, der Öffentlichkeit zur Kenntnis gelangt. Die Bestimmung des § 86 ZPO dient der Wahrung einer sachlichen unpersönlichen Ausdrucksweise und soll helfen, den Prozess zu "entschärfen". Zielsetzung der zitierten Gesetzesbestimmung ist es, die am Verfahren beteiligten Personen zu einem zweckgerichteten Verhalten zu veranlassen.Für die Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 86, ZPO ist es nicht entscheidend, ob der Schriftsatz, welcher eine ungebührliche Ausdrucksweise enthält, der Öffentlichkeit zur Kenntnis gelangt. Die Bestimmung des Paragraph 86, ZPO dient der Wahrung einer sachlichen unpersönlichen Ausdrucksweise und soll helfen, den Prozess zu "entschärfen". Zielsetzung der zitierten Gesetzesbestimmung ist es, die am Verfahren beteiligten Personen zu einem zweckgerichteten Verhalten zu veranlassen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 20/74
Entscheidungstext OGH 28.02.1974 6 Ob 20/74
- 4 Ob 609/75
Entscheidungstext OGH 04.11.1975 4 Ob 609/75
nur: Die Bestimmung des § 86 ZPO dient der Wahrung einer sachlichen unpersönlichen Ausdrucksweise. (T1)
- 8 Ob 148/76
Entscheidungstext OGH 08.09.1976 8 Ob 148/76
nur: Die Bestimmung des § 86 ZPO dient der Wahrung einer sachlichen unpersönlichen Ausdrucksweise und soll helfen, den Prozess zu "entschärfen". Zielsetzung der zitierten Gesetzesbestimmung ist es, die am Verfahren beteiligten Personen zu einem zweckgerichteten Verhalten zu veranlassen. (T2)
- 6 Ob 545/78
Entscheidungstext OGH 09.03.1978 6 Ob 545/78
nur T1
- 2 Ob 121/81
Entscheidungstext OGH 16.06.1981 2 Ob 121/81
nur T2
- 6 Ob 602/81
Entscheidungstext OGH 27.08.1981 6 Ob 602/81
nur T1
- 8 Ob 197/83
Entscheidungstext OGH 15.03.1984 8 Ob 197/83
nur T1
- 2 Ob 552/88
Entscheidungstext OGH 14.06.1988 2 Ob 552/88
nur T2
- 1 Ob 636/89
Entscheidungstext OGH 20.09.1989 1 Ob 636/89
nur T1
- 8 Ob 2/08i
Entscheidungstext OGH 05.08.2008 8 Ob 2/08i
Auch; nur: Die Bestimmung des § 86 ZPO dient der Wahrung einer sachlichen unpersönlichen Ausdrucksweise und soll helfen, den Prozess zu "entschärfen". (T3); Beisatz: Durch die erörterte Bestimmung soll keineswegs eine in angemessener Form geäußerte sachliche Kritik verhindert, jedoch dazu beigetragen werden, in Eingaben eine sachliche Ausdrucksweise zu wahren und die Verletzung der dem Gericht gegenüber geschuldeten Achtung durch beleidigende Ausfälle zu verhindern. (T4); Bem: So auch schon 1 Nd 27/95. (T5)
- 1 Ob 9/10w
Entscheidungstext OGH 29.01.2010 1 Ob 9/10w
nur T2; Beis ähnlich wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0036310
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010
Dokumentnummer
JJR_19740228_OGH0002_0060OB00020_7400000_001