Der Revisionsrekurs des Antragstellers in der Ablehnungsfrage ist unzulässig, der Rekurs gegen die Verhängung der Ordnungsstrafe zulässig, aber nicht berechtigt.
Gegen die Entscheidung über einen Ablehnungsantrag ist auch im außerstreitigen Verfahren ein Revisionsrekurs unzulässig (RIS-Justiz RS0016522, RS0074402). Soweit der Antragsteller die Bestätigung der Abweisung seines Ablehnungsantrags bekämpft, ist sein Rechtsmittel daher jedenfalls unzulässig (6 Ob 229/07f).
Weist das Gericht zweiter Instanz den Rekurs zwar zurück, nimmt aber überdies eine Sachprüfung vor, obgleich es zunächst seine Entscheidungsbefugnis verneint hat, so ist ein solcher Beschluss als Sachentscheidung anzusehen; der formale Teil ist dann unbeachtlich (RIS-Justiz RS0044232). Das Rekursgericht verwies auch in Anbetracht des Zivilprozesses auf die fehlende Berechtigung des Ablehnungsantrags, sodass auch insoweit von einer bestätigenden Sachentscheidung auszugehen ist. Auch hier erweist sich der Revisionsrekurs daher gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO als jedenfalls unzulässig.Weist das Gericht zweiter Instanz den Rekurs zwar zurück, nimmt aber überdies eine Sachprüfung vor, obgleich es zunächst seine Entscheidungsbefugnis verneint hat, so ist ein solcher Beschluss als Sachentscheidung anzusehen; der formale Teil ist dann unbeachtlich (RIS-Justiz RS0044232). Das Rekursgericht verwies auch in Anbetracht des Zivilprozesses auf die fehlende Berechtigung des Ablehnungsantrags, sodass auch insoweit von einer bestätigenden Sachentscheidung auszugehen ist. Auch hier erweist sich der Revisionsrekurs daher gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO als jedenfalls unzulässig.
Der Revisionsrekurs hätte überdies anwaltlicher Unterfertigung bedurft, diese erfolgte trotz Verbesserungsauftrags nicht. Für eine Überstellung der den Ablehnungswerber betreffenden Akten an ein anderes Rekursgericht fehlt die gesetzliche Grundlage. Da die Ordnungsstrafe vom Rekursgericht erstmals verhängt wurde, besteht für den dagegen erhobenen Rekurs keine Anwaltspflicht (6 Ob 229/07f mwN). Mit seinen weitwendigen, inhaltlich jedoch substanzlosen und beleidigenden Ausfällen gelingt es dem Antragsteller nicht, eine Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Beschlusses aufzuzeigen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts kann daher verwiesen werden (§ 71 Abs 3 AußStrG bzw § 510 Abs 3 iVm § 528a ZPO).Der Revisionsrekurs hätte überdies anwaltlicher Unterfertigung bedurft, diese erfolgte trotz Verbesserungsauftrags nicht. Für eine Überstellung der den Ablehnungswerber betreffenden Akten an ein anderes Rekursgericht fehlt die gesetzliche Grundlage. Da die Ordnungsstrafe vom Rekursgericht erstmals verhängt wurde, besteht für den dagegen erhobenen Rekurs keine Anwaltspflicht (6 Ob 229/07f mwN). Mit seinen weitwendigen, inhaltlich jedoch substanzlosen und beleidigenden Ausfällen gelingt es dem Antragsteller nicht, eine Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Beschlusses aufzuzeigen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts kann daher verwiesen werden (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG bzw Paragraph 510, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO).
Auch dieses Rechtsmittel enthält neuerlich lediglich unsubstantiierte Anwürfe gegen die in den Vorinstanzen mit Bezug auf den Antragsteller tätigen Richter, denen er neurotische Persönlichkeitsstörungen, Amtsmissbrauch auf Kosten unschuldiger Kinder, Verwechslung des Gerichts mit einem Theater, Justizpfusch, Psychopathie etc vorwirft. Derartige Vorwürfe werden auf nahezu jeder Seite der Eingabe wiederholt, wobei sich der Antragsteller auf seine Fachkunde als Facharzt für Chirurgie beruft. Da er sich trotz Verhängung mehrerer Ordnungsstrafen (auch) durch den Obersten Gerichtshof in früheren Verfahren (9 Ob 136/06z, 10 Ob 110/07k, 6 Ob 229/07f) und durch das Rekursgericht im nunmehrigen Verfahren nicht veranlasst sah, sich in seinen Rechtsmitteln einer sachlichen Ausdrucksweise zu bedienen, war über ihn eine weitere Ordnungsstrafe gemäß § 22 AußStrG iVm §§ 86, 220 Abs 1 ZPO zu verhängen. In Anbetracht des Umstands, dass auch die Ausmessung einer Ordnungsstrafe an der Obergrenze durch das Rekursgericht nicht ausreichte, den Antragsteller zu einer Änderung seines Verhaltens zu bewegen, war neuerlich eine Ordnungsstrafe im gesetzlichen Höchstausmaß von 1.450 EUR zu verhängen (6 Ob 229/07f mwN).Auch dieses Rechtsmittel enthält neuerlich lediglich unsubstantiierte Anwürfe gegen die in den Vorinstanzen mit Bezug auf den Antragsteller tätigen Richter, denen er neurotische Persönlichkeitsstörungen, Amtsmissbrauch auf Kosten unschuldiger Kinder, Verwechslung des Gerichts mit einem Theater, Justizpfusch, Psychopathie etc vorwirft. Derartige Vorwürfe werden auf nahezu jeder Seite der Eingabe wiederholt, wobei sich der Antragsteller auf seine Fachkunde als Facharzt für Chirurgie beruft. Da er sich trotz Verhängung mehrerer Ordnungsstrafen (auch) durch den Obersten Gerichtshof in früheren Verfahren (9 Ob 136/06z, 10 Ob 110/07k, 6 Ob 229/07f) und durch das Rekursgericht im nunmehrigen Verfahren nicht veranlasst sah, sich in seinen Rechtsmitteln einer sachlichen Ausdrucksweise zu bedienen, war über ihn eine weitere Ordnungsstrafe gemäß Paragraph 22, AußStrG in Verbindung mit Paragraphen 86, 220, Absatz eins, ZPO zu verhängen. In Anbetracht des Umstands, dass auch die Ausmessung einer Ordnungsstrafe an der Obergrenze durch das Rekursgericht nicht ausreichte, den Antragsteller zu einer Änderung seines Verhaltens zu bewegen, war neuerlich eine Ordnungsstrafe im gesetzlichen Höchstausmaß von 1.450 EUR zu verhängen (6 Ob 229/07f mwN).