Aus der Begründung:
Zunächst ist das Argument der Beklagten zu prüfen, die Klägerin sei überhaupt nicht als Adoptivtochter des Ing. Franz S., anzusehen, weil die Adoption mangels inländischer Gerichtsbarkeit zur Zeit des Bestätigungsbeschlusses des Bezirksgerichtes K. rechtsunwirksam und ungültig sei; die Bestimmung des § 42 (2) JN. sei in Außerstreitsachen überhaupt unanwendbar, sie sei nämlich im Abs. 4 dieser Gesetzesstelle nicht zitiert; in Außerstreitsachen ergangene Beschlüsse würden auch gar nicht der materiellen Rechtskraft teilhaftig.Zunächst ist das Argument der Beklagten zu prüfen, die Klägerin sei überhaupt nicht als Adoptivtochter des Ing. Franz S., anzusehen, weil die Adoption mangels inländischer Gerichtsbarkeit zur Zeit des Bestätigungsbeschlusses des Bezirksgerichtes K. rechtsunwirksam und ungültig sei; die Bestimmung des Paragraph 42, (2) JN. sei in Außerstreitsachen überhaupt unanwendbar, sie sei nämlich im Absatz 4, dieser Gesetzesstelle nicht zitiert; in Außerstreitsachen ergangene Beschlüsse würden auch gar nicht der materiellen Rechtskraft teilhaftig.
Bei ihren Ausführungen berufen sich die Beklagten vor allem auf die Lehre Faschings (Anm. 13 zu § 42 JN.), allein zu Unrecht. Wohl äußert dieser Autor u. a. auch die Vermutung, die Nichtanführung des Abs. 2 im Abs. 4 des § 42 JN. könnte auch darauf zurückzuführen sein, daß der Gesetzgeber eine nach Rechtskraft erfolgende Nichtigerklärung außerstreitiger Beschlüsse nicht für nötig erachtet habe, weil das Außerstreitgesetz keine ausdrücklichen Rechtskraftnormen enthalte und nach dem damaligen Stand von Lehre und Rechtsprechung eine materielle Rechtskraft außerstreitiger Beschlüsse überwiegend abgelehnt worden sei, aber gerade dieser Autor bezeichnet eine Nichtanwendbarkeit des Abs. 2 im Rahmen des Abs. 4 als unbefriedigend. Auch Stagel (Anm. 8 zu § 42 JN. in Stagel - Michelmayr, ZPO.[12]) tritt für die Anwendbarkeit des Abs. 2 in einem nach Abs. 4 zu beurteilenden Fall ein. Den gleichen Standpunkt hat der Oberste Gerichtshof in SZ, XXVII 308 eingenommen. Er findet keinen Anlaß davon abzugehen, zumal es gar nicht richtig ist, daß Beschlüsse in Außerstreitsachen materieller Rechtskraft nicht fähig wären. Gewiß muß es sich dabei um Entscheidungen über, widerstreitende Interessen oder sonst um rechtsregelnde Verfügungen handeln. Handelt es sich aber um einen solchen, im Außerstreitverfahren nicht mehr anfechtbaren Beschluß, ist eine Nachprüfung im Prozeß grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. dazu Ott, Rechtsfürsorgeverfahren S. 260, SZ. XXV 139, EvBl. 1965 Nr. 225). Anders wäre es nach dieser Judikatur nur, wenn durch den Außerstreitbeschluß in Rechte Dritter, im Außerstreitverfahren ohne eigenes Verschulden nicht eingeschrittener Interessenten unmittelbar eingegriffen worden wäre oder eine gesetzliche Sonderbestimmung ein Klagerecht normierte. Letzteres ist hier gewiß nicht der Fall. Im seinerzeitigen Adoptionsbestätigungsverfahren hatten die Beklagten - selbst wenn sie damals schon gelebt haben sollten, was den Akten nicht zu entnehmen ist - aber auch keine Beteiligtenstellung; ihre Beeinträchtigung erfolgte zudem nicht unmittelbar durch die Bestätigung der Adoption, sondern läßt sich erst daraus ableiten, daß Ing. Franz S. gerade sie zu Erben eingesetzt hat. Daß die Zweitbeklagte allenfalls schon damals unter bestimmten Voraussetzungen für eine gesetzliche Erbfolge in Betracht gekommen wäre, vermag daran nichts zu ändern.Bei ihren Ausführungen berufen sich die Beklagten vor allem auf die Lehre Faschings Anmerkung 13 zu Paragraph 42, JN.), allein zu Unrecht. Wohl äußert dieser Autor u. a. auch die Vermutung, die Nichtanführung des Absatz 2, im Absatz 4, des Paragraph 42, JN. könnte auch darauf zurückzuführen sein, daß der Gesetzgeber eine nach Rechtskraft erfolgende Nichtigerklärung außerstreitiger Beschlüsse nicht für nötig erachtet habe, weil das Außerstreitgesetz keine ausdrücklichen Rechtskraftnormen enthalte und nach dem damaligen Stand von Lehre und Rechtsprechung eine materielle Rechtskraft außerstreitiger Beschlüsse überwiegend abgelehnt worden sei, aber gerade dieser Autor bezeichnet eine Nichtanwendbarkeit des Absatz 2, im Rahmen des Absatz 4, als unbefriedigend. Auch Stagel Anmerkung 8 zu Paragraph 42, JN. in Stagel - Michelmayr, ZPO.[12]) tritt für die Anwendbarkeit des Absatz 2, in einem nach Absatz 4, zu beurteilenden Fall ein. Den gleichen Standpunkt hat der Oberste Gerichtshof in SZ, römisch 27 308 eingenommen. Er findet keinen Anlaß davon abzugehen, zumal es gar nicht richtig ist, daß Beschlüsse in Außerstreitsachen materieller Rechtskraft nicht fähig wären. Gewiß muß es sich dabei um Entscheidungen über, widerstreitende Interessen oder sonst um rechtsregelnde Verfügungen handeln. Handelt es sich aber um einen solchen, im Außerstreitverfahren nicht mehr anfechtbaren Beschluß, ist eine Nachprüfung im Prozeß grundsätzlich ausgeschlossen vergleiche dazu Ott, Rechtsfürsorgeverfahren S. 260, SZ. römisch 25 139, EvBl. 1965 Nr. 225). Anders wäre es nach dieser Judikatur nur, wenn durch den Außerstreitbeschluß in Rechte Dritter, im Außerstreitverfahren ohne eigenes Verschulden nicht eingeschrittener Interessenten unmittelbar eingegriffen worden wäre oder eine gesetzliche Sonderbestimmung ein Klagerecht normierte. Letzteres ist hier gewiß nicht der Fall. Im seinerzeitigen Adoptionsbestätigungsverfahren hatten die Beklagten - selbst wenn sie damals schon gelebt haben sollten, was den Akten nicht zu entnehmen ist - aber auch keine Beteiligtenstellung; ihre Beeinträchtigung erfolgte zudem nicht unmittelbar durch die Bestätigung der Adoption, sondern läßt sich erst daraus ableiten, daß Ing. Franz S. gerade sie zu Erben eingesetzt hat. Daß die Zweitbeklagte allenfalls schon damals unter bestimmten Voraussetzungen für eine gesetzliche Erbfolge in Betracht gekommen wäre, vermag daran nichts zu ändern.
Als "Nicht-Akt" läßt sich der Adoptionsbestätigungsbeschluß des Bezirksgerichtes K. vom 1. Februar 1930 keinesfalls ansehen und bei der Prüfung, ob damals wirklich die inländische Gerichtsbarkeit gefehlt hat, kann es nicht darauf ankommen, was die Parteien eines Zivilprozesses vorbringen oder in einem solchen unbestritten lassen. Nur nach amtswegiger Klärung des Sachverhaltes unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände würde sich zuverlässig beurteilen lassen, ob die inländische Gerichtsbarkeit wirklich gefehlt hat. Mangels einer Antragstellung der obersten Administrativbehörde hat aber auch der Oberste Gerichtshof im vorliegenden Prozeß von einer Überprüfung der Adoptionsbestätigung abzusehen. Die Klägerin ist demnach als Adoptivtochter des Erblassers zu behandeln.
Sie meint nun ihrerseits, von einer "Übergehung" im Sinn des § 782 ABGB. könne keine Rede sein, demnach auch nicht von einer "Enterbung", weil ihr ja im Testament selbst Legate ausgesetzt worden seien, eine "Enterbung" hätte nur, ausdrücklich erfolgen können. Aus dem Zusammenhalt der unter der Marginalrubrik "b) bei einer gänzlichen Übergehung" zusammengefaßten Bestimmungen der §§ 776 ff. ABGB. mit den unter "a) bei einer widerrechtlichen Enterbung oder Verkürzung in dem Pflichtteile" erlassenen Bestimmungen des § 775 ABGB. ergibt sich aber jedenfalls, daß es nicht nur eine rechtmäßige Enterbung d. h. gänzliche Entziehung auch des Pflichtteiles, sondern auch eine rechtmäßige Verkürzung im Pflichtteil d. h. eine rechtmäßige Teilentziehung des Pflichtteiles gibt (vgl. dazu auch Weiss in Klang[2] III 874 unter I), was naturgemäß auf einen letztwilligen Ausspruch auf Belassung eines gewissen Teilanspruches bzw. eine letztwillige Zuwendung hinausläuft, die den gesetzlichen Pflichtteilsanspruch nicht voll decken soll und auch tatsächlich nicht voll deckt. Ob der Erblasser mit einer ausdrücklichen Zuwendung, die den gesetzlichen Pflichtteilsanspruch nicht voll deckt, eine Verkürzung im Pflichtteil wollte oder etwa - vielleicht auf Grund irriger Wertvorstellungen - meinte, durch seine Zuwendung dem Pflichtteilsanspruch ohnehin Rechnung zu tragen, ist eine Frage der Auslegung seiner letztwilligen Verfügung. Wenn die Beklagten dazu darauf verweisen, das Kreisgericht W. habe als II. Instanz im Pflegschaftsverfahren P 8/60 des Bezirksgerichtes N. bereits die Ansicht vertreten, schon aus dem Wortlaut des Testamentes ergebe sich, daß die Geltendmachung des Pflichtteilsergänzungsanspruches dem Willen oder Wunsch des Erblassers widerspreche, ist für sie damit nichts für die Entscheidung im vorliegenden Prozeß gewonnen, weil es bei der Ermittlung des wahren Willens des Erblassers nicht nur auf den Wortlaut des Testamentes ankommt (SZ. XXV 203). Darum wird erst nach Durchführung der von beiden Seiten beantragten Beweise beurteilt werden können, ob der Erblasser die Klägerin im Pflichtteil tatsächlich verkürzen wollte, weiters aber auch, ob ihre Lebensart dafür kausal war. Daß die Beklagten letzteres beweisen müssen, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt. Damit ist aber auch bereits den Rekursausführungen der Beklagten der Boden entzogen.Sie meint nun ihrerseits, von einer "Übergehung" im Sinn des Paragraph 782, ABGB. könne keine Rede sein, demnach auch nicht von einer "Enterbung", weil ihr ja im Testament selbst Legate ausgesetzt worden seien, eine "Enterbung" hätte nur, ausdrücklich erfolgen können. Aus dem Zusammenhalt der unter der Marginalrubrik "b) bei einer gänzlichen Übergehung" zusammengefaßten Bestimmungen der Paragraphen 776, ff. ABGB. mit den unter "a) bei einer widerrechtlichen Enterbung oder Verkürzung in dem Pflichtteile" erlassenen Bestimmungen des Paragraph 775, ABGB. ergibt sich aber jedenfalls, daß es nicht nur eine rechtmäßige Enterbung d. h. gänzliche Entziehung auch des Pflichtteiles, sondern auch eine rechtmäßige Verkürzung im Pflichtteil d. h. eine rechtmäßige Teilentziehung des Pflichtteiles gibt vergleiche dazu auch Weiss in Klang[2] römisch drei 874 unter römisch eins), was naturgemäß auf einen letztwilligen Ausspruch auf Belassung eines gewissen Teilanspruches bzw. eine letztwillige Zuwendung hinausläuft, die den gesetzlichen Pflichtteilsanspruch nicht voll decken soll und auch tatsächlich nicht voll deckt. Ob der Erblasser mit einer ausdrücklichen Zuwendung, die den gesetzlichen Pflichtteilsanspruch nicht voll deckt, eine Verkürzung im Pflichtteil wollte oder etwa - vielleicht auf Grund irriger Wertvorstellungen - meinte, durch seine Zuwendung dem Pflichtteilsanspruch ohnehin Rechnung zu tragen, ist eine Frage der Auslegung seiner letztwilligen Verfügung. Wenn die Beklagten dazu darauf verweisen, das Kreisgericht W. habe als römisch zwei. Instanz im Pflegschaftsverfahren P 8/60 des Bezirksgerichtes N. bereits die Ansicht vertreten, schon aus dem Wortlaut des Testamentes ergebe sich, daß die Geltendmachung des Pflichtteilsergänzungsanspruches dem Willen oder Wunsch des Erblassers widerspreche, ist für sie damit nichts für die Entscheidung im vorliegenden Prozeß gewonnen, weil es bei der Ermittlung des wahren Willens des Erblassers nicht nur auf den Wortlaut des Testamentes ankommt (SZ. römisch 25 203). Darum wird erst nach Durchführung der von beiden Seiten beantragten Beweise beurteilt werden können, ob der Erblasser die Klägerin im Pflichtteil tatsächlich verkürzen wollte, weiters aber auch, ob ihre Lebensart dafür kausal war. Daß die Beklagten letzteres beweisen müssen, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt. Damit ist aber auch bereits den Rekursausführungen der Beklagten der Boden entzogen.
Entgegen den Ausführungen der Klägerin teilt der Oberste Gerichtshof im Ergebnis auch die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Klägerin eine Lebensart geführt hat, die den Grund für eine rechtmäßige Enterbung bzw. Verkürzung im Pflichtteil im Sinn des § 768 Z. 4 ABGB. abgäbe. Daß der objektive Tatbestand eines solchen Enterbungsgrundes gegeben ist, bestreitet auch die Klägerin in ihrem Rekurs praktisch nicht, sie meint aber, im ergänzenden Verfahren wäre ihr die Möglichkeit zu geben, durch Zeugen nachzuweisen, daß nur ihre im Strafverfahren noch nicht erkannte und damals noch im Anfangsstadium befindliche Erkrankung Ursache ihres Fehlverhaltens gewesen sei. Es kann ihr nun insofern beigepflichtet werden, als das im § 768 Z. 4 ABGB. normierte Tatbestandsmerkmal der "Beharrlichkeit" auch ein subjektives Element enthält, weshalb nicht nur auf die Fortsetzung der anstößigen Lebensweise durch längere Zeit - wie dies das Berufungsgericht getan hat - oder etwa die Vielzahl der Verstöße abgestellt werden darf. "Beharrlichkeit" im Sinn des § 768 Z. 4 ABGB. setzt vielmehr ein bewußtes und gewolltes Festhalten an der anstößigen Lebensart voraus, das sich freilich in der Regel aus der Fortsetzung der anstößigen Lebensweise durch längere Zeit bzw. der Vielzahl der Verstöße erschließen lassen wird. Unter den besonderen Umständen des Falles bedarf es aber wohl noch ergänzender Überlegungen, wobei auch zu berücksichtigen ist, daß es bei dem von der Klägerin aufgeworfenen Beweisthema nicht so sehr auf einen Zeugen - als einen Sachverständigenbeweis ankäme.Entgegen den Ausführungen der Klägerin teilt der Oberste Gerichtshof im Ergebnis auch die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Klägerin eine Lebensart geführt hat, die den Grund für eine rechtmäßige Enterbung bzw. Verkürzung im Pflichtteil im Sinn des Paragraph 768, Ziffer 4, ABGB. abgäbe. Daß der objektive Tatbestand eines solchen Enterbungsgrundes gegeben ist, bestreitet auch die Klägerin in ihrem Rekurs praktisch nicht, sie meint aber, im ergänzenden Verfahren wäre ihr die Möglichkeit zu geben, durch Zeugen nachzuweisen, daß nur ihre im Strafverfahren noch nicht erkannte und damals noch im Anfangsstadium befindliche Erkrankung Ursache ihres Fehlverhaltens gewesen sei. Es kann ihr nun insofern beigepflichtet werden, als das im Paragraph 768, Ziffer 4, ABGB. normierte Tatbestandsmerkmal der "Beharrlichkeit" auch ein subjektives Element enthält, weshalb nicht nur auf die Fortsetzung der anstößigen Lebensweise durch längere Zeit - wie dies das Berufungsgericht getan hat - oder etwa die Vielzahl der Verstöße abgestellt werden darf. "Beharrlichkeit" im Sinn des Paragraph 768, Ziffer 4, ABGB. setzt vielmehr ein bewußtes und gewolltes Festhalten an der anstößigen Lebensart voraus, das sich freilich in der Regel aus der Fortsetzung der anstößigen Lebensweise durch längere Zeit bzw. der Vielzahl der Verstöße erschließen lassen wird. Unter den besonderen Umständen des Falles bedarf es aber wohl noch ergänzender Überlegungen, wobei auch zu berücksichtigen ist, daß es bei dem von der Klägerin aufgeworfenen Beweisthema nicht so sehr auf einen Zeugen - als einen Sachverständigenbeweis ankäme.
Es ist nun zunächst nicht richtig, daß die Abartigkeit der Klägerin in dem für sie besonders gravierenden Strafverfahren des Landesgerichtes K. übersehen worden wäre. Sie wurde psychiatriert und der damals zugezogene Sachverständige hat bei ihr schwere Störungen der sittlichen Gefühle als Anlaß für ihr asoziales Verhalten festgestellt; er zählte das Erscheinungsbild, bei dem charakterliche Abartigkeiten bis in die frühe Jugend mitberücksichtigt wurden, dem Bereich der "moral insanity" zu, kam aber abschließend zum Ergebnis, daß die Klägerin der Fähigkeit, die Folge ihrer Handlungen einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, nicht völlig beraubt gewesen sei. Dieses Gutachten fand dann auch seinen Niederschlag in einer an die Geschworenen gerichteten Zusatzfrage bzw. der ihnen dazu erteilten Rechtsbelehrung. Selbst wenn man nun zugunsten der Klägerin unterstellt, durch Einholung von Sachverständigengutachten unter Berücksichtigung der seitherigen Entwicklung ihres Geisteszustandes - im Entmündigungsverfahren wurde übrigens nicht volle Klarheit geschaffen, ob es sich um eine organische Gehirnerkrankung Schizophrenie oder nur eine schwere Hysterie mit Anfällen und Dämmerzuständen handelt - wäre erweislich, die Klägerin sei in höherem Maße moralisch und geistig minderwertig gewesen, als seinerzeit erkannt wurde, bleibt doch die Tatsache bestehen, daß sie seinerzeit wegen der einleitend aufgezählten Delikte rechtskräftig verurteilt wurde. Solange die strafgerichtlichen Verurteilungen aufrecht sind, ist das Gericht auch im vorliegenden Prozeß daran gebunden (§ 268 ZPO.). Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Klägerin für alle ihre Delikte steht also fest und es bliebe auch bei nachträglichem Nachweis vor dem Zivilgericht, die geistigen und moralischen Abwehrkräfte der Klägerin seien doch noch geringer gewesen, als sie seinerzeit erkannt worden waren, doch bindend auch dabei, daß diese Kräfte ausgereicht hätten, das Strafbare der Handlungsweise einzusehen und nach dieser Einsicht auch zu handeln, Gerade letzteres rechtfertigt aber auch hier den Schluß aus der Vielzahl der Delikte und der Fortsetzung des anstößigen Verhaltens durch längere Zeit auf die "Beharrlichkeit" der anstößigen Lebensführung im Sinn des § 768 Z. 4 ABGB.Es ist nun zunächst nicht richtig, daß die Abartigkeit der Klägerin in dem für sie besonders gravierenden Strafverfahren des Landesgerichtes K. übersehen worden wäre. Sie wurde psychiatriert und der damals zugezogene Sachverständige hat bei ihr schwere Störungen der sittlichen Gefühle als Anlaß für ihr asoziales Verhalten festgestellt; er zählte das Erscheinungsbild, bei dem charakterliche Abartigkeiten bis in die frühe Jugend mitberücksichtigt wurden, dem Bereich der "moral insanity" zu, kam aber abschließend zum Ergebnis, daß die Klägerin der Fähigkeit, die Folge ihrer Handlungen einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, nicht völlig beraubt gewesen sei. Dieses Gutachten fand dann auch seinen Niederschlag in einer an die Geschworenen gerichteten Zusatzfrage bzw. der ihnen dazu erteilten Rechtsbelehrung. Selbst wenn man nun zugunsten der Klägerin unterstellt, durch Einholung von Sachverständigengutachten unter Berücksichtigung der seitherigen Entwicklung ihres Geisteszustandes - im Entmündigungsverfahren wurde übrigens nicht volle Klarheit geschaffen, ob es sich um eine organische Gehirnerkrankung Schizophrenie oder nur eine schwere Hysterie mit Anfällen und Dämmerzuständen handelt - wäre erweislich, die Klägerin sei in höherem Maße moralisch und geistig minderwertig gewesen, als seinerzeit erkannt wurde, bleibt doch die Tatsache bestehen, daß sie seinerzeit wegen der einleitend aufgezählten Delikte rechtskräftig verurteilt wurde. Solange die strafgerichtlichen Verurteilungen aufrecht sind, ist das Gericht auch im vorliegenden Prozeß daran gebunden (Paragraph 268, ZPO.). Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Klägerin für alle ihre Delikte steht also fest und es bliebe auch bei nachträglichem Nachweis vor dem Zivilgericht, die geistigen und moralischen Abwehrkräfte der Klägerin seien doch noch geringer gewesen, als sie seinerzeit erkannt worden waren, doch bindend auch dabei, daß diese Kräfte ausgereicht hätten, das Strafbare der Handlungsweise einzusehen und nach dieser Einsicht auch zu handeln, Gerade letzteres rechtfertigt aber auch hier den Schluß aus der Vielzahl der Delikte und der Fortsetzung des anstößigen Verhaltens durch längere Zeit auf die "Beharrlichkeit" der anstößigen Lebensführung im Sinn des Paragraph 768, Ziffer 4, ABGB.
Aus diesen Erwägungen ist der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes zu bestätigen.