Aus der Begründung:
Der Betrag von 18.000 S wurde im Zuge eines Strafverfahrens beschlagnahmt und finden daher auf diesen Erlag die Bestimmungen der §§ 670 ff. GeO. (1937), die mit Dienstanweisung vom 29. Juni 1945, JABl. 1945, S. 3, wieder in Kraft getreten sind, Anwendung. Der Betrag wurde daher richtig im Verwahrbuch in Verwahrung genommen. Mit obzitiertem rechtskräftigen Urteil wurde ein Teilbetrag von 14.000 S für verfallen erklärt, so daß das Strafgericht gemäß § 674 GeO. verpflichtet war, die nötigen Verfügungen zur Beendigung der Verwahrung zu treffen, nämlich zur Rückstellung der beschlagnahmten Gegenstände an den Beschädigten, Ausfolgung an den Beschuldigten, Erlassung des Ediktes nach § 376 StPO., Veräußerung oder Vernichtung.Der Betrag von 18.000 S wurde im Zuge eines Strafverfahrens beschlagnahmt und finden daher auf diesen Erlag die Bestimmungen der Paragraphen 670, ff. GeO. (1937), die mit Dienstanweisung vom 29. Juni 1945, JABl. 1945, S. 3, wieder in Kraft getreten sind, Anwendung. Der Betrag wurde daher richtig im Verwahrbuch in Verwahrung genommen. Mit obzitiertem rechtskräftigen Urteil wurde ein Teilbetrag von 14.000 S für verfallen erklärt, so daß das Strafgericht gemäß Paragraph 674, GeO. verpflichtet war, die nötigen Verfügungen zur Beendigung der Verwahrung zu treffen, nämlich zur Rückstellung der beschlagnahmten Gegenstände an den Beschädigten, Ausfolgung an den Beschuldigten, Erlassung des Ediktes nach Paragraph 376, StPO., Veräußerung oder Vernichtung.
Im gegenständlichen Falle hat das Strafgericht den Ausfolgungsantrag des Beschuldigten unter Hinweis auf die Wirkungen des Währungsschutzgesetzes abgewiesen. Mag auch dieser Beschluß noch nicht in Rechtskraft erwachsen sein, so geht die zu lösende Frage dahin, ob dem Beschuldigten, dem im Laufe des Strafverfahrens Gegenstände, die dem Verfall unterliegen, beschlagnahmt wurden, nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens ein klagbarer Anspruch auf Ausfolgung der beschlagnahmten Gegenstände, soweit sie von dem Verfall nicht betroffen wurden, zusteht.
Aus den oben angeführten Bestimmungen der GeO. ergibt sich, daß das Gericht zur Rückstellung der Gegenstände, ohne daß es eines Antrages bedurfte, verpflichtet war. Dieser Rückforderungsanspruch des Beschuldigten grundet sich entweder auf das Eigentum oder den Besitz und richtet sich gegen die beschlagnahmten Gegenstände oder deren Erlösbetrag und ist im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
Dies muß aus den Bestimmungen der Strafprozeßordnung (§§ 368 ff.) geschlossen werden. Gemäß § 368 StPO. sind die beim Beschuldigten beschlagnahmten Gegenstände dem Beschädigten auszufolgen, wenn dieser sein Eigentumsrecht dem Strafgericht gegenüber nachweist. Kann der Beschädigte dieses sein Eigentumsrecht nicht sogleich nachweisen, so hat das Strafgericht den Beschädigten auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Dasselbe Recht kommt aber, wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung SZ. VI/77 ausgesprochen hat, dem Beschuldigten auch zu, der selbst nach Ablauf der Ediktalfrist des § 376 StPO. im ordentlichen Rechtsweg die Ausfolgung der beschlagnahmten Gegenstände auf Grund seines Eigentumsrechtes begehren kann.Dies muß aus den Bestimmungen der Strafprozeßordnung (Paragraphen 368, ff.) geschlossen werden. Gemäß Paragraph 368, StPO. sind die beim Beschuldigten beschlagnahmten Gegenstände dem Beschädigten auszufolgen, wenn dieser sein Eigentumsrecht dem Strafgericht gegenüber nachweist. Kann der Beschädigte dieses sein Eigentumsrecht nicht sogleich nachweisen, so hat das Strafgericht den Beschädigten auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Dasselbe Recht kommt aber, wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung SZ. VI/77 ausgesprochen hat, dem Beschuldigten auch zu, der selbst nach Ablauf der Ediktalfrist des Paragraph 376, StPO. im ordentlichen Rechtsweg die Ausfolgung der beschlagnahmten Gegenstände auf Grund seines Eigentumsrechtes begehren kann.
Steht dem Beschuldigten hinsichtlich beschlagnahmter Sachen, die allem Anscheine nach fremdes Eigentum sind, dessen Eigentümer der Beschuldigte nicht angeben will und kann, wobei das Strafgericht ausgesprochen hat, daß die Rechtmäßigkeit des Besitzes des Beschuldigten nicht glaubwürdig ist, der ordentliche Rechtsweg offen, um seinen Rückforderungsanspruch geltend zu machen, so muß dem Beschuldigten dieses Recht umsomehr dann zustehen, wenn die Voraussetzungen des § 376 StPO. nicht gegeben sind.Steht dem Beschuldigten hinsichtlich beschlagnahmter Sachen, die allem Anscheine nach fremdes Eigentum sind, dessen Eigentümer der Beschuldigte nicht angeben will und kann, wobei das Strafgericht ausgesprochen hat, daß die Rechtmäßigkeit des Besitzes des Beschuldigten nicht glaubwürdig ist, der ordentliche Rechtsweg offen, um seinen Rückforderungsanspruch geltend zu machen, so muß dem Beschuldigten dieses Recht umsomehr dann zustehen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 376, StPO. nicht gegeben sind.
Mit dieser Rechtsansicht steht die Entscheidung 2 Ob 166/50 nicht im Widerspruch; damals handelte es sich um die Geltendmachung eines Schadenersatzes wegen einer Beschlagnahme von Banknoten, die zu Unrecht erfolgte; der Klagsgrund betraf daher einen anders gelagerten Fall.
Da auf Grund der obigen Ausführungen die Zulässigkeit des Rechtsweges gegeben ist, war dem Rekurs Folge zu geben, der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht aufzutragen, über die Berufung der beklagten Partei unter Abstandnahme von dem gebrauchten