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Rechtssatz RS0111169

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111169

Geschäftszahl

1Ob184/98k; 7Ob32/18h

Entscheidungsdatum

04.07.2018

Norm

PHG §1

Rechtssatz

Eine erst in Herstellung begriffene Sache kann als solche nicht beschädigt werden, Sachbeschädigung und mangelhafte Herstellung einer Sache schließen einander begrifflich aus. Die für eine zusätzliche Behandlung des Werkstücks aufgewendeten Kosten und der Betrag, um den der Besteller den Werklohn (wegen mangelhafter Lieferung) minderte, stellen "reine" Vermögensschäden und keine nach Paragraph eins, Absatz eins, PHG ersatzfähigen Sachschäden dar.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 184/98k
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 184/98k
  • 7 Ob 32/18h
    Entscheidungstext OGH 04.07.2018 7 Ob 32/18h
    Vgl; nur: Eine erst in Herstellung begriffene Sache kann als solche nicht beschädigt werden, Sachbeschädigung und mangelhafte Herstellung einer Sache schließen einander begrifflich aus. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111169

Im RIS seit

24.12.1998

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018

Dokumentnummer

JJR_19981124_OGH0002_0010OB00184_98K0000_001