Die dagegen erhobene Revision der Klägerin ist zulässig und mit ihrem Aufhebungsantrag berechtigt.
Die Revisionswerberin stellt nicht in Frage, dass sie im Rahmen des Vertrauensschadenersatzes (nur) Anspruch darauf hat, so gestellt zu werden, als wäre ein Vertrag mit der Beklagten nicht zustandegekommen und ihr insoweit auch kein Aufwand entstanden. Sie zieht nicht in Zweifel, dass sie bei einer solchen Schadensberechnung keinen kalkulatorischen Gewinn lukrieren kann und behauptet auch nicht, sie wolle ihren Ersatzanspruch darauf stützen, dass bei wahrheitsgemäßer Information durch die Beklagte ein Vertrag mit abweichendem Inhalt zustandegekommen wäre; auf die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts und der Revisionsgegnerin muss somit nicht eingegangen werden.
Die Revisionswerberin macht vielmehr allein geltend, das Berufungsgericht habe ihr Vorbringen missverstanden. Ihrer Schadensberechnung (mit rund 550.000 EUR), der sie die Berechnung des Erfüllungsinteresses mit rund 778.000 EUR gegenübergestellt habe, sei das negative Vertragsinteresse zugrunde gelegen. Es habe sich „nur um eine Berechnung der echten Ausgaben" gehandelt. Die dargestellte Berechnung des negativen Vertragsinteresses habe eine Aufstellung über die konkreten Kosten enthalten, die in dieser Branche „auch über den Preis pro Kopie" berechnet würden. Sowohl das Erstgericht als auch der Sachverständige hätten die in ihrem Vorbringen nach dem Aufhebungsbeschluss enthaltene Aufstellung als die Berechnung des negativen Vertragsinteresses verstanden. Auch die Beklagte habe nicht eingewendet, dass es sich nicht um die Berechnung des Vertrauensschadens handle. Wenn das Berufungsgericht der Ansicht sei, die Schadensberechnung stelle nicht das negative Vertragsinteresse dar, hätte es eine mündliche Berufungsverhandlung abhalten können, um die Angelegenheit zu erörtern. Da dies unterlassen wurde, liege ein Verstoß gegen § 503 Z 2 und/oder Z 3 ZPO vor. Selbst wenn aber die Schadensberechnung durch die Klägerin zu Unrecht auch einen Rohgewinn enthalten sollte, könnte dies nicht die gänzliche Abweisung des Klagebegehrens rechtfertigen, sondern allenfalls eine Teilabweisung.Die Revisionswerberin macht vielmehr allein geltend, das Berufungsgericht habe ihr Vorbringen missverstanden. Ihrer Schadensberechnung (mit rund 550.000 EUR), der sie die Berechnung des Erfüllungsinteresses mit rund 778.000 EUR gegenübergestellt habe, sei das negative Vertragsinteresse zugrunde gelegen. Es habe sich „nur um eine Berechnung der echten Ausgaben" gehandelt. Die dargestellte Berechnung des negativen Vertragsinteresses habe eine Aufstellung über die konkreten Kosten enthalten, die in dieser Branche „auch über den Preis pro Kopie" berechnet würden. Sowohl das Erstgericht als auch der Sachverständige hätten die in ihrem Vorbringen nach dem Aufhebungsbeschluss enthaltene Aufstellung als die Berechnung des negativen Vertragsinteresses verstanden. Auch die Beklagte habe nicht eingewendet, dass es sich nicht um die Berechnung des Vertrauensschadens handle. Wenn das Berufungsgericht der Ansicht sei, die Schadensberechnung stelle nicht das negative Vertragsinteresse dar, hätte es eine mündliche Berufungsverhandlung abhalten können, um die Angelegenheit zu erörtern. Da dies unterlassen wurde, liege ein Verstoß gegen Paragraph 503, Ziffer 2, und/oder Ziffer 3, ZPO vor. Selbst wenn aber die Schadensberechnung durch die Klägerin zu Unrecht auch einen Rohgewinn enthalten sollte, könnte dies nicht die gänzliche Abweisung des Klagebegehrens rechtfertigen, sondern allenfalls eine Teilabweisung.
Vorerst ist klarzustellen, dass die Auffassung des Berufungsgerichts, das Vorbringen der Klägerin einschließlich der angestellten Berechnungen sei nicht ausreichend nachvollziehbar, um den geltend gemachten Schadenersatz in Höhe des negativen Vertragsinteresses zu ermitteln, zutrifft. Wäre dies bereits dem Erstgericht aufgefallen, wäre dieses gemäß § 182a ZPO verpflichtet gewesen, das Vorbringen der Klägerin im Hinblick darauf zu erörtern und auf eine Klarstellung, Ergänzung bzw Vervollständigung zu dringen. Es hätte jedoch ohne eine solche Erörterung das Klagebegehren nicht wegen Unschlüssigkeit abweisen dürfen, weil das Gericht seine Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, nur dann stützen darf, wenn es diese mit den Parteien erörtert und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat; hier hat die Klägerin deutlich zum Ausdruck gebracht, sie sei der - in Wahrheit irrigen - Ansicht, mit ihren Darlegungen zur Schadensberechnung der Forderung des Berufungsgerichts zu entsprechen. Auch das Rechtsmittelgericht darf die Parteien nicht mit einer Rechtsansicht im Sinn des § 182a ZPO überraschen (Schragel in Fasching/Konecny² II/2 §§ 182, 182a Rz 20, Fucik in Rechberger³ § 182a ZPO Rz 1).Vorerst ist klarzustellen, dass die Auffassung des Berufungsgerichts, das Vorbringen der Klägerin einschließlich der angestellten Berechnungen sei nicht ausreichend nachvollziehbar, um den geltend gemachten Schadenersatz in Höhe des negativen Vertragsinteresses zu ermitteln, zutrifft. Wäre dies bereits dem Erstgericht aufgefallen, wäre dieses gemäß Paragraph 182 a, ZPO verpflichtet gewesen, das Vorbringen der Klägerin im Hinblick darauf zu erörtern und auf eine Klarstellung, Ergänzung bzw Vervollständigung zu dringen. Es hätte jedoch ohne eine solche Erörterung das Klagebegehren nicht wegen Unschlüssigkeit abweisen dürfen, weil das Gericht seine Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, nur dann stützen darf, wenn es diese mit den Parteien erörtert und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat; hier hat die Klägerin deutlich zum Ausdruck gebracht, sie sei der - in Wahrheit irrigen - Ansicht, mit ihren Darlegungen zur Schadensberechnung der Forderung des Berufungsgerichts zu entsprechen. Auch das Rechtsmittelgericht darf die Parteien nicht mit einer Rechtsansicht im Sinn des Paragraph 182 a, ZPO überraschen (Schragel in Fasching/Konecny² II/2 Paragraphen 182, 182 a, Rz 20, Fucik in Rechberger³ Paragraph 182 a, ZPO Rz 1).
Einen solchen Verstoß gegen das „Verbot der Überraschungsentscheidung" macht die Revisionswerberin nun geltend, wenn sie ausführt, das Berufungsgericht hätte ihr im Rahmen der Erörterung in einer mündlichen Verhandlung Gelegenheit geben müssen, darzulegen, dass ihre Schadensberechnung sich ohnehin auf das negative Vertragsinteresse bezieht.
Auch wenn der Rechtsmittelwerber regelmäßig darzulegen hat, was er im Falle einer ordnungsgemäßen Erörterung (weiter) vorgebracht hätte (9 Ob 6/02a; vgl auch 5 Ob 18/08w; 5 Ob 32/09f; weitere Nachweise bei Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 503 ZPO Rz 136), darf diese Konkretisierungspflicht doch nicht überspannt werden. Insoweit können die Ausführungen der Revisionswerberin als gerade noch ausreichend angesehen werden. Eine vollständige Darstellung aller für die Nachvollziehbarkeit der Schadensberechnung erheblichen Zeiträume und einzelnen Positionen ist zur Darstellung der Erheblichkeit des geltend gemachten Verfahrensmangels jedenfalls dann nicht zu verlangen, wenn aufgrund allgemeinerer Ausführungen des Rechtsmittelwerbers mit einiger Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, er werde in der Lage sein, nach entsprechender Erörterung ein detaillierteres, nachvollziehbares Vorbringen zu erstatten.Auch wenn der Rechtsmittelwerber regelmäßig darzulegen hat, was er im Falle einer ordnungsgemäßen Erörterung (weiter) vorgebracht hätte (9 Ob 6/02a; vergleiche auch 5 Ob 18/08w; 5 Ob 32/09f; weitere Nachweise bei Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 503, ZPO Rz 136), darf diese Konkretisierungspflicht doch nicht überspannt werden. Insoweit können die Ausführungen der Revisionswerberin als gerade noch ausreichend angesehen werden. Eine vollständige Darstellung aller für die Nachvollziehbarkeit der Schadensberechnung erheblichen Zeiträume und einzelnen Positionen ist zur Darstellung der Erheblichkeit des geltend gemachten Verfahrensmangels jedenfalls dann nicht zu verlangen, wenn aufgrund allgemeinerer Ausführungen des Rechtsmittelwerbers mit einiger Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, er werde in der Lage sein, nach entsprechender Erörterung ein detaillierteres, nachvollziehbares Vorbringen zu erstatten.
Sollte das Berufungsgericht nicht etwa aus anderen Gründen zu einer Klageabweisung gelangen - so hat es etwa die Frage nach dem behaupteten schuldhaften Herbeiführen eines für die Klägerin (potenziell) nachteiligen Vertrags ausdrücklich offen gelassen; der ursprünglich erhobene Verjährungseinwand wurde von der Beklagten im Berufungsverfahren allerdings nicht aufrecht erhalten -, wird es der Klägerin Gelegenheit zu geben haben, klarzulegen, inwieweit die von ihr angefertigte Aufstellung die Berechnung ihres Vertrauensschadens darstellt und unklare Positionen durch nachvollziehbares Aufzeigen der diesen zugrunde gelegten Einzeldaten plausibel zu machen bzw durch fehlendes Datenmaterial zu ergänzen. Dabei kommt insoweit auch eine Zurückverweisung an das Erstgericht in Betracht, hat dieses doch übersehen, dass - wie das Berufungsgericht zutreffend aufzeigt - auch der bei der Klägerin eingetretene Geschäftserfolg der „Vertragsverlängerung" nicht außer Acht gelassen werden darf, und dazu keine Feststellungen getroffen.
Zur materiellen Schadenersatzfrage ist zusammenfassend festzuhalten, dass - sollte sich eine Ersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach ergeben - die Klägerin insgesamt so zu stellen ist, als wäre ein Vertragsverhältnis mit der Beklagten überhaupt nicht zustandegekommen. Zur Ermittlung des Vertrauensschadens wäre somit die Differenz zwischen sämtlichen mit der Vertragserfüllung durch die Klägerin verbundenen Kosten (Anschaffungs- und Wartungskosten, Finanzierungskosten, Verwaltungsaufwand, Kosten für Ersatzteile und Verbrauchsmaterial, Kosten für An- und Abtransport ...) auf der einen Seite und den von ihr aus dem Geschäft lukrierten Vorteilen (erhaltenes Kopierentgelt, verbleibender Verkehrswert der Geräte bzw Verkaufserlös) auf der anderen Seite - ausgehend von den dazu aufzustellenden (ergänzenden) Prozessbehauptungen der Klägerin - zu ermitteln. Die Ermittlung des Vertrauensschadens ist also nicht das Ergebnis einer Kalkulation, sondern allein einer Gegenüberstellung der tatsächlichen vermögenswerten Vor- und Nachteile, die durch das haftungsbegründende Verhalten ausgelöst wurden. Dass dabei unter Umständen einzelne Aufwandspositionen wegen der Unmöglichkeit oder Unwirtschaftlichkeit einer exakten Feststellung (vgl § 273 ZPO) mit Erfahrungs- oder Näherungswerten angesetzt werden, ist dadurch nicht ausgeschlossen.Zur materiellen Schadenersatzfrage ist zusammenfassend festzuhalten, dass - sollte sich eine Ersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach ergeben - die Klägerin insgesamt so zu stellen ist, als wäre ein Vertragsverhältnis mit der Beklagten überhaupt nicht zustandegekommen. Zur Ermittlung des Vertrauensschadens wäre somit die Differenz zwischen sämtlichen mit der Vertragserfüllung durch die Klägerin verbundenen Kosten (Anschaffungs- und Wartungskosten, Finanzierungskosten, Verwaltungsaufwand, Kosten für Ersatzteile und Verbrauchsmaterial, Kosten für An- und Abtransport ...) auf der einen Seite und den von ihr aus dem Geschäft lukrierten Vorteilen (erhaltenes Kopierentgelt, verbleibender Verkehrswert der Geräte bzw Verkaufserlös) auf der anderen Seite - ausgehend von den dazu aufzustellenden (ergänzenden) Prozessbehauptungen der Klägerin - zu ermitteln. Die Ermittlung des Vertrauensschadens ist also nicht das Ergebnis einer Kalkulation, sondern allein einer Gegenüberstellung der tatsächlichen vermögenswerten Vor- und Nachteile, die durch das haftungsbegründende Verhalten ausgelöst wurden. Dass dabei unter Umständen einzelne Aufwandspositionen wegen der Unmöglichkeit oder Unwirtschaftlichkeit einer exakten Feststellung vergleiche Paragraph 273, ZPO) mit Erfahrungs- oder Näherungswerten angesetzt werden, ist dadurch nicht ausgeschlossen.
Mangels abweichender Parteienbehauptungen wird dabei auch die Entwicklung im Rahmen der nachträglich vereinbarten „Vertragsverlängerung" zu berücksichtigen sein, ist doch bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass es zu dieser Phase des (weiteren) Leistungsaustauschs nicht gekommen wäre, hätte die Beklagte nach der Ausschreibung nicht mit der Klägerin, sondern mit einem anderen Anbieter kontrahiert. Ein ergänzendes Vorbringen der Klägerin zur Berechnung des ihr entstandenen Vertrauensschadens wird sich daher gegebenenfalls auch auf diesen Zeitraum zu erstrecken haben. Nur soweit sich insgesamt ein „Vermögensminus" der Klägerin feststellen ließe, könnte dem Klagebegehren Berechtigung zukommen.
Eine allfällige Verletzung der Schadensminderungspflicht durch die Klägerin wegen des behaupteten Versäumnisses, das Vertragsverhältnis nicht bereits früher durch Berufung auf den von der Beklagten veranlassten Irrtum zum Wegfall gebracht zu haben, wird sich erst beurteilen lassen, wenn ausreichende Feststellungen über den Schadensverlauf vorliegen. Weiters wird unter anderem auch von Bedeutung sein, mit welchem Ergebnis die Beklagte voraussehbarer Weise die angeschafften Geräte zu einem früheren Auflösungszeitpunkt bzw zum vereinbarten Vertragsende hätte verwerten können, bzw ob die Beklagte überhaupt bereit gewesen wäre, der Klägerin die Geräte im Falle einer Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums unverzüglich zurückzustellen. Eine solche Bereitschaft der Beklagten ist durchaus zweifelhaft, hat sie doch nach den Feststellungen einer Beschwerde der Klägerin Ende Mai 2003 entgegen gehalten, diese müsse sich aufgrund der Vertragsbestimmungen auch mit geringeren Kopienanzahlen abfinden, und hat sie ihre Auffassung, die Klägerin sei zu einer Irrtumsanfechtung nicht berechtigt, auch in diesem Verfahren vertreten.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.