Rechtssatz RS0037275
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037275
Entscheidungsdatum
13.03.2014
Rechtssatz
Provokante Äußerungen und missfällige Kritik an gerichtlichen Entscheidungen in einer Pflegschaftssache; Verhängung einer Ordnungsstrafe und Androhung von Sanktionen für den Wiederholungsfall durch den OGH.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 120/68
Entscheidungstext OGH 26.06.1968 7 Ob 120/68
- 6 Ob 711/79
Entscheidungstext OGH 31.08.1979 6 Ob 711/79
nur: Provokante Äußerungen und missfällige Kritik an gerichtlichen Entscheidungen in einer Pflegschaftssache. (T1)
- 10 Ob 2412/96w
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 10 Ob 2412/96w
Auch; nur T1; Beisatz: Rechtsmitteleingabe, die - wie bereits zahlreiche frühere Eingaben - zahlreiche die Person des Erstrichters, aber auch die Justiz insgesamt nicht bloß heftig kritisierende, sondern diese in unsachlicher Art und Weise beschimpfende Passagen enthält. (T2)
- 4 Ob 2323/96p
Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2323/96p
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Vorwurf des "Dilettantismus". (T3)
- 7 Ob 199/99m
Entscheidungstext OGH 28.07.1999 7 Ob 199/99m
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 6 Ob 229/07f
Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 229/07f
Auch; Beisatz: Hier: Vorwurf einer „neurotischen Persönlichkeitsstörung ohne Zivilcourage mit hochgradiger reduzierter Selbstkritik- und Kritikfähigkeit". (T4)
- 10 Ob 110/07k
Entscheidungstext OGH 18.12.2007 10 Ob 110/07k
Auch; Beis wie T1; Beis wie T4
- 3 Ob 153/08h
Entscheidungstext OGH 11.07.2008 3 Ob 153/08h
Auch
- 10 Ob 44/09g
Entscheidungstext OGH 08.09.2009 10 Ob 44/09g
Auch
- 5 Ob 37/14y
Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 37/14y
Auch; Beisatz: Zur Bekämpfung einer gerichtlichen Entscheidung reicht es aus, dass die Partei in ihrem Rechtsmittel die ihr geboten erscheinenden Rechtsmittelgründe ausführt. Es ist dagegen nicht notwendig, darüber hinaus die entscheidenden Gerichtsorgane in ständiger Wiederholung des Amtsmissbrauchs zu bezichtigen und es ist auch nicht Aufgabe einer Partei, Gerichtsorganen vermeintlich erkannte psychische Erkrankungen zu attestieren. Derartige Vorwürfe dienen nicht der sinnvollen Ausführung von Rechtsmitteln, sondern hier nach der vom Rechtsmittelwerber gewählten Form und Intensität der Herabsetzung der damit Angesprochenen. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0037275
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2014
Dokumentnummer
JJR_19680626_OGH0002_0070OB00120_6800000_001