Rechtssatz RS0004742
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004742
Geschäftszahl
1Ob189/53; 5Ob223/70 (5Ob224/70); 6Ob774/78; 7Ob561/83; 3Ob116/83; 3Ob227/09t; 4Ob184/24y; 9Ob72/25s
Entscheidungsdatum
26.08.2025
Rechtssatz
Ein Exekutionstitel, der auf "Unterfertigung aller Urkunden, welche zur Erlangung des Gewerberechtes der Rückstellungswerber, wie es der geschädigte Eigentümer bis 1938 besessen habe, erforderlich seien" lautet, ist hinreichend bestimmt. Die betreibende Partei ist nicht gehalten, im Exekutionsantrag diese Urkunden genau zu bezeichnen. Im Zweifelsfalle wird vor der Bewilligung gemäß § 358 EO eine Tagsatzung anzuordnen sein.Ein Exekutionstitel, der auf "Unterfertigung aller Urkunden, welche zur Erlangung des Gewerberechtes der Rückstellungswerber, wie es der geschädigte Eigentümer bis 1938 besessen habe, erforderlich seien" lautet, ist hinreichend bestimmt. Die betreibende Partei ist nicht gehalten, im Exekutionsantrag diese Urkunden genau zu bezeichnen. Im Zweifelsfalle wird vor der Bewilligung gemäß Paragraph 358, EO eine Tagsatzung anzuordnen sein.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 189/53
Entscheidungstext OGH 11.03.1953 1 Ob 189/53
Veröff: SZ 26/66
- 5 Ob 223/70
Entscheidungstext OGH 07.10.1970 5 Ob 223/70
nur: Ein Exekutionstitel, der auf "Unterfertigung aller Urkunden, welche zur Erlangung des Gewerberechtes der Rückstellungswerber, wie es der geschädigte Eigentümer bis 1938 besessen habe, erforderlich seien" lautet, ist hinreichend bestimmt. Die betreibende Partei ist nicht gehalten, im Exekutionsantrag diese Urkunden genau zu
bezeichnen. (T1)
Anm: Veröff: SZ 43/171
- 6 Ob 774/78
Entscheidungstext OGH 21.02.1979 6 Ob 774/78
Beis wie T1
- 7 Ob 561/83
Entscheidungstext OGH 14.04.1983 7 Ob 561/83
Ähnlich
- 3 Ob 116/83
Entscheidungstext OGH 30.11.1983 3 Ob 116/83
vgl auch
- 3 Ob 227/09t
Entscheidungstext OGH 14.12.2009 3 Ob 227/09t
Auch
- 4 Ob 184/24y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.03.2025 4 Ob 184/24y
- 9 Ob 72/25s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.08.2025 9 Ob 72/25s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0004742
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2025
Dokumentnummer
JJR_19530311_OGH0002_0010OB00189_5300000_001