In der Revision zieht der Beklagte die Ausführungen der Vorinstanzen zur Verjährung des von ihm behaupteten Rechts infolge 30jähriger Nichtausübung nicht in Zweifel und beruft sich auch zur Begründung des behaupteten Fischereirechts zu Recht nicht mehr auf dessen Eintragung im Fischereikataster (§ 3 Abs 2 der Verordnung der stmk. Landesregierung vom 22. April 1965 über die Anlage und Führung des Fischereikatasters). Denn mit der Eintragung im Fischereibuch als einem lediglich internen Amtsbehelf zur Evidenthaltung der Fischereireviere und -rechte können Rechte weder begründet noch festgestellt noch geändert werden (1 Ob 330/97d = SZ 71/153; RIS-Justiz RS0010968). Der Rechtsmittelwerber stützt sein Recht nur mehr auf den gutgläubigen Erwerb einer Grunddienstbarkeit zufolge Ersichtlichmachung des Fischereirechts im A2-Blatt seiner eigenen Liegenschaft, somit beim herrschenden Gut.In der Revision zieht der Beklagte die Ausführungen der Vorinstanzen zur Verjährung des von ihm behaupteten Rechts infolge 30jähriger Nichtausübung nicht in Zweifel und beruft sich auch zur Begründung des behaupteten Fischereirechts zu Recht nicht mehr auf dessen Eintragung im Fischereikataster (Paragraph 3, Absatz 2, der Verordnung der stmk. Landesregierung vom 22. April 1965 über die Anlage und Führung des Fischereikatasters). Denn mit der Eintragung im Fischereibuch als einem lediglich internen Amtsbehelf zur Evidenthaltung der Fischereireviere und -rechte können Rechte weder begründet noch festgestellt noch geändert werden (1 Ob 330/97d = SZ 71/153; RIS-Justiz RS0010968). Der Rechtsmittelwerber stützt sein Recht nur mehr auf den gutgläubigen Erwerb einer Grunddienstbarkeit zufolge Ersichtlichmachung des Fischereirechts im A2-Blatt seiner eigenen Liegenschaft, somit beim herrschenden Gut.
Das Fischereirecht kann Ausfluss des Eigentumsrechts an einem gutseigenen (künstlichen) Gewässer oder ein selbständiges dingliches Recht an einem fremden Gewässer sein; ist es in letzterem Fall - wie hier - mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verbunden, so ist es eine Grunddienstbarkeit iSd § 473 und des § 477 Z 5 ABGB, die hier als Confin-Fischereirecht mehrerer Fischereiberechtigter an einer Strecke eines Fischwassers zu beurteilen ist. Der Erwerb eines Rechts im Vertrauen auf die öffentlichen Bücher bewirkt zufolge § 1500 ABGB, dass dem Erwerber u.a. der Rechtsverlust durch Verjährung, durch die eine vom Buchstand abweichende Rechtslage entstanden ist, nicht entgegen gehalten werden kann. Nach § 2 Abs 2 erster Satz stmk. FischereiG 1964 können Fischereirechte (nur) nach den allgemeinen Vorschriften über den Erwerb und den Besitz von Privatrechten erworben werden. Modus für den Erwerb des Fischereirechts in fremden Gewässern kann nur die im § 481 ABGB angeführte Art sein, somit bei Verbücherung des dienenden Guts die Einverleibung (oder Vormerkung; § 481 Abs 1 ABGB), andernfalls die Urkundenhinterlegung (§ 481 Abs 2 ABGB iVm § 1 Abs 1 Z 1 lit a UHG). Der Beklagte kann keinen dieser beiden modi für sich in Anspruch nehmen. Gemäß § 7 Abs 1 Z 2 AllGAG sind die mit dem Eigentum am Grundbuchskörper verbundenen Rechte wie insbesondere Grunddienstbarkeiten (§ 9 AllGAG) überdies im Gutsbestandsblatt (des herrschenden Grundstücks) anzugeben (ersichtlich zu machen), selbst wenn das dingliche Recht an einem in das Grundbuch nicht aufgenommenen öffentlichen Gut besteht. Rechtsbegründender Akt für die Erwerbung der Grunddienstbarkeit ist jedoch nicht die Ersichtlichmachung beim herrschenden Gut, sondern allein die Einverleibung im Lastenblatt des dienenden Guts oder die Urkundenhinterlegung. Durch die bloße Ersichtlichmachung im Gutsbestandsblatt des herrschenden Grundstücks wird die Dienstbarkeit nicht erworben, ist diese Art der Eintragung im Grundbuch doch lediglich dazu bestimmt, die an anderer Stelle bestehende Eintragung aufzuzeigen, sodass ihr keinerlei rechtsbegründende Wirkung zukommt (SZ 44/110, SZ 56/11, SZ 63/73 = JBl 1991, 446 [Hoyer und Pfersmann]; RIS-Justiz RS0017905). Die Übertragung der Dienstbarkeit kann somit nur durch deren Einverleibung auf dem dienenden Gut oder entsprechende Urkundenhinterlegung bewirkt werden (stRsp, zuletzt 1 Ob 203/99f mwN zum Kärntner FischereiG). § 2 Abs 2 erster Satz stmk. FischereiG gilt sowohl für den ersten Erwerb des Fischereirechts als auch für die Übertragung eines bereits bestehenden Fischereirechts, zumal kein Grund zu erkennen ist, den ersten und einen späteren Erwerb des Fischereirechts in diesem Zusammenhang unterschiedlich zu behandeln. Auch bei Übertragung eines schon bestehenden Fischereirechts steht dem Erwerber somit das Recht erst dann zu, wenn er im Grundbuch im Lastenblatt des dienenden Gutes als Berechtigter eingetragen ist oder die Hinterlegung der Urkunde über das Erwerbsgeschäft bewilligt wurde (1 Ob 203/99f mwN). Schon daraus folgt, dass der Beklagte die von ihm geltend gemachten Fischereirechte mangels einer geeigneten Erwerbungsart nicht erworben hat. Er muss daher die eingetretene Verjährung der Grunddienstbarkeit (§ 1497 ABGB) gegen sich gelten lassen.Das Fischereirecht kann Ausfluss des Eigentumsrechts an einem gutseigenen (künstlichen) Gewässer oder ein selbständiges dingliches Recht an einem fremden Gewässer sein; ist es in letzterem Fall - wie hier - mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verbunden, so ist es eine Grunddienstbarkeit iSd Paragraph 473 und des Paragraph 477, Ziffer 5, ABGB, die hier als Confin-Fischereirecht mehrerer Fischereiberechtigter an einer Strecke eines Fischwassers zu beurteilen ist. Der Erwerb eines Rechts im Vertrauen auf die öffentlichen Bücher bewirkt zufolge Paragraph 1500, ABGB, dass dem Erwerber u.a. der Rechtsverlust durch Verjährung, durch die eine vom Buchstand abweichende Rechtslage entstanden ist, nicht entgegen gehalten werden kann. Nach Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz stmk. FischereiG 1964 können Fischereirechte (nur) nach den allgemeinen Vorschriften über den Erwerb und den Besitz von Privatrechten erworben werden. Modus für den Erwerb des Fischereirechts in fremden Gewässern kann nur die im Paragraph 481, ABGB angeführte Art sein, somit bei Verbücherung des dienenden Guts die Einverleibung (oder Vormerkung; Paragraph 481, Absatz eins, ABGB), andernfalls die Urkundenhinterlegung (Paragraph 481, Absatz 2, ABGB in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, UHG). Der Beklagte kann keinen dieser beiden modi für sich in Anspruch nehmen. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AllGAG sind die mit dem Eigentum am Grundbuchskörper verbundenen Rechte wie insbesondere Grunddienstbarkeiten (Paragraph 9, AllGAG) überdies im Gutsbestandsblatt (des herrschenden Grundstücks) anzugeben (ersichtlich zu machen), selbst wenn das dingliche Recht an einem in das Grundbuch nicht aufgenommenen öffentlichen Gut besteht. Rechtsbegründender Akt für die Erwerbung der Grunddienstbarkeit ist jedoch nicht die Ersichtlichmachung beim herrschenden Gut, sondern allein die Einverleibung im Lastenblatt des dienenden Guts oder die Urkundenhinterlegung. Durch die bloße Ersichtlichmachung im Gutsbestandsblatt des herrschenden Grundstücks wird die Dienstbarkeit nicht erworben, ist diese Art der Eintragung im Grundbuch doch lediglich dazu bestimmt, die an anderer Stelle bestehende Eintragung aufzuzeigen, sodass ihr keinerlei rechtsbegründende Wirkung zukommt (SZ 44/110, SZ 56/11, SZ 63/73 = JBl 1991, 446 [Hoyer und Pfersmann]; RIS-Justiz RS0017905). Die Übertragung der Dienstbarkeit kann somit nur durch deren Einverleibung auf dem dienenden Gut oder entsprechende Urkundenhinterlegung bewirkt werden (stRsp, zuletzt 1 Ob 203/99f mwN zum Kärntner FischereiG). Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz stmk. FischereiG gilt sowohl für den ersten Erwerb des Fischereirechts als auch für die Übertragung eines bereits bestehenden Fischereirechts, zumal kein Grund zu erkennen ist, den ersten und einen späteren Erwerb des Fischereirechts in diesem Zusammenhang unterschiedlich zu behandeln. Auch bei Übertragung eines schon bestehenden Fischereirechts steht dem Erwerber somit das Recht erst dann zu, wenn er im Grundbuch im Lastenblatt des dienenden Gutes als Berechtigter eingetragen ist oder die Hinterlegung der Urkunde über das Erwerbsgeschäft bewilligt wurde (1 Ob 203/99f mwN). Schon daraus folgt, dass der Beklagte die von ihm geltend gemachten Fischereirechte mangels einer geeigneten Erwerbungsart nicht erworben hat. Er muss daher die eingetretene Verjährung der Grunddienstbarkeit (Paragraph 1497, ABGB) gegen sich gelten lassen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).