1. Der Rekurs gegen die Verhängung der Ordnungsstrafe ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Da die Ordnungsstrafe vom Rekursgericht erstmals verhängt wurde, besteht für den dagegen erhobenen Rekurs keine Anwaltspflicht (6 Ob 229/07f mwN; 3 Ob 82/09v). Mit seinen inhaltlich substanzlosen und beleidigenden Rechtsmittelausführungen gelingt es dem Antragsteller nicht, eine Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Beschlusses (Punkt 2.) aufzuzeigen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts kann daher verwiesen werden (§ 71 Abs 3 AußStrG bzw § 510 Abs 3 iVm § 528a ZPO).Da die Ordnungsstrafe vom Rekursgericht erstmals verhängt wurde, besteht für den dagegen erhobenen Rekurs keine Anwaltspflicht (6 Ob 229/07f mwN; 3 Ob 82/09v). Mit seinen inhaltlich substanzlosen und beleidigenden Rechtsmittelausführungen gelingt es dem Antragsteller nicht, eine Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Beschlusses (Punkt 2.) aufzuzeigen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts kann daher verwiesen werden (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG bzw Paragraph 510, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO).
2. Für eine Überstellung der den Rekurswerber betreffenden Akte an ein anderes Rekursgericht fehlt eine gesetzliche Grundlage.
3. Der Rekurs enthält neuerlich unsubstantiierte Anwürfe gegen die in den Vorinstanzen mit Bezug auf den Antragsteller tätigen Richterinnen und Richter, denen er neurotische Persönlichkeitsstörungen, paranoide Gedankengänge, Amtsmissbrauch auf Kosten eines unschuldigen Staatsbürgers, Befangenheit, Minderintelligenz, Unprofessionalität, Inkompetenz etc vorwirft. Dabei beruft sich der Antragsteller auf seine Fachkunde als Facharzt für Chirurgie. Da er sich trotz Verhängung mehrerer Ordnungsstrafen (auch) durch den Obersten Gerichtshof in früheren Verfahren (9 Ob 136/06z, 10 Ob 110/07k, 6 Ob 229/07f; jüngst wiederum 3 Ob 82/09v) und durch das Rekursgericht nicht veranlasst sah, sich in seinen Rechtsmitteln einer sachlichen Ausdrucksweise zu bedienen, war über ihn eine weitere Ordnungsstrafe gemäß § 22 AußStrG iVm §§ 86, 220 Abs 1 ZPO zu verhängen. In Anbetracht des Umstands, dass auch die Ausmessung einer Ordnungsstrafe an der Obergrenze durch das Rekursgericht nicht ausreichte, den Antragsteller zu einer Änderung seines Verhaltens zu bewegen, war neuerlich eine Ordnungsstrafe im gesetzlichen Höchstausmaß von 1.450 EUR zu verhängen (6 Ob 229/07f mwN).3. Der Rekurs enthält neuerlich unsubstantiierte Anwürfe gegen die in den Vorinstanzen mit Bezug auf den Antragsteller tätigen Richterinnen und Richter, denen er neurotische Persönlichkeitsstörungen, paranoide Gedankengänge, Amtsmissbrauch auf Kosten eines unschuldigen Staatsbürgers, Befangenheit, Minderintelligenz, Unprofessionalität, Inkompetenz etc vorwirft. Dabei beruft sich der Antragsteller auf seine Fachkunde als Facharzt für Chirurgie. Da er sich trotz Verhängung mehrerer Ordnungsstrafen (auch) durch den Obersten Gerichtshof in früheren Verfahren (9 Ob 136/06z, 10 Ob 110/07k, 6 Ob 229/07f; jüngst wiederum 3 Ob 82/09v) und durch das Rekursgericht nicht veranlasst sah, sich in seinen Rechtsmitteln einer sachlichen Ausdrucksweise zu bedienen, war über ihn eine weitere Ordnungsstrafe gemäß Paragraph 22, AußStrG in Verbindung mit Paragraphen 86, 220, Absatz eins, ZPO zu verhängen. In Anbetracht des Umstands, dass auch die Ausmessung einer Ordnungsstrafe an der Obergrenze durch das Rekursgericht nicht ausreichte, den Antragsteller zu einer Änderung seines Verhaltens zu bewegen, war neuerlich eine Ordnungsstrafe im gesetzlichen Höchstausmaß von 1.450 EUR zu verhängen (6 Ob 229/07f mwN).