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Entscheidung 1 Ob 185/10b×

Entscheidung 1 Ob 185/10b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0011626 Rechtssatz 17.02.1982Zivilrecht
Die Übertragung eines Fruchtnießungsrechts der Ausübung nach mit dinglicher Wirkung ist allgemein zulässig.
RS0011715 Rechtssatz 29.05.1957Zivilrecht
Der Fruchtgenuss ist der Ausübung nach trotz § 485 ABGB übertragbar.
RS0011840 Rechtssatz 12.12.1973Zivilrecht
Die Dienstbarkeit des Wohnrechtes ist an sich ein dingliches Recht, doch kann dieses Recht als sogenannte unregelmäßige Servitut auch obligatorisch eingeräumt werden. Auch dafür gilt der höchstpersönliche Charakter insofern, als die Berechtigung längstens f …
RS0012152 Rechtssatz 21.02.1985Zivilrecht
Bei gänzlicher oder teilweiser Überlassung des Fruchtbezuges an den Eigentümer der dienenden Sache ist fraglich, ob nicht ein gänzlicher oder teilweiser Verzicht des Fruchtgenussberechtigten vorliegt.
RS0016305 Rechtssatz 21.06.1994Zivilrecht
Ein bereits eingetragenes Fruchtgenussrecht (an der gesamten Liegenschaft) steht der Verbücherung eines weiteren Fruchtgenussrechts entgegen. Hingegen kann neben einem Fruchtgenussrecht die Reallast des Ausgedinges eingetragen werden.
RS0042871 Rechtssatz 11.01.1984Zivilrecht
Die Auslegung nicht allgemein gebrauchter Vertragsbestimmungen ist in aller Regel nicht für eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsam und kann daher nur dann Gegenstand einer außerordentlichen Revision sein, wenn mit überzeugenden Argumenten da …
RS0042936 Rechtssatz 25.10.1994Zivilrecht
Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde.
RS0043371 Rechtssatz 08.03.1967Zivilrecht
Eine mangelhafte und unzureichende Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren nicht angefochten werden. Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst, ist sein Verfahren mangelhaft (vgl JBl 1956,51, JBl 1932,477).