Begründung:
Die Ehe zwischen Dr. Alois K***** und Dr. Karin K***** wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Wels, 4 C 50/03, geschieden, die Scheidung erwuchs am 22. 2. 2005 dem Grunde nach in Rechtskraft. Mit Antrag vom 7. 12. 2005 begehrte Dr. Karin K***** beim Bezirksgericht Wels die Aufteilung des eheliche Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß § 81 ff EheG. Nach der Geschäftsverteilung ist beim Bezirksgericht Wels die selbe Richterin zuständig, welche auch den Scheidungsprozess führte.Die Ehe zwischen Dr. Alois K***** und Dr. Karin K***** wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Wels, 4 C 50/03, geschieden, die Scheidung erwuchs am 22. 2. 2005 dem Grunde nach in Rechtskraft. Mit Antrag vom 7. 12. 2005 begehrte Dr. Karin K***** beim Bezirksgericht Wels die Aufteilung des eheliche Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß Paragraph 81, ff EheG. Nach der Geschäftsverteilung ist beim Bezirksgericht Wels die selbe Richterin zuständig, welche auch den Scheidungsprozess führte.
Dr. Alois K***** nahm die Einleitung des Aufteilungsverfahrens zum Anlass, um die zuständige Richterin Mag. ***** abzulehnen. Der Vorsteher des Bezirksgerichts Wels gab dem Ablehnungsantrag nicht Folge.
Dagegen erhob der Dr. Alois K***** Rekurs an das Landesgericht Wels.
In der Rekursschrift führte der Antragsteller unter anderem aus: „... Aus der Sicht des Arztes Dr. K***** (Anm: di der Rekurswerber) ist der Beschluss des Dr. ***** (Anm: Vorsteher des Erstgerichtes) eine klassische neurotische Abwehr eines berechtigten Antrages zum Schutz von Frau Mag. *****. (Anm: di die abgelehnte Richterin) ... Die Tatsache, dass Frau Mag. ***** dem unvertretenen Antragsteller tatsächlich einen signifikanten finanziellen Schaden durch Nichteinhalten ihrer richterlichen Pflichten zugefügt hat ....In der Rekursschrift führte der Antragsteller unter anderem aus: „... Aus der Sicht des Arztes Dr. K***** Anmerkung, di der Rekurswerber) ist der Beschluss des Dr. ***** Anmerkung, Vorsteher des Erstgerichtes) eine klassische neurotische Abwehr eines berechtigten Antrages zum Schutz von Frau Mag. *****. Anmerkung, di die abgelehnte Richterin) ... Die Tatsache, dass Frau Mag. ***** dem unvertretenen Antragsteller tatsächlich einen signifikanten finanziellen Schaden durch Nichteinhalten ihrer richterlichen Pflichten zugefügt hat ....
Neurotische Wahrnehmungsstörung ist das größte Problem unserer
Gesellschaft, leider sind Richter und Richterinnen nicht ausgenommen
- aber dies ist völlig untragbar und unakzeptabel, neurotische
Ichbezogenheit und neurotische Fehlinterpretation hat im Gericht
nichts verloren ... Das neurotisch fehlinterpretative und neurotisch
abwehrende Verhalten von Frau Mag. ***** hat auch zu einem Fehlurteil
im Scheidungsurteil geführt, dabei handelt es sich um einen
Justizskandal, der vorwiegend durch neurotische Fehlinterpretation
und neurotische Identifikation der Richterin mit der Klägerin
zustande gekommen ist! ... Frau Mag. ***** fehlt eines der
wichtigsten objektiven Beurteilungselemente, das ist die klare
neurosenfreie Wahrnehmung, um sachlich emotionsfrei gerechte
Beschlüsse fassen zu können. ... Der Antragsteller glaubt nicht
daran, dass er das erste Justizopfer von Frau Mag. ***** ist. ...
Frau Mag. ***** kommt möglicherweise mit dem Selbstbewusstsein des Antragstellers Dr. A. K***** nicht zu recht, der sich vom Gericht nicht zum Narren halten lässt, weil Dr. A. K***** gravierende Unkorrektheiten, Unprofessionalität und Parteilichkeit der Frau Mag.
***** während der Verhandlung sofort beim Namen nennt ... Dabei kann
es aber vorkommen, dass eine neurotische Richterin gar nicht in der
Lage ist, aufgrund ihrer psychischen Persönlichkeitsdefizite, ihre
persönliche neurotische Identifikation mit einer der Prozessparteien
zu erkennen und in der Folge Fehlurteile durch neurotische
Fehlinterpretation des Beweisprotokolls praktiziert. ... Genau diese
Professionalität ist aufgrund der neurotischen
Persönlichkeitsstruktur der Richterin Frau Mag. ***** aber nicht
gegeben ... Die Richterin Frau Mag. ***** hat in ihrem
Scheidungsurteil und Urteil über EV für jeden psychologisch
versierten Menschen (= Mensch mit psychologischem Hausverstand)
bewiesen, dass sie sich mit der Klägerin neurotisch identifiziert
hat, in der Folge den Beklagten neurotisch abgewehrt hat und den
Sachinhalt vieler für ihre Beurteilung notwendigen Protokolle
großteils klassisch neurotisch fehlinterpretiert hat und dadurch zu
einem klassischen Justizfehlurteil gekommen ist. ... Müsste sich Frau
Mag. ***** selbst für befangen erklären, aber sie weiß gar nicht
aufgrund ihrer neurotischen Persönlichkeit, was sie getan hat. ...
Bei der Feststellung der Diagnose einer neurotischen
Persönlichkeitsstörung der Richterin Frau Mag. ***** handelt es sich
nicht um eine medizinische Verdachtsdiagnose, sondern um eine
manifeste Diagnose durch den Arzt Dr. K*****, die er erst nach
Zustellung des Scheidungsurteils von Frau Mag. ***** schriftlich
manifestierte ... Es kann nicht sein, dass ein österreichischer
Staatsbürger einen Rechtsanwalt braucht, weil bei Gericht
unprofessionelle Richter arbeiten ... Außerdem hat Frau Mag. *****
kritiklos auch paranoides Gedankengut von Frau Dr. ***** in ihr
Urteil aufgenommen ... Dies ist ein weiterer Beweis für ihre
höhergradige gerichtlich dokumentierte neurotische
Persönlichkeitsstruktur. Frau Mag. ***** muss man deshalb die
Fähigkeit absprechen, ehrliche Menschen von Lügnern zu unterscheiden
..." Es folgt noch eine Reihe von Vorwürfen betreffend
„Unprofessionalität" der Erstrichterin verbunden mit dem Wunsch, das
Rekursgericht möge ein psychiatrisches Gutachten über die abgelehnte
Erstrichterin einholen.
Das Rekursgericht gab 1. dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge und verhängte 2. über ihn gemäß „§ 85 GOG" iVm § 220 Abs 1 ZPO eine Ordnungsstrafe von EUR 1.000. Es begründete die Verhängung der Ordnungsstrafe damit, dass die Rekursschrift - wie schon der Ablehnungsantrag - zahlreiche, gegen die Person der Erstrichterin gerichtete, in unsachlicher Art und Weise beschimpfende Passagen enthalte, die ungeachtet der einer Partei zustehenden sachlichen Kritik die einem Gericht gegenüber zu wahrende schuldige Achtung verletzten. Die Äußerungen des Antragstellers, eines Akademikers, dienten nicht der jedermann erlaubten, insbesondere aber den Verfahrensbeteiligten zustehenden sachlichen Kritik an gerichtlichen Entscheidungen, sondern stellten ihrem objektiven Gehalt nach die Beleidigung eines gerichtlichen Organs dar. Der Betrag von EUR 1.000 sei angemessen.Das Rekursgericht gab 1. dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge und verhängte 2. über ihn gemäß „§ 85 GOG" in Verbindung mit Paragraph 220, Absatz eins, ZPO eine Ordnungsstrafe von EUR 1.000. Es begründete die Verhängung der Ordnungsstrafe damit, dass die Rekursschrift - wie schon der Ablehnungsantrag - zahlreiche, gegen die Person der Erstrichterin gerichtete, in unsachlicher Art und Weise beschimpfende Passagen enthalte, die ungeachtet der einer Partei zustehenden sachlichen Kritik die einem Gericht gegenüber zu wahrende schuldige Achtung verletzten. Die Äußerungen des Antragstellers, eines Akademikers, dienten nicht der jedermann erlaubten, insbesondere aber den Verfahrensbeteiligten zustehenden sachlichen Kritik an gerichtlichen Entscheidungen, sondern stellten ihrem objektiven Gehalt nach die Beleidigung eines gerichtlichen Organs dar. Der Betrag von EUR 1.000 sei angemessen.
Gegen die Verhängung der Ordnungsstrafe richtet sich der Rekurs des Ablehnungswerbers mit dem erkennbaren Antrag, den Beschluss über die Verhängung einer Ordnungsstrafe ersatzlos aufzuheben.