Rechtstracker.at
Entscheidung 1 Ob 182/15v×

Entscheidung 1 Ob 182/15v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007628 Rechtssatz 17.02.1954Zivilrecht
Mangels einer Einantwortung kann kein erbrechtlicher Erwerb angenommen werden, wohl aber können die zur Erbschaft Berufenen, wenn eine Abhandlung unterbleibt, in eine Art Besitzverhältnis zu den Nachlassgegenständen kommen.
RS0008131 Rechtssatz 22.11.1962Zivilrecht
Solange die Verlassenschaft nicht durch Einantwortung rechtskräftig beendet ist, besteht der ruhende Nachlass, und diesen kann einer von mehreren erbserklärten Erben nur dann vertreten, wenn er von den anderen Erben als ihr Organ aufgestellt und ihm von die …
RS0008181 Rechtssatz 24.09.1975Zivilrecht
Der Nachlass stellt sich vor der Einantwortung nicht als Vermögen der Erben dar, vielmehr stehen die Erben dem Nachlass, selbst wenn ihnen dessen Verwaltung und Benützung übertragen wurde, als einem ihnen fremden Vermögen gegenüber (Weiß in Klang 2. Auflage …
RS0012282 Rechtssatz 02.04.1958Zivilrecht
Vor Einantwortung kann nur der Nachlass wegen einer den Nachlass betreffenden Verpflichtung oder auf Feststellung der Zugehörigkeit eines Rechts zum Nachlass geklagt werden, nicht aber die (erbserklärten) Erben.
RS0037899 Rechtssatz 09.04.1980Zivilrecht
Ein innerer tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann; in einem solchen Fall ist jeder gesondert zu beurteilen, es findet also keine …
RS0042258 Rechtssatz 02.02.1978Zivilrecht
Soll die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 2 ZPO die Voraussetzungen für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 3 ZPO schaffen, sind mehrere nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehende …
RS0042437 Rechtssatz 06.09.1990Zivilrecht
§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO ist dahin zu verstehen, dass das Berufungsgericht bei allen nicht ausschließlich in Geld bestehenden Ansprüchen mit Ausnahme jener, für die die Ausnahmeregelung des § 502 Abs 3 ZPO gilt, einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgeg …
RS0042741 Rechtssatz 30.05.1985Zivilrecht
Eine für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erforderliche Zusammenrechnung verschiedener Forderungen ist nach der nunmehrigen Fassung des § 55 JN bereits dann vorzunehmen, wenn zwischen diesen Forderungen ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusamm …