Aus der Begründung:
Gemäß § 1302 ABGB. haften mehrere Personen, die einen Schaden vorsätzlich zugefügt haben, oder wenn die Anteile der einzelnen an der Beschädigung sich nicht bestimmen lassen, zur ungeteilten Hand. Von einer solchen Solidarhaftung gehen auch die Untergerichte und die Streitteile selbst aus. Strittig ist nur, welchen Einfluß der Vergleich vom 22. Juni 1955, den Johann M. und die Kläger abgeschlossen haben, auf die Verpflichtung des Beklagten zum Schadenersatz hat. Nach § 894 ABGB. kommt die Nachsicht oder Befreiung, welche ein Mitschuldner für seine Person erhält, den übrigen nicht zustatten. Nach § 893 ABGB. darf aber ein Gläubiger, der von einem Mitschuldner befriedigt wurde, auch von den übrigen Mitschuldnern nichts mehr fordern. Erfüllung, sei es eine Teilerfüllung oder gänzliche Erfüllung, wirkt also objektiv, befreit daher alle Mitschuldner im Umfange der Erfüllung (Gschnitzer in Klang 2. Aufl. IV 301). Urteil und Vergleich wirken in der Regel jedoch nur subjektiv (Gschnitzer a. a. O. 305). Streitentscheidend wird daher sein, inwiefern der Vergleich vom 22. Juni 1955 zwischen Johann M. und den Klägern nach dem Willen der Vergleichschließenden eine Tilgung der Schadenersatzforderung der Kläger herbeigeführt hat.Gemäß Paragraph 1302, ABGB. haften mehrere Personen, die einen Schaden vorsätzlich zugefügt haben, oder wenn die Anteile der einzelnen an der Beschädigung sich nicht bestimmen lassen, zur ungeteilten Hand. Von einer solchen Solidarhaftung gehen auch die Untergerichte und die Streitteile selbst aus. Strittig ist nur, welchen Einfluß der Vergleich vom 22. Juni 1955, den Johann M. und die Kläger abgeschlossen haben, auf die Verpflichtung des Beklagten zum Schadenersatz hat. Nach Paragraph 894, ABGB. kommt die Nachsicht oder Befreiung, welche ein Mitschuldner für seine Person erhält, den übrigen nicht zustatten. Nach Paragraph 893, ABGB. darf aber ein Gläubiger, der von einem Mitschuldner befriedigt wurde, auch von den übrigen Mitschuldnern nichts mehr fordern. Erfüllung, sei es eine Teilerfüllung oder gänzliche Erfüllung, wirkt also objektiv, befreit daher alle Mitschuldner im Umfange der Erfüllung (Gschnitzer in Klang 2. Aufl. römisch vier 301). Urteil und Vergleich wirken in der Regel jedoch nur subjektiv (Gschnitzer a. a. O. 305). Streitentscheidend wird daher sein, inwiefern der Vergleich vom 22. Juni 1955 zwischen Johann M. und den Klägern nach dem Willen der Vergleichschließenden eine Tilgung der Schadenersatzforderung der Kläger herbeigeführt hat.
Der Beklagte hat in der Streitverhandlung vom 28. August 1957 behauptet, daß mit der Zahlung von 2000 S, die unbestritten bereits erfolgt ist, nach dem Wortlaut des Vergleiches die gesamte Schadenersatzforderung der Kläger getilgt sein sollte. Beweise für seine Behauptung hat er nicht angeboten. Die Kläger haben dies bestritten und zunächst gleichfalls keine Beweise angeboten. In der mündlichen Streitverhandlung vom 12. Oktober 1957 haben die Kläger behauptet, daß der Betrag von 2000 S so verrechnet worden sei, daß ein Teilbetrag von 1829 S 34 g als Hälfteanteil des Johann M. auf die bis dahin entstandenen Kosten und der Rest von 170 S 66 g auf Schadensgutmachung gutgeschrieben worden sei. Der Beklagte hat zu dieser Behauptung überhaupt nicht Stellung genommen. Beweise wurden über diese entscheidende Frage nicht aufgenommen, so daß Feststellungsmängel vorliegen, die eine abschließende Sachentscheidung noch nicht zulassen.
Zuzugeben ist dem Beklagten, daß der Wortlaut des Vergleiches "zur Behebung sämtlicher Schadenersatzansprüche" dafür spricht, daß mit dem Betrag von 2000 S sämtliche Schadenersatzansprüche, die den Klägern gegen Johann M. zustanden, abgegolten sein sollten. Die Schadenersatzansprüche, die den Klägern gegen Johann M. zustanden, sind aber gemäß dem Vorbringen in der Klage und gemäß der Bestimmung des § 1302 ABGB. ident mit den Schadenersatzansprüchen gegen den Beklagten. Sind daher die Schadenersatzansprüche gegen Johann M. zur Gänze getilgt, so sind sie auch gegen den Beklagten zufolge der bestehenden Solidarhaftung getilgt und können gemäß § 893 ABGB. nicht ein zweites Mal vom Beklagten gefordert werden. Haben also die Vergleichschließenden das gewollt, was sie im Vergleich vom 22. Juni 1955 erklärt haben, wird die Klage gegen den Beklagten zur Gänze abzuweisen sein.Zuzugeben ist dem Beklagten, daß der Wortlaut des Vergleiches "zur Behebung sämtlicher Schadenersatzansprüche" dafür spricht, daß mit dem Betrag von 2000 S sämtliche Schadenersatzansprüche, die den Klägern gegen Johann M. zustanden, abgegolten sein sollten. Die Schadenersatzansprüche, die den Klägern gegen Johann M. zustanden, sind aber gemäß dem Vorbringen in der Klage und gemäß der Bestimmung des Paragraph 1302, ABGB. ident mit den Schadenersatzansprüchen gegen den Beklagten. Sind daher die Schadenersatzansprüche gegen Johann M. zur Gänze getilgt, so sind sie auch gegen den Beklagten zufolge der bestehenden Solidarhaftung getilgt und können gemäß Paragraph 893, ABGB. nicht ein zweites Mal vom Beklagten gefordert werden. Haben also die Vergleichschließenden das gewollt, was sie im Vergleich vom 22. Juni 1955 erklärt haben, wird die Klage gegen den Beklagten zur Gänze abzuweisen sein.
In der Berufungsschrift haben die Kläger allerdings ausgeführt, daß nach dem Willen der Vergleichschließenden dem Klagevertreter die Verrechnung der Vergleichssumme auf den von Johann M. "zu verantwortenden Schaden und auf seine Kosten" überlassen wurde. Sollte dies der Wille der Kläger und des Johann M. gewesen sein, so wäre die Schadenersatzforderung der Kläger gleichfalls zur Gänze getilgt, weil Johann M. den gleichen Schaden zu verantworten hat wie der Beklagte. Wäre daher "der von Johann M. zu verantwortende Schaden" getilgt, so wäre damit auch im Sinne der §§ 893 und 1302 ABGB. der vom Beklagten zu verantwortende Schaden getilgt und die Klage abzuweisen.In der Berufungsschrift haben die Kläger allerdings ausgeführt, daß nach dem Willen der Vergleichschließenden dem Klagevertreter die Verrechnung der Vergleichssumme auf den von Johann M. "zu verantwortenden Schaden und auf seine Kosten" überlassen wurde. Sollte dies der Wille der Kläger und des Johann M. gewesen sein, so wäre die Schadenersatzforderung der Kläger gleichfalls zur Gänze getilgt, weil Johann M. den gleichen Schaden zu verantworten hat wie der Beklagte. Wäre daher "der von Johann M. zu verantwortende Schaden" getilgt, so wäre damit auch im Sinne der Paragraphen 893 und 1302 ABGB. der vom Beklagten zu verantwortende Schaden getilgt und die Klage abzuweisen.
Die Kläger haben aber noch weitere Varianten vorgebracht. In der Streitverhandlung vom 12. Oktober 1957 haben sie behauptet, daß die Verrechnung (ob einverständlich oder einseitig durch den Klagevertreter vorgenommen, blieb offen) so erfolgt sei, daß 170 S 66 g auf die Schadensgutmachung und der Rest auf die Kosten anzurechnen seien. In der Berufung wurde schließlich behauptet, daß diese Verrechnung einvernehmlich erfolgt sei.
Erfolgte die vorerwähnte Verrechnung tatsächlich einvernehmlich und spätestens bei Zahlung des Betrages von 2000 S, so müßte sie der Beklagte gegen sich gelten lassen. Es stand im freien Belieben des Johann M., wieviel an Kosten er den Klägern bezahlte. Sollte der Wille der Vergleichschließenden also dahin gegangen sein, daß Johann M. auf die Schadenersatzforderung der Kläger nur 170 S 66 g bezahle, so wäre diese nur mit diesem Betrage getilgt worden und könnten die Kläger den Rest ihres Schadens gemäß § 891 ABGB. vom Beklagten fordern, weil es ihnen freistand, die Schadenersatzforderung zur Gänze allein gegen den Beklagten zu richten. Eine Befreiung des Johann M. vom Rest der Schadenersatzforderung würde in einem solchen Falle gemäß § 894 ABGB. nicht auch für den Beklagten wirken. Auf die Bestimmung des § 1416 ABGB. könnte sich der Beklagte in diesem Fall nicht berufen, weil ja zwischen Gläubiger und Schuldner (zwischen den Klägern und Johann M.) die Art der Verrechnung einvernehmlich festgesetzt worden wäre.Erfolgte die vorerwähnte Verrechnung tatsächlich einvernehmlich und spätestens bei Zahlung des Betrages von 2000 S, so müßte sie der Beklagte gegen sich gelten lassen. Es stand im freien Belieben des Johann M., wieviel an Kosten er den Klägern bezahlte. Sollte der Wille der Vergleichschließenden also dahin gegangen sein, daß Johann M. auf die Schadenersatzforderung der Kläger nur 170 S 66 g bezahle, so wäre diese nur mit diesem Betrage getilgt worden und könnten die Kläger den Rest ihres Schadens gemäß Paragraph 891, ABGB. vom Beklagten fordern, weil es ihnen freistand, die Schadenersatzforderung zur Gänze allein gegen den Beklagten zu richten. Eine Befreiung des Johann M. vom Rest der Schadenersatzforderung würde in einem solchen Falle gemäß Paragraph 894, ABGB. nicht auch für den Beklagten wirken. Auf die Bestimmung des Paragraph 1416, ABGB. könnte sich der Beklagte in diesem Fall nicht berufen, weil ja zwischen Gläubiger und Schuldner (zwischen den Klägern und Johann M.) die Art der Verrechnung einvernehmlich festgesetzt worden wäre.
Sollte schließlich eine derartige Verrechnung vom Klagevertreter einseitig oder erst nach Zahlung des Betrages von 2000 S einvernehmlich zwischen den Klägern und Johann M. erfolgt sein, so könnte dies nicht zu Lasten des Beklagten gehen. In beiden Fällen müßte bei der rechtlichen Beurteilung davon ausgegangen werden, daß "der von Johann M. zu verantwortende Schaden" bzw. "sämtliche Schadenersatzansprüche gegen Johann M." durch die Zahlung der 2000 S getilgt wurden. Dadurch wäre aber auch gemäß § 893 ABGB. die Schadenersatzforderung der Kläger gegen den Beklagten erloschen. Eine einseitige oder erst nach der Zahlung erfolgte einvernehmliche Aufteilung des Betrages von 2000 S derart, daß von der Hauptforderung samt Zinsen nur 170 S 66 g getilgt sein sollen, könnte die schon erloschene Schadenersatzforderung gegen den Beklagten nicht wieder aufleben lassen.Sollte schließlich eine derartige Verrechnung vom Klagevertreter einseitig oder erst nach Zahlung des Betrages von 2000 S einvernehmlich zwischen den Klägern und Johann M. erfolgt sein, so könnte dies nicht zu Lasten des Beklagten gehen. In beiden Fällen müßte bei der rechtlichen Beurteilung davon ausgegangen werden, daß "der von Johann M. zu verantwortende Schaden" bzw. "sämtliche Schadenersatzansprüche gegen Johann M." durch die Zahlung der 2000 S getilgt wurden. Dadurch wäre aber auch gemäß Paragraph 893, ABGB. die Schadenersatzforderung der Kläger gegen den Beklagten erloschen. Eine einseitige oder erst nach der Zahlung erfolgte einvernehmliche Aufteilung des Betrages von 2000 S derart, daß von der Hauptforderung samt Zinsen nur 170 S 66 g getilgt sein sollen, könnte die schon erloschene Schadenersatzforderung gegen den Beklagten nicht wieder aufleben lassen.