Rechtssatz RS0068782
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068782
Geschäftszahl
3Ob416/56; 1Ob187/60
Entscheidungsdatum
10.06.1960
Norm
MG §19 Abs1 H10
MG §19 Abs2
MG §19 Abs6
Rechtssatz
Ein den Kündigungsbeschränkungen des MG unterliegendes Bestandverhältnis kann aus anderen als den im § 19 Abs 1 und 2 MG angeführten Gründen, von dem eines bestimmten Eigenbedarfes abgesehen, auch bei Vereinbarung eines bestimmten Tatbestandes als Kündigungsgrund (Konkurseröffnung) nicht zur Auflösung gebracht werden.Ein den Kündigungsbeschränkungen des MG unterliegendes Bestandverhältnis kann aus anderen als den im Paragraph 19, Absatz eins und 2 MG angeführten Gründen, von dem eines bestimmten Eigenbedarfes abgesehen, auch bei Vereinbarung eines bestimmten Tatbestandes als Kündigungsgrund (Konkurseröffnung) nicht zur Auflösung gebracht werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 416/56
Entscheidungstext OGH 12.09.1956 3 Ob 416/56
Veröff: EvBl 1956/351 S 611
- 1 Ob 187/60
Entscheidungstext OGH 10.06.1960 1 Ob 187/60
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0068782
Dokumentnummer
JJR_19560912_OGH0002_0030OB00416_5600000_001