Der Rekurs der beklagten Partei ist im Ergebnis berechtigt.
Vorauszuschicken ist, daß - was schon die Vorinstanzen zutreffend erkannten - auf das hier zu beurteilende Schadensereignis die Bestimmungen des PHG in seiner Stammfassung anzuwenden sind, weil die von der beklagten Partei hergestellten Produkte vor dem im § 19a PHG in der geltenden Fassung genannten Zeitpunkt in Verkehr gebracht worden sind. Die das PHG betreffenden Zitate beziehen sich daher auf dessen Stammfassung.Vorauszuschicken ist, daß - was schon die Vorinstanzen zutreffend erkannten - auf das hier zu beurteilende Schadensereignis die Bestimmungen des PHG in seiner Stammfassung anzuwenden sind, weil die von der beklagten Partei hergestellten Produkte vor dem im Paragraph 19 a, PHG in der geltenden Fassung genannten Zeitpunkt in Verkehr gebracht worden sind. Die das PHG betreffenden Zitate beziehen sich daher auf dessen Stammfassung.
Die Haftung der beklagten Partei für die vom Kläger geltend gemachten Schäden ist schon aus rechtlichen Erwägungen zu verneinen:
§ 1 PHG setzt einen Personen- oder Sachschaden voraus. Unter Sachschaden ist nicht der am Produkt entstandene Schaden zu verstehen, sondern der sogenannte Folgeschaden, den ein Fehler des Produkts an anderen Sachen als dem fehlerhaften Produkt verursacht hat. Ein bloßer ("reiner") Vermögensschaden, der schon im Rahmen der Produkt-Verschuldenshaftung prinzipiell außer Ansatz bliebe, scheidet aus dem Anwendungsbereich des PHG aus (Fitz/Purtscheller/Reindl, Produkthaftung Rz 8 und 12 zu § 1 PHG; Popper/Prandstötter/Leeb/Bernhard, Produkthaftungsgesetz 10; Barchetti/Formanek, Das österreichische Produkthaftungsgesetz 32 f). Die beklagte Partei weist zutreffend darauf hin, daß die Produkthaftung einen verschuldensunabhängigen, vor allem Konsumenten begünstigenden Mindestschutz gewähren soll: Es ist nicht Aufgabe der Produkthaftung, alle nachteiligen Folgen auszugleichen. Der Ersatz ist auf die Kosten der Wiederherstellung einer beschädigten Sache oder den Ersatz deren Wertes zu beschränken. Für "Sachfolgeschäden", insbesondere entgangenen Gewinn, ist nach dem PHG kein Ersatz zu leisten (Welser, Kommentar zum PHG Rz 7 zu § 1; derselbe, Das neue PHG, in WBl 1988, 165 [168, 176]; derselbe, Lücken und Tücken des PHG, in WBl 1988, 281 [282]; Preslmayr, Handbuch des PHG 13; Fitz/Purtscheller/Reindl aaO Rz 19 zu § 1; Müsgen/Nadler, Produkthaftungsgesetze in Österreich und der BRD, in WBl 1989, 101 [104]; Graf von Westphalen, Produkthaftungshandbuch II Rz 28 zu § 59; Posch, Eine erste Analyse der Probleme zum PHG, in RdW 1988, 65 [74]; Krejci, Das PHG, in VersRdSch 1988, 209 [221]; Andréewitch, Sachfolgeschäden und Produkthaftungsgesetz, in WBl 1990, 168 [169]; P. Bydlinski, Bemerkungen zu aktueller Produkthaftungsliteratur, in ZVR 1989, 33 [35]).Paragraph eins, PHG setzt einen Personen- oder Sachschaden voraus. Unter Sachschaden ist nicht der am Produkt entstandene Schaden zu verstehen, sondern der sogenannte Folgeschaden, den ein Fehler des Produkts an anderen Sachen als dem fehlerhaften Produkt verursacht hat. Ein bloßer ("reiner") Vermögensschaden, der schon im Rahmen der Produkt-Verschuldenshaftung prinzipiell außer Ansatz bliebe, scheidet aus dem Anwendungsbereich des PHG aus (Fitz/Purtscheller/Reindl, Produkthaftung Rz 8 und 12 zu Paragraph eins, PHG; Popper/Prandstötter/Leeb/Bernhard, Produkthaftungsgesetz 10; Barchetti/Formanek, Das österreichische Produkthaftungsgesetz 32 f). Die beklagte Partei weist zutreffend darauf hin, daß die Produkthaftung einen verschuldensunabhängigen, vor allem Konsumenten begünstigenden Mindestschutz gewähren soll: Es ist nicht Aufgabe der Produkthaftung, alle nachteiligen Folgen auszugleichen. Der Ersatz ist auf die Kosten der Wiederherstellung einer beschädigten Sache oder den Ersatz deren Wertes zu beschränken. Für "Sachfolgeschäden", insbesondere entgangenen Gewinn, ist nach dem PHG kein Ersatz zu leisten (Welser, Kommentar zum PHG Rz 7 zu Paragraph eins,; derselbe, Das neue PHG, in WBl 1988, 165 [168, 176]; derselbe, Lücken und Tücken des PHG, in WBl 1988, 281 [282]; Preslmayr, Handbuch des PHG 13; Fitz/Purtscheller/Reindl aaO Rz 19 zu Paragraph eins,; Müsgen/Nadler, Produkthaftungsgesetze in Österreich und der BRD, in WBl 1989, 101 [104]; Graf von Westphalen, Produkthaftungshandbuch römisch zwei Rz 28 zu Paragraph 59,; Posch, Eine erste Analyse der Probleme zum PHG, in RdW 1988, 65 [74]; Krejci, Das PHG, in VersRdSch 1988, 209 [221]; Andréewitch, Sachfolgeschäden und Produkthaftungsgesetz, in WBl 1990, 168 [169]; P. Bydlinski, Bemerkungen zu aktueller Produkthaftungsliteratur, in ZVR 1989, 33 [35]).
Im vorliegenden Fall kann dem Begehren des Klägers schon deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil keine vom Produkt der beklagten Partei verschiedene körperliche Sache (des Klägers) beschädigt wurde. Ist nämlich eine fertige (körperliche) Sache noch nicht vorhanden, sondern wird eine neue Sache erst - wie hier mangelhaft - hergestellt, so liegt darin keine Sachbeschädigung (Wussow, AHB8 § 1 Anm 41). Sachbeschädigung und mangelhafte Herstellung einer Sache schließen einander begrifflich aus (vgl NJW 1961, 269 ua). Die Sache, die der Kläger herstellen sollte, war erst im Stadium der Bearbeitung, sie konnte daher als solche nicht beschädigt werden. Bei dem vom Kläger geltend gemachten Schaden, der in den Kosten einer über die sonst erforderliche Bearbeitung hinausgehenden Behandlung des Werkstücks gelegen ist, handelt es sich daher nicht um einen nach § 1 Abs 1 PHG ersetzbaren Sachschaden, sondern um einen "reinen" Vermögensschaden, der dem Kläger dadurch entstanden ist, daß er zur Herstellung der von ihm an den Besteller zu liefernden Sache übermäßige Aufwendungen zu tätigen hatte. Ein solcher Vermögensschaden ist nach dem PHG - wie dargestellt - ebensowenig ersetzbar wie der "reine" Vermögensschaden, der dem Kläger dadurch erwachsen ist, daß er für sein an den Besteller ausgeliefertes Werk nicht jenes Entgelt erzielte, das - bei mängelfreier Lieferung - vom Besteller vereinbarungsgemäß zu zahlen gewesen wäre. Der aus dem Titel der "Wertminderung" vom Besteller einbehaltene Betrag verringerte zwar die Einkünfte des Klägers; dieser Abzug vom Werklohn stellt schon begrifflich keinen Sachschaden dar, der nach § 1 Abs 1 PHG ersatzfähig wäre.Im vorliegenden Fall kann dem Begehren des Klägers schon deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil keine vom Produkt der beklagten Partei verschiedene körperliche Sache (des Klägers) beschädigt wurde. Ist nämlich eine fertige (körperliche) Sache noch nicht vorhanden, sondern wird eine neue Sache erst - wie hier mangelhaft - hergestellt, so liegt darin keine Sachbeschädigung (Wussow, AHB8 Paragraph eins, Anmerkung 41, ). Sachbeschädigung und mangelhafte Herstellung einer Sache schließen einander begrifflich aus vergleiche NJW 1961, 269 ua). Die Sache, die der Kläger herstellen sollte, war erst im Stadium der Bearbeitung, sie konnte daher als solche nicht beschädigt werden. Bei dem vom Kläger geltend gemachten Schaden, der in den Kosten einer über die sonst erforderliche Bearbeitung hinausgehenden Behandlung des Werkstücks gelegen ist, handelt es sich daher nicht um einen nach Paragraph eins, Absatz eins, PHG ersetzbaren Sachschaden, sondern um einen "reinen" Vermögensschaden, der dem Kläger dadurch entstanden ist, daß er zur Herstellung der von ihm an den Besteller zu liefernden Sache übermäßige Aufwendungen zu tätigen hatte. Ein solcher Vermögensschaden ist nach dem PHG - wie dargestellt - ebensowenig ersetzbar wie der "reine" Vermögensschaden, der dem Kläger dadurch erwachsen ist, daß er für sein an den Besteller ausgeliefertes Werk nicht jenes Entgelt erzielte, das - bei mängelfreier Lieferung - vom Besteller vereinbarungsgemäß zu zahlen gewesen wäre. Der aus dem Titel der "Wertminderung" vom Besteller einbehaltene Betrag verringerte zwar die Einkünfte des Klägers; dieser Abzug vom Werklohn stellt schon begrifflich keinen Sachschaden dar, der nach Paragraph eins, Absatz eins, PHG ersatzfähig wäre.
Der Kläger hat den gegen die beklagte Partei erhobenen Schadenersatzanspruch lediglich auf die Bestimmungen des PHG gestützt. Auf sonstige Haftungsgründe muß demnach nicht eingegangen werden, die Streitteile standen nicht in vertraglicher Beziehung, sodaß bei Annahme eines Verschuldens der beklagten Partei nur Deliktshaftung in Frage käme, bei der die Haftung für Vermögensschäden regelmäßig nicht in Betracht kommt und außerdem auch die Erfüllungsgehilfenhaftung (§ 1313a ABGB) entfiele.Der Kläger hat den gegen die beklagte Partei erhobenen Schadenersatzanspruch lediglich auf die Bestimmungen des PHG gestützt. Auf sonstige Haftungsgründe muß demnach nicht eingegangen werden, die Streitteile standen nicht in vertraglicher Beziehung, sodaß bei Annahme eines Verschuldens der beklagten Partei nur Deliktshaftung in Frage käme, bei der die Haftung für Vermögensschäden regelmäßig nicht in Betracht kommt und außerdem auch die Erfüllungsgehilfenhaftung (Paragraph 1313 a, ABGB) entfiele.
Der Rekurs der beklagten Partei ist sohin im Ergebnis berechtigt und das Klagebegehren iSd § 519 Abs 2 2. Satz ZPO zur Gänze abzuweisen.Der Rekurs der beklagten Partei ist sohin im Ergebnis berechtigt und das Klagebegehren iSd Paragraph 519, Absatz 2, 2. Satz ZPO zur Gänze abzuweisen.
Die Entscheidung über die Prozeßkosten aller drei Instanzen beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Prozeßkosten aller drei Instanzen beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.