Rechtssatz RS0117977
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117977
Entscheidungsdatum
02.09.2003
Norm
Tir WFG 1991 §20 Abs1
Tir WFG 1991 §23 Abs1 litb
Rechtssatz
Eine Kündigung des Förderungsdarlehens gemäß § 23 Abs 1 lit b Tir WFG kommt nur in Betracht, wenn solche Bedingungen oder Auflagen der Zusicherung nicht erfüllt werden, die im Sinne des § 20 Abs 1 Tir WFG zur Sicherung der Einhaltung des Gesetzes und des diesem zugrunde liegenden Förderungszwecks erforderlich sind. Eine Kündigung des Förderungsdarlehens gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Litera b, Tir WFG kommt nur in Betracht, wenn solche Bedingungen oder Auflagen der Zusicherung nicht erfüllt werden, die im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Tir WFG zur Sicherung der Einhaltung des Gesetzes und des diesem zugrunde liegenden Förderungszwecks erforderlich sind.
Dies trifft auf eine Auflage nicht zu, die den Förderungswerber verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass einem Erwerber des geförderten Objekts keine Vermittlungskosten erwachsen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117977
Dokumentnummer
JJR_20030902_OGH0002_0010OB00187_03M0000_001