Entscheidungsgründe:
Die seinerzeitige Eigentümerin einer Eigentumswohnung erteilte der klagenden Partei einen Alleinvermittlungsauftrag zum Verkauf der Wohnung. Die Miteigentumsanteile der Verkäuferin waren unter anderem mit einem Pfandrecht für ein Wohnbauförderungsdarlehen des Landes Tirol belastet, das der Verkäuferin gewährt worden war. Das Wohnbauförderungswerbern üblicherweise im Zusammenhang mit der Zusicherung der Wohnbauförderung übergebene Formblatt enthält unter anderem folgende Bestimmungen:
"11. Der Förderungswerber bzw. der Rechtsnachfolger haben dafür zu sorgen, dass einem nachfolgenden Benutzer des geförderten Vorhabens keine Vermittlungskosten erwachsen.
...
16. Das gewährte (Förderungs-)Darlehen wird gekündigt oder fälliggestellt und Zuschüsse werden eingestellt bzw. rückgefordert, wenn die Bestimmungen des TWFG 1991 oder die hiezu erlassenen Richtlinien sowie die Bedingungen dieser Zusicherung oder des Schuldscheines nicht eingehalten werden. ..."
Die Beklagte erlangte aufgrund eines von der klagenden Partei veranlassten Zeitungsinserats im April 2001 Kenntnis von der Erwerbsmöglichkeit und bekundete dieser gegenüber ihr Kaufinteresse. Nach Besichtigung der Wohnung erhielt sie von der klagenden Partei Informationsmaterial (Beschreibung des Objekts, Hinweis auf die Kaufnebenkosten und das Vermittlungshonorar ...) sowie die Information, dass das Wohnbauförderungsdarlehen (im Betrag von ca S 640.000) übernommen werden könne. Für die Beklagte war die Möglichkeit der Übernahme dieses Darlehens wesentliche Bedingung für den Abschluss des Kaufvertrags, ebenso die Erlangung einer weiteren Finanzierung durch ein Kreditinstitut. In das ihr vorgelegte schriftliche Kaufanbot wurden daher entsprechende Bedingungen aufgenommen; die Verkäuferin erklärte durch ihre Unterschrift auf dem Kaufanbot, dieses unwiderruflich anzunehmen. Die Beklagte bemühte sich in der Folge bei der Wohnbauförderungsstelle des Amts der Tiroler Landesregierung um die Übernahme des Wohnbauförderungsdarlehens. Dabei wurde geprüft, ob sie im Hinblick auf ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse die Wohnbauförderungsvoraussetzungen erfüllt. Sie wurde hingegen nicht gefragt, wie sie zu ihrer Wohnung gekommen und ob diesbezüglich eine Vermittlungsprovision zu bezahlen ist. Schließlich wurde ihr die Zusicherung der Übernahme des ursprünglich der Verkäuferin gewährten Wohnbauförderungsdarlehens erteilt. Nach formeller Errichtung des Kaufvertrags wurde das Eigentumsrecht der Beklagten an den erworbenen Miteigentumsanteilen im Grundbuch einverleibt; die Tiroler Landesregierung hatte mittels Unterfertigung des Kaufvertrags durch einen bevollmächtigten Vertreter der Eigentumsübertragung zugestimmt.
Gegen die von der klagenden Partei geltend gemachte Provisionsforderung in der (unstrittigen) Höhe von EUR 5.232,44 samt Zinsen wendete die Beklagte im Wesentlichen ein, die klagende Partei habe es schuldhaft unterlassen, sie darüber zu informieren, dass das Wohnbauförderungsdarlehen fälliggestellt werde, wenn das Land Tirol davon Kenntnis erlangt, dass sie entgegen Punkt 11. der Wohnbauförderungs-Zusicherung mit Vermittlungskosten belastet sei. Unter diesen Umständen hätte sie am Erwerb der Wohnung kein Interesse gehabt, was der klagenden Partei bewusst gewesen sei; dadurch sei die gesamte Finanzierung der Eigentumswohnung gefährdet. Ein Provisionsanspruch stehe der klagenden Partei schon deshalb nicht zu, weil sie angesichts ihres schuldhaften Fehlverhaltens nicht verdienstlich geworden sei. Der zwischen den Streitteilen (schlüssig) zustande gekommene Vermittlungsvertrag werde weiters wegen Irrtums angefochten, weil die klagende Partei durch die Unterlassung der gebotenen Aufklärung bei der Beklagten grob fahrlässig einen wesentlichen Irrtum über das abzuschließende Rechtsgeschäft verursacht bzw diese arglistig in Irrtum geführt habe. Bei Kenntnis der bevorstehenden Fälligstellung des Wohnbauförderungsdarlehens hätte sie den Vermittlungsauftrag nur unter der Voraussetzung erteilt, dass sie keine Verpflichtung zur Zahlung einer Provision trifft.
Die klagende Partei replizierte darauf, mit einer Fälligstellung des Wohnbauförderungsdarlehens sei schon deshalb nicht zu rechnen, weil die Wohnbauförderungsstelle ohne jegliche Bedenken der Beklagten die Übernahme des Wohnbauförderungsdarlehens bewilligt habe. Damit habe das Land Tirol auch schlüssig auf eine Berufung auf Punkt 11. der Wohnbauförderungs-Zusicherungsbedingungen verzichtet, sofern diese überhaupt seinerzeit Vertragsinhalt geworden seien. Die betreffende Vertragsklausel sei auch sittenwidrig und rechtsunwirksam; das Land Tirol habe bisher noch kein einziges Mal unter Berufung auf diese Bestimmung eine Vertragskündigung ausgesprochen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Über den eingangs dieser Entscheidung dargestellten Sachverhalt hinaus traf es die Negativfeststellung, es könne nicht "zweifelsfrei festgestellt werden", ob der Verkäuferin bei der seinerzeitigen Zusicherung der Wohnbauförderung das Formblatt über die Wohnbauförderungs-Zusicherung ausgehändigt oder ein solches mit ihr durchbesprochen wurde.
Dennoch gelangte das Erstgericht zur Klageabweisung, weil unter Punkt 11 der "für Tirol wirksamen" Wohnbauförderungszusicherungsbedingungen festgehalten sei, dass der Förderungswerber dafür zu sorgen habe, dass dem nachfolgenden Benutzer des geförderten Vorhabens keine Vermittlungskosten erwachsen, und § 23 Abs 1 lit b TWFG 1991 bestimme, dass das Wohnbauförderungsdarlehen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten zu kündigen sei, wenn der Förderungswerber Bedingungen oder Auflagen der Zusicherung nicht erfüllt. Es widerspreche der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Immobilienmaklers, wenn er sich ohne Aufklärung eine Provision versprechen lässt, deren Zahlung die Kündigung des geförderten Darlehens zur Folge haben könne und damit die besonders beworbene Eigenschaft des vermittelten Objekts in Frage stelle bzw beseitige. Die klagende Partei wäre gehalten gewesen, den Auftraggeber über die Voraussetzungen für die Übernahme einer Wohnbauförderung aufzuklären. Sie hätte die Beklagte darauf hinweisen müssen, dass das von ihr zugleich mit der Provisionsvereinbarung unterfertigte Kaufanbot "nicht den Zusicherungsbedingungen für ein Wohnbauförderungsdarlehen entspricht". Durch die unterbliebene Aufklärung habe die klagende Partei einen Geschäftsirrtum der Beklagten veranlasst. Dieser Irrtum über den Gegenstand des vermittelten Kaufs sei für den Abschluss des Vermittlungsvertrags kausal gewesen. Ein Irrtum über einen Umstand, über den der andere nach geltenden Rechtsvorschriften aufzuklären gehabt hätte, gelte immer als Irrtum über den Inhalt des Vertrags. Eine erfolgreiche Irrtumsanfechtung beseitige das Rechtsgeschäft und führe zum Erlöschen der wechselseitigen Leistungspflichten. Die Beklagte sei daher nicht verpflichtet, die vereinbarte Provision zu zahlen.Dennoch gelangte das Erstgericht zur Klageabweisung, weil unter Punkt 11 der "für Tirol wirksamen" Wohnbauförderungszusicherungsbedingungen festgehalten sei, dass der Förderungswerber dafür zu sorgen habe, dass dem nachfolgenden Benutzer des geförderten Vorhabens keine Vermittlungskosten erwachsen, und Paragraph 23, Absatz eins, Litera b, TWFG 1991 bestimme, dass das Wohnbauförderungsdarlehen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten zu kündigen sei, wenn der Förderungswerber Bedingungen oder Auflagen der Zusicherung nicht erfüllt. Es widerspreche der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Immobilienmaklers, wenn er sich ohne Aufklärung eine Provision versprechen lässt, deren Zahlung die Kündigung des geförderten Darlehens zur Folge haben könne und damit die besonders beworbene Eigenschaft des vermittelten Objekts in Frage stelle bzw beseitige. Die klagende Partei wäre gehalten gewesen, den Auftraggeber über die Voraussetzungen für die Übernahme einer Wohnbauförderung aufzuklären. Sie hätte die Beklagte darauf hinweisen müssen, dass das von ihr zugleich mit der Provisionsvereinbarung unterfertigte Kaufanbot "nicht den Zusicherungsbedingungen für ein Wohnbauförderungsdarlehen entspricht". Durch die unterbliebene Aufklärung habe die klagende Partei einen Geschäftsirrtum der Beklagten veranlasst. Dieser Irrtum über den Gegenstand des vermittelten Kaufs sei für den Abschluss des Vermittlungsvertrags kausal gewesen. Ein Irrtum über einen Umstand, über den der andere nach geltenden Rechtsvorschriften aufzuklären gehabt hätte, gelte immer als Irrtum über den Inhalt des Vertrags. Eine erfolgreiche Irrtumsanfechtung beseitige das Rechtsgeschäft und führe zum Erlöschen der wechselseitigen Leistungspflichten. Die Beklagte sei daher nicht verpflichtet, die vereinbarte Provision zu zahlen.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung - mit Ausnahme eines Teils des Zinsenbegehrens - ab und erkannte die Beklagte schuldig, der klagenden Partei EUR 5.232,44 samt 4 % Zinsen zu zahlen; die ordentliche Revision wurde schließlich für zulässig erklärt. Die Beklagte habe zwar behauptet, sie sei von Mitarbeitern der klagenden Partei, deren Verhalten der Verkäuferin zuzurechnen sei, bei Abschluss des Kaufvertrags in Irrtum geführt worden, sie habe jedoch weder von der Möglichkeit der Anfechtung des Kaufvertrags Gebrauch gemacht, noch erklärt, dass sie von diesem Recht Gebrauch machen wolle. Nach § 7 Abs 2 MaklerG entfalle der Anspruch auf Provision nur, wenn feststehe, dass der Vertrag zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber aus nicht von Letzterem zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt werde. Ohne Anfechtung des Grundgeschäfts gegenüber dem Vertragspartner liege der Provisionsausschlusstatbestand nicht vor. Da die Beklagte somit das vermittelte Geschäft nicht rückgängig gemacht habe, bleibe der Provisionsanspruch aufrecht.Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung - mit Ausnahme eines Teils des Zinsenbegehrens - ab und erkannte die Beklagte schuldig, der klagenden Partei EUR 5.232,44 samt 4 % Zinsen zu zahlen; die ordentliche Revision wurde schließlich für zulässig erklärt. Die Beklagte habe zwar behauptet, sie sei von Mitarbeitern der klagenden Partei, deren Verhalten der Verkäuferin zuzurechnen sei, bei Abschluss des Kaufvertrags in Irrtum geführt worden, sie habe jedoch weder von der Möglichkeit der Anfechtung des Kaufvertrags Gebrauch gemacht, noch erklärt, dass sie von diesem Recht Gebrauch machen wolle. Nach Paragraph 7, Absatz 2, MaklerG entfalle der Anspruch auf Provision nur, wenn feststehe, dass der Vertrag zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber aus nicht von Letzterem zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt werde. Ohne Anfechtung des Grundgeschäfts gegenüber dem Vertragspartner liege der Provisionsausschlusstatbestand nicht vor. Da die Beklagte somit das vermittelte Geschäft nicht rückgängig gemacht habe, bleibe der Provisionsanspruch aufrecht.