Entscheidungsgründe:
Mit dem Bestandvertrag vom 19. 9. 1953 hat die Stadtgemeinde Linz der Firma A*****, Alleininhaber Alexander G*****, ein 28.545 m2 großes Gelände im Hafenbecken III zur Errichtung einer Schiffsreparaturwerkstätte samt Helling- und Schlippanlage mit Wirkung vom 1. 9. 1952 auf 50 Jahre in Bestand gegeben. Die Bestandnehmerin verpflichtete sich, den Bestandgegenstand ausschließlich für den genannten Zweck zu benützen. Sie war berechtigt, alle hiefür erforderlichen baulichen Maßnahmen durchzuführen, wobei lediglich die Vornahme gewisser Veränderungen der vorherigen Genehmigung durch die Bestandgeberin bedurfte. Für folgende Fälle wurde der Bestandgeberin das Recht der vorzeitigen Vertragsauflösung eingeräumt: Wenn die Bestandnehmerin vom Bestandgegenstand einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht, wenn sie die ihr obliegende zweckgebundene Verwendung oder eine sonstige vertragliche Verpflichtung trotz wiederholter Abmahnungen nicht einhält, wenn sie mit der Bezahlung des Bestandzinses durch eine gewisse Zeit im Rückstand ist, wenn sie ihre Zahlungen einstellt oder in Konkurs verfällt und schließlich, wenn sie den Bestandgegenstand nicht innerhalb von drei Jahren nach der Bestandnahme entsprechend den Bestimmungen des § 5 P 1 des Vertrages (zweckgebundene Verwendung) benützt und dieser Umstand auf ein Verschulden der Bestandnehmerin zurückzuführen ist. Der Abschluss eines Unterbestandvertrages wurde nur für den Fall von einer Genehmigung der Bestangeberin abhängig gemacht, dass das Unterbestandverhältnis nicht dem bedungenen Verwendungszweck des Bestandgegenstandes entspricht. Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 22. 4. 1959, S 17/59, wurde über das Vermögen des Alexander G***** der Konkurs eröffnet. Am 18. 8. 1959 brachte die Klägerin gegen den Masseverwalter die vorliegende Räumungsklage ein. Sie machte erheblich nachteiligen Gebrauch geltend, wies auf die Tatsache der Konkurseröffnung hin und brachte vor, dass sie ein dringendes Interesse an dem Betrieb einer Schiffsreparaturwerkstätte im Bereich des Stadthafens habe. Die Bestandnehmerin habe aber zur Zeit der Konkurseröffnung ihre Tätigkeit auf dem Bestandgegenstand bereits eingestellt gehabt. Zufolge des Abverkaufes von Fahrnissen und mangels einer entsprechenden Konzession sei sie auch nicht mehr in der Lage, eine Schiffsreparaturwerkstätte zu betreiben. Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab. Er stellte fest, dass die Bestandnehmerin bis zur Betriebseinstellung verschiedene Reparaturen durchgeführt habe, zum Teil über Auftrag der Klägerin selbst. Die Gewerbeanmeldung der Bestandnehmer betreffend den selbständigen Betrieb zur fabriksmäßigen Erzeugung von Schiffbaumaterial, Wasserfahrzeugen aller Art, Schiffsausrüstungen, Stahlkonstruktionen, Industrieeinrichtungen und elektrische Anlagen sei nicht zur Kenntnis genommen und die Aufnahme bzw die Fortführung des Betriebes ausdrücklich untersagt worden. Wegen unbefugter Ausübung dieses Gewerbes sei Alexander G***** sogar mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Linz vom 20. 9. 1956 bestraft worden. In rechtlicher Hinsicht ging der Erstrichter davon aus, dass auf das Bestandverhältnis die Kündigungsschutzbestimmungen des Mietengesetzes Anwendung zu finden haben, weil es sich um die Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten (unbebauten Geländes für geschäftliche Zwecke) im Sinne des § 1 Abs 1 MietG handle. Die auf einer Vereinbarung beruhenden Auflösungsgründe seien daher, soweit sie über die im § 1118 ABGB vorgesehenen hinausgehen, unwirksam. Es komme demnach nur erheblich nachteiliger Gebrauch in Betracht. Ein solcher könne wohl auch in der Gefährdung wirtschaftlicher Interessen liegen. Es müsse sich aber dabei um Umstände handeln, welche die Fortsetzung des Bestandverhältnisses für den Bestandgeber als zumutbar erscheinen lassen. Diesem Erfordernis entsprächen die geltend gemachten Umstände nicht. Das Fehlen der Gewerbeberechtigung könne auch deshalb nicht mehr geltend gemacht werden, weil es die Bestandgeberin unterlassen habe, die ihr möglichen Erkundigungen in dieser Richtung schon früher einzuziehen.Mit dem Bestandvertrag vom 19. 9. 1953 hat die Stadtgemeinde Linz der Firma A*****, Alleininhaber Alexander G*****, ein 28.545 m2 großes Gelände im Hafenbecken römisch drei zur Errichtung einer Schiffsreparaturwerkstätte samt Helling- und Schlippanlage mit Wirkung vom 1. 9. 1952 auf 50 Jahre in Bestand gegeben. Die Bestandnehmerin verpflichtete sich, den Bestandgegenstand ausschließlich für den genannten Zweck zu benützen. Sie war berechtigt, alle hiefür erforderlichen baulichen Maßnahmen durchzuführen, wobei lediglich die Vornahme gewisser Veränderungen der vorherigen Genehmigung durch die Bestandgeberin bedurfte. Für folgende Fälle wurde der Bestandgeberin das Recht der vorzeitigen Vertragsauflösung eingeräumt: Wenn die Bestandnehmerin vom Bestandgegenstand einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht, wenn sie die ihr obliegende zweckgebundene Verwendung oder eine sonstige vertragliche Verpflichtung trotz wiederholter Abmahnungen nicht einhält, wenn sie mit der Bezahlung des Bestandzinses durch eine gewisse Zeit im Rückstand ist, wenn sie ihre Zahlungen einstellt oder in Konkurs verfällt und schließlich, wenn sie den Bestandgegenstand nicht innerhalb von drei Jahren nach der Bestandnahme entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 5, P 1 des Vertrages (zweckgebundene Verwendung) benützt und dieser Umstand auf ein Verschulden der Bestandnehmerin zurückzuführen ist. Der Abschluss eines Unterbestandvertrages wurde nur für den Fall von einer Genehmigung der Bestangeberin abhängig gemacht, dass das Unterbestandverhältnis nicht dem bedungenen Verwendungszweck des Bestandgegenstandes entspricht. Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 22. 4. 1959, S 17/59, wurde über das Vermögen des Alexander G***** der Konkurs eröffnet. Am 18. 8. 1959 brachte die Klägerin gegen den Masseverwalter die vorliegende Räumungsklage ein. Sie machte erheblich nachteiligen Gebrauch geltend, wies auf die Tatsache der Konkurseröffnung hin und brachte vor, dass sie ein dringendes Interesse an dem Betrieb einer Schiffsreparaturwerkstätte im Bereich des Stadthafens habe. Die Bestandnehmerin habe aber zur Zeit der Konkurseröffnung ihre Tätigkeit auf dem Bestandgegenstand bereits eingestellt gehabt. Zufolge des Abverkaufes von Fahrnissen und mangels einer entsprechenden Konzession sei sie auch nicht mehr in der Lage, eine Schiffsreparaturwerkstätte zu betreiben. Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab. Er stellte fest, dass die Bestandnehmerin bis zur Betriebseinstellung verschiedene Reparaturen durchgeführt habe, zum Teil über Auftrag der Klägerin selbst. Die Gewerbeanmeldung der Bestandnehmer betreffend den selbständigen Betrieb zur fabriksmäßigen Erzeugung von Schiffbaumaterial, Wasserfahrzeugen aller Art, Schiffsausrüstungen, Stahlkonstruktionen, Industrieeinrichtungen und elektrische Anlagen sei nicht zur Kenntnis genommen und die Aufnahme bzw die Fortführung des Betriebes ausdrücklich untersagt worden. Wegen unbefugter Ausübung dieses Gewerbes sei Alexander G***** sogar mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Linz vom 20. 9. 1956 bestraft worden. In rechtlicher Hinsicht ging der Erstrichter davon aus, dass auf das Bestandverhältnis die Kündigungsschutzbestimmungen des Mietengesetzes Anwendung zu finden haben, weil es sich um die Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten (unbebauten Geländes für geschäftliche Zwecke) im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, MietG handle. Die auf einer Vereinbarung beruhenden Auflösungsgründe seien daher, soweit sie über die im Paragraph 1118, ABGB vorgesehenen hinausgehen, unwirksam. Es komme demnach nur erheblich nachteiliger Gebrauch in Betracht. Ein solcher könne wohl auch in der Gefährdung wirtschaftlicher Interessen liegen. Es müsse sich aber dabei um Umstände handeln, welche die Fortsetzung des Bestandverhältnisses für den Bestandgeber als zumutbar erscheinen lassen. Diesem Erfordernis entsprächen die geltend gemachten Umstände nicht. Das Fehlen der Gewerbeberechtigung könne auch deshalb nicht mehr geltend gemacht werden, weil es die Bestandgeberin unterlassen habe, die ihr möglichen Erkundigungen in dieser Richtung schon früher einzuziehen.
Das Berufungsgericht gab der nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge. Es teilte die Rechtsauffassung des Erstrichters, dass im Hinblick auf den zur Anwendung kommenden gesetzlichen Kündigungsschutz gemäß der 5. KSchDV alle Vereinbarungen, die über die gesetzlichen Bestimmungen, die über die gesetzlichen Kündigungs- und Auflösungsgründe hinausgehen, unwirksam seien. Dass die Bestandnehmerin mangels einer Gewerbeberechtigung nicht in der Lage sei, selber die im Vertrag vorgesehenen Schiffsreparaturen auszuführen, schließe nicht aus, dass solche Arbeiten durch einen zu diesem gewerbeberechtigten Gesellschafter oder im Wege eines Unterbestandverhältnisses durchgeführt werden. Selbst wenn aber die Bestandnehmerin den Bestandgegenstand ganz unbenützt lassen würde, wäre darin, solange sie ihren sonstigen vertraglichen Verpflichtungen nachkommt, keine Beeinträchtigung erheblicher wirtschaftlicher Interessen der Klägerin zu erblicken. Ein Verstoß gegen das öffentliche Interesse an einer zweiten Schiffsreparaturwerkstätte im Hafen könne nicht dem Begriff „erheblich nachteiliger Gebrauch" unterstellt werden. Eine dauernde Betriebspflicht sei nicht vereinbart worden.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf § 503 Z 4 ZPO gestützte Revision der Klägerin mit dem Antrage, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde, oder es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Gericht erster oder zweiter Instanz zurückzuverweisen. Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO gestützte Revision der Klägerin mit dem Antrage, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde, oder es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Gericht erster oder zweiter Instanz zurückzuverweisen. Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht begründet.