Aus den Entscheidungsgründen:
Nicht beigetreten werden kann der in der Revision vertretenen Auffassung, daß das auf Beschaffung des Eigentumsrechtes ob der Liegenschaft EZ 48 KG St gerichtete Klagebegehren weder bestimmt, noch vollstreckbar sei. Mit der Behauptung der Brüder R, daß zwischen ihnen und Edgar Sch ein Vertrag geschlossen worden sei, auf Grund dessen sie einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums ob der gegenständlichen Liegenschaft erworben hätten, haben Dipl-Ing Carl R und Hugo R die Tatsachen vorgebracht, die erforderlich waren, um ihren Anspruch zu begrunden. Da die Brüder R sich im Besitz der Liegenschaft befinden, wird die Abgabe der zu ihrer Übereignung erforderlichen Erklärungen und Unterschriften begehrt. Ein Begehren auf Verpflichtung zur Vornahme aller zu einem bestimmten Zweck notwendigen Handlungen, deren Umfang sich abgrenzen läßt, ist aber, wie der Oberste Gerichtshof ausgesprochen hat (SZ 26/66, EvBl 1970/117), hinlänglich bestimmt. Ein solches auf Eigentumsübertragung und Abgabe der entsprechenden Erklärungen gerichtetes Klagebegehren entspricht den Erfordernissen des § 226 ZPO (SZ 23/396, EvBl 1970/117 u a).Nicht beigetreten werden kann der in der Revision vertretenen Auffassung, daß das auf Beschaffung des Eigentumsrechtes ob der Liegenschaft EZ 48 KG St gerichtete Klagebegehren weder bestimmt, noch vollstreckbar sei. Mit der Behauptung der Brüder R, daß zwischen ihnen und Edgar Sch ein Vertrag geschlossen worden sei, auf Grund dessen sie einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums ob der gegenständlichen Liegenschaft erworben hätten, haben Dipl-Ing Carl R und Hugo R die Tatsachen vorgebracht, die erforderlich waren, um ihren Anspruch zu begrunden. Da die Brüder R sich im Besitz der Liegenschaft befinden, wird die Abgabe der zu ihrer Übereignung erforderlichen Erklärungen und Unterschriften begehrt. Ein Begehren auf Verpflichtung zur Vornahme aller zu einem bestimmten Zweck notwendigen Handlungen, deren Umfang sich abgrenzen läßt, ist aber, wie der Oberste Gerichtshof ausgesprochen hat (SZ 26/66, EvBl 1970/117), hinlänglich bestimmt. Ein solches auf Eigentumsübertragung und Abgabe der entsprechenden Erklärungen gerichtetes Klagebegehren entspricht den Erfordernissen des Paragraph 226, ZPO (SZ 23/396, EvBl 1970/117 u a).
Nicht stichhältig sind auch die Ausführungen der Revision, daß der Weg auf dem eine Eigentumsübertragung erreicht werden kann, durch die Bestimmung des § 178 AußStrG vorgezeichnet ist. Nach der angeführten Gesetzesstelle ist denjenigen, welchen in die öffentlichen Bücher eingetragene unbewegliche Güter aus einer Verlassenschaft nicht als Erben, sondern als Vermächtnisnehmer oder durch eine während der Abhandlung an sie erfolgte Veräußerung zufallen, von der Abhandlungsbehörde auf ihr Ansuchen die Bestätigung zu erteilen, daß sie in den öffentlichen Büchern als Eigentümer eingetragen werden können. Im vorliegenden Fall sind die Brüder R weder Vermächtnisnehmer noch wurde ihnen die Liegenschaft während der Abhandlung veräußert. Die Brüder R leiten ihren Anspruch vielmehr aus einer zwischen ihnen und Edgar Sch bei dessen Lebzeiten, nämlich am 25. September 1944 beurkundeten Rechtsgeschäft ab. Für die Erfüllung eines mit dem Erblasser bei dessen Lebzeiten abgeschlossenen Rechtsgeschäftes kommt aber die Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG nicht in Betracht (JBl 1959, 106, 107).Nicht stichhältig sind auch die Ausführungen der Revision, daß der Weg auf dem eine Eigentumsübertragung erreicht werden kann, durch die Bestimmung des Paragraph 178, AußStrG vorgezeichnet ist. Nach der angeführten Gesetzesstelle ist denjenigen, welchen in die öffentlichen Bücher eingetragene unbewegliche Güter aus einer Verlassenschaft nicht als Erben, sondern als Vermächtnisnehmer oder durch eine während der Abhandlung an sie erfolgte Veräußerung zufallen, von der Abhandlungsbehörde auf ihr Ansuchen die Bestätigung zu erteilen, daß sie in den öffentlichen Büchern als Eigentümer eingetragen werden können. Im vorliegenden Fall sind die Brüder R weder Vermächtnisnehmer noch wurde ihnen die Liegenschaft während der Abhandlung veräußert. Die Brüder R leiten ihren Anspruch vielmehr aus einer zwischen ihnen und Edgar Sch bei dessen Lebzeiten, nämlich am 25. September 1944 beurkundeten Rechtsgeschäft ab. Für die Erfüllung eines mit dem Erblasser bei dessen Lebzeiten abgeschlossenen Rechtsgeschäftes kommt aber die Ausstellung einer Amtsbestätigung nach Paragraph 178, AußStrG nicht in Betracht (JBl 1959, 106, 107).
Was die Frage des zur Anwendung gelangenden Rechtes betrifft, so hatte Edgar Sch zur Zeit des Abschlusses des Rechtsgeschäftes seinen Wohnsitz in Berlin. Die Brüder R hingegen waren in Österreich wohnhaft. Da es im Jahre 1944 keine interlokalrechtlichen Bestimmungen gab, kamen die Normen des Internationalen Privatrechtes als interlokale Vorschriften im Verhältnis zwischen Gebieten ein- und desselben Staates, in denen verschiedenes Privatrecht galt, zur Anwendung (SZ 25/11, SZ 26/117, SZ 27/33).
Wenn das Prozeßgericht den Standpunkt einnimmt, daß die gegenständliche Liegenschaft in Österreich gelegen sei und damit auch österreichisches Recht zur Anwendung gelange, so muß bei der Frage, auf welche Weise das Eigentum erworben wird, zwischen dem obligatorischen und dem dinglichen Rechtsgeschäft unterschieden werden. Bei zwischen einem Österreicher und einem Ausländer geschlossenen obligatorischen Verträgen, die, wie im vorliegenden Fall, lediglich einen Rechtstitel für den Erwerb der Liegenschaft bilden, gilt der Grundsatz, daß sie nach den Gesetzen des Ortes zu beurteilen sind, wo der Vertrag abgeschlossen wurde (Walker - Verdroß - Droßberg - Satter in Klang, Komm[2] I/1, 233, 237, Ehrenzweig, System[2] I/1, 111). Bei Verträgen unter Abwesenden, bei denen das schriftliche Anbot vom Oblaten angenommen wird, gilt, wie der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Walker - Verdroß - Droßberg - Satter in Klang[2] I/1, 237, Ehrenzweig, I/1, 112) ausgesprochen hat (HS 2075, SZ 29/22, 5 Ob 122/69 u a), der Wohnsitz des Offerenten als Ort des Vertragsabschlusses, der das anzuwendende Recht bestimmt.
Es trifft zu, daß das Berufungsgericht nicht allein auf Grund der Urkunde Beilage 4. sondern auch auf Grund anderer Beweisergebnisse zu der Annahme gelangt ist, daß das Anbot zum Abschluß des Vertrages von Dipl-Ing Carl R und KommRat Hugo R ausging. Da das Prozeßgericht eine solche Feststellung nicht traf und das Gericht zweiter Instanz weder eine teilweise Beweiswiederholung, noch eine Beweisergänzung vornahm, hat es gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit verstoßen.
Allein dem Verfahrensmangel, der dem Gericht zweiter Instanz unterlief, kommt aus rechtlichen Gründen keine Bedeutung zu. Denn sowohl bei der Beurteilung des Rechtsgeschäftes nach österreichischem Recht, weil die Käufer der Liegenschaft (die Brüder R) die Anbietenden waren, als auch bei der Anwendung deutschen Rechtes, falls der in Berlin wohnhaft gewesene Edgar Sch der Anbietende gewesen sein sollte, ist das Rechtsgeschäft gültig. Nach österreichischem Recht sind Verträge über den Kauf einer Liegenschaft Konsensualverträge, die an keine Form gebunden sind. Nach deutschem Recht hingegen ordnet wohl die Bestimmung des § 313 BGB an, daß ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen, der notariellen Beurkundung bedarf. Ein ohne Beobachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen. Allein unter Berücksichtigung des Art 11 EGBGB gilt die Vorschrift des § 313 BGB nicht für Inlandsverträge über "ausländische" Grundstücke. Für solche sind allenfalls die Formerfordernisse des Ortes der gelegenen Sache maßgebend. Diese Auffassung wird auch im Schrifttum (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch[29] Anm 1 zu § 313 BG, Staudinger, Komm zum Bürgerlichen Gesetzbuch[11] Anm 151 zu § 313 BGB, Soergel - Siebert, Bürgerliches Gesetzbuch[10] Anm 3 zu § 313 BGB) und in der Rechtsprechung (RG 63, 18, RG vom 4. Juli 1969 in NJW 1969, 1760) vertreten. Das hat zur Folge, daß der Mangel der notariellen Beurkundung auch nach den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches keine Nichtigkeit des abgeschlossenen obligatorischen Rechtsgeschäftes bewirkt.Allein dem Verfahrensmangel, der dem Gericht zweiter Instanz unterlief, kommt aus rechtlichen Gründen keine Bedeutung zu. Denn sowohl bei der Beurteilung des Rechtsgeschäftes nach österreichischem Recht, weil die Käufer der Liegenschaft (die Brüder R) die Anbietenden waren, als auch bei der Anwendung deutschen Rechtes, falls der in Berlin wohnhaft gewesene Edgar Sch der Anbietende gewesen sein sollte, ist das Rechtsgeschäft gültig. Nach österreichischem Recht sind Verträge über den Kauf einer Liegenschaft Konsensualverträge, die an keine Form gebunden sind. Nach deutschem Recht hingegen ordnet wohl die Bestimmung des Paragraph 313, BGB an, daß ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen, der notariellen Beurkundung bedarf. Ein ohne Beobachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen. Allein unter Berücksichtigung des Artikel 11, EGBGB gilt die Vorschrift des Paragraph 313, BGB nicht für Inlandsverträge über "ausländische" Grundstücke. Für solche sind allenfalls die Formerfordernisse des Ortes der gelegenen Sache maßgebend. Diese Auffassung wird auch im Schrifttum (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch[29] Anmerkung 1 zu Paragraph 313, BG, Staudinger, Komm zum Bürgerlichen Gesetzbuch[11] Anmerkung 151 zu Paragraph 313, BGB, Soergel - Siebert, Bürgerliches Gesetzbuch[10] Anmerkung 3 zu Paragraph 313, BGB) und in der Rechtsprechung (RG 63, 18, RG vom 4. Juli 1969 in NJW 1969, 1760) vertreten. Das hat zur Folge, daß der Mangel der notariellen Beurkundung auch nach den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches keine Nichtigkeit des abgeschlossenen obligatorischen Rechtsgeschäftes bewirkt.
Entgegen der Auffassung der Revision ist eine Klage auf Erfüllung des geschlossenen Rechtsgeschäftes vor der Erteilung der Genehmigung der Grundverkehrsbehörde zulässig. Schon nach § 2 der Grundstückverkehrsbekanntmachung vom 26. Jänner 1937, DRGBl I 35 (wirksam in Österreich zufolge der Kundmachung LGBl für Österreich 1938/283) bedurfte die Übertragung des Eigentums an Liegenschaften zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Solange die Zustimmung der Genehmigungsbehörde nicht erteilt war, bestand ein Schwebezustand, während dessen die Parteien an den Vertrag gebunden waren (Kiefersauer, Grundstückverkehrsrecht[2] 99 letzter Abs, 103). Ebenso bedürfen nach § 1 des Grundverkehrslandesgesetzes für Niederösterreich vom 19. Juli 1956, LGBl f NÖ Nr 79 (wiederverlautbart im LGBl f NÖ 1964/42 und 1969/140), das seit dem Jahre 1945 vorausgegangene Regelungen betreffend den Grundstücksverkehr beibehält, Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die die Übertragung des Eigentums an einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück zum Gegenstand haben, zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Grundverkehrskommission. Auch nach dieser Regelung sind die vertragschließenden Teile bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Grundverkehrskommission an den Vertrag gebunden. Während des Schwebezustandes müssen sie alles vermeiden, was die Erfüllung ihrer Verbindlichkeit vereiteln könnte (EvBl 1956/232, EvBl 1969/287). Da nach keiner der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften die Genehmigung bisher versagt wurde, besteht die Bindung der am Rechtsgeschäft beteiligten Personen fort. Daraus folgt, daß auch vor der Genehmigung des Rechtsgeschäftes seitens der Grundverkehrskommission, wie der Oberste Gerichtshof ausgesprochen hat (7 Ob 226/66, NZ 1968, 93), auf Zuhaltung des Vertrages geklagt werden kann.Entgegen der Auffassung der Revision ist eine Klage auf Erfüllung des geschlossenen Rechtsgeschäftes vor der Erteilung der Genehmigung der Grundverkehrsbehörde zulässig. Schon nach Paragraph 2, der Grundstückverkehrsbekanntmachung vom 26. Jänner 1937, DRGBl römisch eins 35 (wirksam in Österreich zufolge der Kundmachung LGBl für Österreich 1938/283) bedurfte die Übertragung des Eigentums an Liegenschaften zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Solange die Zustimmung der Genehmigungsbehörde nicht erteilt war, bestand ein Schwebezustand, während dessen die Parteien an den Vertrag gebunden waren (Kiefersauer, Grundstückverkehrsrecht[2] 99 letzter Abs, 103). Ebenso bedürfen nach Paragraph eins, des Grundverkehrslandesgesetzes für Niederösterreich vom 19. Juli 1956, LGBl f NÖ Nr 79 (wiederverlautbart im LGBl f NÖ 1964/42 und 1969/140), das seit dem Jahre 1945 vorausgegangene Regelungen betreffend den Grundstücksverkehr beibehält, Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die die Übertragung des Eigentums an einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück zum Gegenstand haben, zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Grundverkehrskommission. Auch nach dieser Regelung sind die vertragschließenden Teile bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Grundverkehrskommission an den Vertrag gebunden. Während des Schwebezustandes müssen sie alles vermeiden, was die Erfüllung ihrer Verbindlichkeit vereiteln könnte (EvBl 1956/232, EvBl 1969/287). Da nach keiner der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften die Genehmigung bisher versagt wurde, besteht die Bindung der am Rechtsgeschäft beteiligten Personen fort. Daraus folgt, daß auch vor der Genehmigung des Rechtsgeschäftes seitens der Grundverkehrskommission, wie der Oberste Gerichtshof ausgesprochen hat (7 Ob 226/66, NZ 1968, 93), auf Zuhaltung des Vertrages geklagt werden kann.
Liegt aber ein gültiges Rechtsgeschäft vor, das einen Anspruch auf Übertragung des Eigentumsrechtes ob der gegenständlichen Liegenschaften einräumt, dann besteht der Anspruch auf Beschaffung des Eigentums zu Recht. Dem Räumungsbegehren hingegen ist der Boden entzogen, weil die Benützung der Liegenschaft nicht ohne Rechtsgrund erfolgt.