Auf Grund des Erkenntnisses der Rückstellungsoberkommission beim Oberlandesgericht Wien vom 30. Juni 1952 bewilligte das Erstgericht den betreibenden Parteien folgende Exekutionen: I. durch zwangsweise Übergabe des ehemals von Armin A. im Standorte Wien, II., P.straße 58, betriebenen Bandagistengeschäftes samt Zubehör, der ehemaligen Hausbesorgerwohnung und einer mechanischen Werkstätte samt Maschinen, II. zur Erwirkung der Unterfertigung aller Urkunden, welche zur Erlangung des Gewerberechtes der Rückstellungswerber, wie es Armin A. bis 1938 besessen habe, erforderlich seien. Das Mehrbegehren der betreibenden Parteien, dem Verpflichteten aufzutragen, alle Erklärungen abzugeben, die zur Erlangung der Gewerbeberechtigung der Rückstellungswerber erforderlich seien, wurde vom Erstgericht unter Hinweis auf § 367 EO. abgewiesen.Auf Grund des Erkenntnisses der Rückstellungsoberkommission beim Oberlandesgericht Wien vom 30. Juni 1952 bewilligte das Erstgericht den betreibenden Parteien folgende Exekutionen: römisch eins. durch zwangsweise Übergabe des ehemals von Armin A. im Standorte Wien, römisch zwei., P.straße 58, betriebenen Bandagistengeschäftes samt Zubehör, der ehemaligen Hausbesorgerwohnung und einer mechanischen Werkstätte samt Maschinen, römisch zwei. zur Erwirkung der Unterfertigung aller Urkunden, welche zur Erlangung des Gewerberechtes der Rückstellungswerber, wie es Armin A. bis 1938 besessen habe, erforderlich seien. Das Mehrbegehren der betreibenden Parteien, dem Verpflichteten aufzutragen, alle Erklärungen abzugeben, die zur Erlangung der Gewerbeberechtigung der Rückstellungswerber erforderlich seien, wurde vom Erstgericht unter Hinweis auf Paragraph 367, EO. abgewiesen.
Infolge Rekurses des Verpflichteten änderte das Rekursgericht den alleinangefochtenen stattgebenden Teil des Punktes II der erstgerichtlichen Exekutionsbewilligung dahin ab, daß der darauf bezügliche Teil des Exekutionsantrages abgewiesen wurde. Der Exekutionstitel entbehre der im § 7 EO. geforderten Bestimmtheit. Der Umfang der geschuldeten Leistung sei ihm nicht in schlüssiger Weise zu entnehmen. Zumindest hätten die betreibenden Parteien nach Ansicht des Rekursgerichtes im Exekutionsantrag anzuführen gehabt, welche Urkunden dem Verpflichteten zur Unterschrift vorgelegt worden seien und bei welchen er die Unterschrift verweigert habe (§ 54 Abs. 1 Z. 3 EO.).Infolge Rekurses des Verpflichteten änderte das Rekursgericht den alleinangefochtenen stattgebenden Teil des Punktes römisch zwei der erstgerichtlichen Exekutionsbewilligung dahin ab, daß der darauf bezügliche Teil des Exekutionsantrages abgewiesen wurde. Der Exekutionstitel entbehre der im Paragraph 7, EO. geforderten Bestimmtheit. Der Umfang der geschuldeten Leistung sei ihm nicht in schlüssiger Weise zu entnehmen. Zumindest hätten die betreibenden Parteien nach Ansicht des Rekursgerichtes im Exekutionsantrag anzuführen gehabt, welche Urkunden dem Verpflichteten zur Unterschrift vorgelegt worden seien und bei welchen er die Unterschrift verweigert habe (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, EO.).
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Parteien Folge, hob die Rekursentscheidung und den stattgebenden Teil des Punktes II des erstgerichtlichen Beschlusses auf und trug dem Erstgericht auf, neuerlich zu entscheiden.Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Parteien Folge, hob die Rekursentscheidung und den stattgebenden Teil des Punktes römisch zwei des erstgerichtlichen Beschlusses auf und trug dem Erstgericht auf, neuerlich zu entscheiden.