Rechtssatz RS0111169
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111169
Entscheidungsdatum
04.07.2018
Rechtssatz
Eine erst in Herstellung begriffene Sache kann als solche nicht beschädigt werden, Sachbeschädigung und mangelhafte Herstellung einer Sache schließen einander begrifflich aus. Die für eine zusätzliche Behandlung des Werkstücks aufgewendeten Kosten und der Betrag, um den der Besteller den Werklohn (wegen mangelhafter Lieferung) minderte, stellen "reine" Vermögensschäden und keine nach § 1 Abs 1 PHG ersatzfähigen Sachschäden dar.Eine erst in Herstellung begriffene Sache kann als solche nicht beschädigt werden, Sachbeschädigung und mangelhafte Herstellung einer Sache schließen einander begrifflich aus. Die für eine zusätzliche Behandlung des Werkstücks aufgewendeten Kosten und der Betrag, um den der Besteller den Werklohn (wegen mangelhafter Lieferung) minderte, stellen "reine" Vermögensschäden und keine nach Paragraph eins, Absatz eins, PHG ersatzfähigen Sachschäden dar.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 184/98k
Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 184/98k
- 7 Ob 32/18h
Entscheidungstext OGH 04.07.2018 7 Ob 32/18h
Vgl; nur: Eine erst in Herstellung begriffene Sache kann als solche nicht beschädigt werden, Sachbeschädigung und mangelhafte Herstellung einer Sache schließen einander begrifflich aus. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111169
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2018
Dokumentnummer
JJR_19981124_OGH0002_0010OB00184_98K0000_001