Der "außerordentliche Revisionsrekurs" des Klägers ist tatsächlich unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist der Revisionsrekurs - von hier nicht bedeutsamen Ausnahmen abgesehen - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 4.000 EUR nicht übersteigt. Dies ist hier der Fall. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass Formalentscheidungen des Gerichts zweiter Instanz nicht mehr weiter anfechtbar sind, soweit der jeweilige Streitfall in der Sache selbst einer Kognition durch das Höchstgericht entzogen ist. Daher ist ein Revisionsrekurs selbst dann unzulässig, wenn eine Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde und der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschied, 4.000 EUR nicht übersteigt (2 Ob 185/02y; SZ 71/129; 1 Ob 82/97h; MietSlg 47.692; 1 Ob 510/93; RZ 1991/12).Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist der Revisionsrekurs - von hier nicht bedeutsamen Ausnahmen abgesehen - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 4.000 EUR nicht übersteigt. Dies ist hier der Fall. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass Formalentscheidungen des Gerichts zweiter Instanz nicht mehr weiter anfechtbar sind, soweit der jeweilige Streitfall in der Sache selbst einer Kognition durch das Höchstgericht entzogen ist. Daher ist ein Revisionsrekurs selbst dann unzulässig, wenn eine Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde und der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschied, 4.000 EUR nicht übersteigt (2 Ob 185/02y; SZ 71/129; 1 Ob 82/97h; MietSlg 47.692; 1 Ob 510/93; RZ 1991/12).
Der vom Rechtsmittelwerber zitierten Entscheidung 1 Ob 26/02h lag als gänzlich anders gelagerter Sachverhalt die Zurückweisung einer Wiederaufnahmsklage durch das Berufungsgericht zugrunde; dieser Beschluss ist in der Tat gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO stets anfechtbar. Auch Kodek, den der Kläger für die Richtigkeit der Ansicht, sein Revisionsrekurs sei zulässig, ins Treffen führt, ist entgegen der vom Rechtsmittelwerber vertretenen Meinung der Überzeugung, dass ein (Revisions-)Rekurs dort unzulässig sei, wo ein weitergehender Rechtsmittelausschluss besteht, etwa dann, wenn der Entscheidungsgegenstand - wie hier - 4.000 EUR nicht übersteigt (Kodek in Rechberger, ZPO2, Rz 4 zu § 519 und Rz 2 zu § 528). Der absolut unzulässige Revisionsrekurs des Klägers ist daher zurückzuweisen.Der vom Rechtsmittelwerber zitierten Entscheidung 1 Ob 26/02h lag als gänzlich anders gelagerter Sachverhalt die Zurückweisung einer Wiederaufnahmsklage durch das Berufungsgericht zugrunde; dieser Beschluss ist in der Tat gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO stets anfechtbar. Auch Kodek, den der Kläger für die Richtigkeit der Ansicht, sein Revisionsrekurs sei zulässig, ins Treffen führt, ist entgegen der vom Rechtsmittelwerber vertretenen Meinung der Überzeugung, dass ein (Revisions-)Rekurs dort unzulässig sei, wo ein weitergehender Rechtsmittelausschluss besteht, etwa dann, wenn der Entscheidungsgegenstand - wie hier - 4.000 EUR nicht übersteigt (Kodek in Rechberger, ZPO2, Rz 4 zu Paragraph 519 und Rz 2 zu Paragraph 528,). Der absolut unzulässige Revisionsrekurs des Klägers ist daher zurückzuweisen.